TE OGH 2003/6/30 7Rs101/03d

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Veröffentlicht am 30.06.2003
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr.Sonntag (Senat gemäß §11a Abs.2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C***** R*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, als Sachwalterin, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Johannes Strobl, ebendort, wegen Pflegegeld, infolge Kostenrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.3.2003, 22 Cgs 188/02a-9, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr.Sonntag (Senat gemäß §11a Absatz , ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C***** R*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, als Sachwalterin, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Johannes Strobl, ebendort, wegen Pflegegeld, infolge Kostenrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.3.2003, 22 Cgs 188/02a-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, die Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

"Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen."

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klagevertreterin wurde mit Beschluss des BG Fünfhaus vom 17.5.2001, 2 P 259/00i-24 zur Sachwalterin des Klägers bestellt, unter anderem zur Vertretung vor Behörden, Ämtern, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Das Verfahren war amtswegig über Verständigung seitens des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe (Schreiben vom 27.9.2000) eingeleitet worden (Beil./B). Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Bruttopension von monatlich € 977,71 und verfügt sonst über kein Einkommen. Mit Bescheid vom 31.7.2002 hat die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, den Antrag des Klägers vom 22.1.2002 auf Zuerkennung eines Pflegegeldes abgelehnt (Beil./C).

Die dagegen erhobene Klage hat das Erstgericht mit Urteil vom 5.3.2003 rechtskräftig abgewiesen, jedoch die beklagte Partei zum Kostenersatz an den Kläger in Höhe von € 448,67 verpflichtet. Das Erstgericht begründete seine Kostenentscheidung unter Hinweis auf §10 ZPO iVm § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG und das geringe Einkommen des Klägers.Die dagegen erhobene Klage hat das Erstgericht mit Urteil vom 5.3.2003 rechtskräftig abgewiesen, jedoch die beklagte Partei zum Kostenersatz an den Kläger in Höhe von € 448,67 verpflichtet. Das Erstgericht begründete seine Kostenentscheidung unter Hinweis auf §10 ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG und das geringe Einkommen des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die beklagte Partei nicht zum Ersatz der Kosten verhalten werde.

Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist berechtigt.

Nach Auffassung des Rekursgerichtes sind die beiden möglichen Anspruchsgrundlagen für einen Kostenersatzanspruch der klagenden Partei bzw. der Sachwalterin, nämlich einerseits § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG und andererseits § 10 ZPO zu trennen (vgl. zur Trennung der Anspruchsgrundlagen WR 923).Nach Auffassung des Rekursgerichtes sind die beiden möglichen Anspruchsgrundlagen für einen Kostenersatzanspruch der klagenden Partei bzw. der Sachwalterin, nämlich einerseits Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG und andererseits Paragraph 10, ZPO zu trennen vergleiche zur Trennung der Anspruchsgrundlagen WR 923).

Zu § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG:Zu Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG:

Gemäß § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen.

Grundsätzlich haben funktionell als Sachwalter einschreitende Rechtsanwälte im sozialrechtlichen Verfahren Anspruch auf anwaltlichen Kostenzuspruch (implizit, jedoch eindeutig 10 ObS 126/01d; explizit 8Rs 9/98x). Angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung können anders lautende Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht mehr aufrecht erhalten werden (etwa 34 Rs 110/91 u.a.).

Eine andere Frage ist, unter welchen Voraussetzungen ein Sachwalter Kostenersatz nach § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG zuzusprechen ist. Das Rekursgericht hat in 9 Rs 255/01p und 10 Rs 30/01g die Auffassung vertreten, ein einschreitender Rechtsanwalt habe gemäß § 1 Abs. 2 RATG auch dann Anspruch auf anwaltliche Entlohnung, wenn er in eigener Sache als Rechtsanwalt tätig werde. Dies müsse in viel höherem Maße dann gelten, wenn ein Rechtsanwalt für jemand anderen als Sachwalter bzw. Prozesskurator einschreite. Die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines vom Prozessgericht oder einem anderen Gericht bestellten Kurators habe die Partei, durch deren Prozesshandlung die Mitwirkung des Kurators veranlasst worden sei, zu bestreiten (§ 10 ZPO). Alle durch den Gegner veranlassten Aktionen des Kurators erfolgten auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Kurators oder Sachwalters. Durch den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei sei die vorliegende Klage veranlasst worden, somit stehe dem Klagevertreter als Kurator ein Kostenersatzanspruch nach RATG zu.Eine andere Frage ist, unter welchen Voraussetzungen ein Sachwalter Kostenersatz nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG zuzusprechen ist. Das Rekursgericht hat in 9 Rs 255/01p und 10 Rs 30/01g die Auffassung vertreten, ein einschreitender Rechtsanwalt habe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, RATG auch dann Anspruch auf anwaltliche Entlohnung, wenn er in eigener Sache als Rechtsanwalt tätig werde. Dies müsse in viel höherem Maße dann gelten, wenn ein Rechtsanwalt für jemand anderen als Sachwalter bzw. Prozesskurator einschreite. Die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines vom Prozessgericht oder einem anderen Gericht bestellten Kurators habe die Partei, durch deren Prozesshandlung die Mitwirkung des Kurators veranlasst worden sei, zu bestreiten (Paragraph 10, ZPO). Alle durch den Gegner veranlassten Aktionen des Kurators erfolgten auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Kurators oder Sachwalters. Durch den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei sei die vorliegende Klage veranlasst worden, somit stehe dem Klagevertreter als Kurator ein Kostenersatzanspruch nach RATG zu.

