Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael G*****, Schüler, *****, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. April 2003, GZ 7 Rs 23/03m-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach der im vorliegenden Fall bereits maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76 (vgl Art XI Abs 6), ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach der im vorliegenden Fall bereits maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl römisch eins 2002/76 vergleiche Art römisch XI Absatz 6,), ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Rechtliche Beurteilung
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat im Sinne der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Unfallversicherung der Schüler und Studenten (§ 175 Abs 4 und 5 ASVG) nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit geschützt sein soll, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt (SSV-NF 11/123, 10/81, 8/108, 7/118, 5/13 mwN ua; RIS-Justiz RS0085097; RS0085063). Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Es muss auch im vorliegenden Fall nicht dazu Stellung genommen werden, ob es noch im Schutzbereich der Unfallversicherung liegt, wenn sich ein Schüler oder Student in den eigenen oder auch in einen fremden häuslichen Bereich begibt, um dort zu lernen, Hausaufgaben zu machen oder Nachhilfeunterricht zu nehmen (vgl SSV-NF 7/118). Denn selbst wenn man in der Frage des Umfanges des Unfallversicherungsschutzes im Sinne des Prozessstandpunktes des Klägers davon ausgeht, dass es tatsächlich den Schülern und Studenten selbst überlassen bleibt, wann und wo sie eine durch die Unfallversicherung geschützte Tätigkeit verrichten und daher das Fehlen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges "mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung" (hier: Ausbildung) in den Hintergrund tritt, muss dennoch die Tätigkeit "einem vernünftigen Menschen als Ausübung der" Ausbildung" erscheinen (objektive Bedingung), und sie muss vom Handelnden (subjektive Bedingung) in dieser Intention entfaltet werden" (vgl RIS-Justiz RS0084680, RS0084368 mwN uva). Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen sein, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinaus geht, ist als eine auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen (vgl K. Firlei, Probleme des Schutzbereichs der Schüler- und Studentenunfallversicherung, DRdA 1984, 98 ff [114 ff]).Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat im Sinne der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Unfallversicherung der Schüler und Studenten (Paragraph 175, Absatz 4 und 5 ASVG) nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit geschützt sein soll, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt (SSV-NF 11/123, 10/81, 8/108, 7/118, 5/13 mwN ua; RIS-Justiz RS0085097; RS0085063). Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Es muss auch im vorliegenden Fall nicht dazu Stellung genommen werden, ob es noch im Schutzbereich der Unfallversicherung liegt, wenn sich ein Schüler oder Student in den eigenen oder auch in einen fremden häuslichen Bereich begibt, um dort zu lernen, Hausaufgaben zu machen oder Nachhilfeunterricht zu nehmen vergleiche SSV-NF 7/118). Denn selbst wenn man in der Frage des Umfanges des Unfallversicherungsschutzes im Sinne des Prozessstandpunktes des Klägers davon ausgeht, dass es tatsächlich den Schülern und Studenten selbst überlassen bleibt, wann und wo sie eine durch die Unfallversicherung geschützte Tätigkeit verrichten und daher das Fehlen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges "mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung" (hier: Ausbildung) in den Hintergrund tritt, muss dennoch die Tätigkeit "einem vernünftigen Menschen als Ausübung der" Ausbildung" erscheinen (objektive Bedingung), und sie muss vom Handelnden (subjektive Bedingung) in dieser Intention entfaltet werden" vergleiche RIS-Justiz RS0084680, RS0084368 mwN uva). Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen sein, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinaus geht, ist als eine auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen vergleiche K. Firlei, Probleme des Schutzbereichs der