Hingegen hat das Rekursgericht zu 8 Rs 376/01z darauf verwiesen, dass bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen sei. Auch der Oberste Gerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten seien (10 ObS 337/02k).Hingegen hat das Rekursgericht zu 8 Rs 376/01z darauf verwiesen, dass bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen sei. Auch der Oberste Gerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten seien (10 ObS 337/02k).

Der erkennende Senat hält die letztgenannte Entscheidungslinie für sachgerechter. Die genannte Gesetzesstelle stellt nicht auf die zwingende Vertretung durch einen Sachwalter, der Rechtsanwalt ist, ab, sondern auf Billigkeitsgründe, die mit der mangelnden Einschätzbarkeit der Prozesschancen wegen besonderer Schwierigkeiten zusammenhängen. Die sorgfältige Prüfung, ob eine Klage aussichtsreich ist, soll dem Sachwalter durch diese Bestimmung keinesfalls abgenommen werden.

Ein Zuspruch von Kosten aus Gründen der Billigkeit nur deshalb, weil für die klagende Partei ein Sachwalter bestellt ist, was zu einer unsachlichen Besserstellung von unter Sachwalterschaft stehenden Personen gegenüber durch andere Rechtsvertreter vertretenen Versicherten führt, ist nicht gerechtfertigt (hg 7 Rs 257/00 = SVSlg. 47.703; gleichlautende SVSlg. 44.705).

Der vorliegende Fall ist durch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gekennzeichnet, sodass ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei nach Billigkeit nicht in Betracht kommt.

Zu § 10 ZPO:Zu Paragraph 10, ZPO:

Gemäß § 10 ZPO sind die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators von der Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.Gemäß Paragraph 10, ZPO sind die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators von der Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.

Diese Bestimmung gilt analog auch für den Sachwalter (WR 370, 401). Hat nicht das Prozessgericht oder einer der im Prozess tätig gewordenen Instanzen den Sachwalter bestellt, ist nach den Grundsätzen des § 10 ZPO dasjenige der im Prozess tätig gewordenen Gerichte zur Erledigung des Kostenbestimmungsantrages zuständig, vor dem der Sachwalter im Prozess erstmals eingeschritten ist (EvBl. 1972/299; WR 401).Diese Bestimmung gilt analog auch für den Sachwalter (WR 370, 401). Hat nicht das Prozessgericht oder einer der im Prozess tätig gewordenen Instanzen den Sachwalter bestellt, ist nach den Grundsätzen des Paragraph 10, ZPO dasjenige der im Prozess tätig gewordenen Gerichte zur Erledigung des Kostenbestimmungsantrages zuständig, vor dem der Sachwalter im Prozess erstmals eingeschritten ist (EvBl. 1972/299; WR 401).

Die beklagte Partei hat jedoch im vorliegenden Fall die Bestellung des Sachwalters für den Kläger - wie eingangs ausgeführt - nicht veranlasst. Die Veranlassung im Sinne des § 10 ZPO kann wohl nicht auf den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei, wodurch die vorliegende Klage veranlasst wurde, ausgedehnt werden, zumal die beklagte Partei durch den abschlägigen Bescheid nur ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllte (hg 7 Rs 201/02h; vgl. auch WR 370 zu einer vor dem Gerichtsverfahren liegenden Antragstellung im Verwaltungsverfahren). Die in 8 Rs 9/98x gegenteilig geäußerte Ansicht des Rekursgerichtes überzeugt den erkennenden Senat schon deshalb nicht, weil in einer Bescheiderlassung im vorgelagerten Verwaltungsverfahren schwerlich eine Prozesshandlung erblickt werden kann. Insoferne unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von dem zu WR 369 und 514 entschiedenen Konstellationen, wofür einen im Hauptverfahren sachfällig gewordenen Beklagten zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bzw. Nichtigkeitsklage ein Abwesenheitskurator bzw. Sachwalter bestellt worden war.Die beklagte Partei hat jedoch im vorliegenden Fall die Bestellung des Sachwalters für den Kläger - wie eingangs ausgeführt - nicht veranlasst. Die Veranlassung im Sinne des Paragraph 10, ZPO kann wohl nicht auf den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei, wodurch die vorliegende Klage veranlasst wurde, ausgedehnt werden, zumal die beklagte Partei durch den abschlägigen Bescheid nur ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllte (hg 7 Rs 201/02h; vergleiche auch WR 370 zu einer vor dem Gerichtsverfahren liegenden Antragstellung im Verwaltungsverfahren). Die in 8 Rs 9/98x gegenteilig geäußerte Ansicht des Rekursgerichtes überzeugt den erkennenden Senat schon deshalb nicht, weil in einer Bescheiderlassung im vorgelagerten Verwaltungsverfahren schwerlich eine Prozesshandlung erblickt werden kann. Insoferne unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von dem zu WR 369 und 514 entschiedenen Konstellationen, wofür einen im Hauptverfahren sachfällig gewordenen Beklagten zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bzw. Nichtigkeitsklage ein Abwesenheitskurator bzw. Sachwalter bestellt worden war.

Insgesamt war dem Rekurs der beklagten Partei daher Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die klagende Partei die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen habe (vgl. auch hg. z Rs 105/03t). Gemäß § 11a Abs. 2 ASGG hatte die Entscheidung durch einen Dreirichtersenat zu erfolgen.Insgesamt war dem Rekurs der beklagten Partei daher Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die klagende Partei die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen habe vergleiche auch hg. z Rs 105/03t). Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG hatte die Entscheidung durch einen Dreirichtersenat zu erfolgen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht

auf den §§ 2 ASGG, 528 Abs. 2 Z 3 ZPO.auf den Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00452 7Rs101.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:0070RS00101.03D.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20030630_OLG0009_0070RS00101_03D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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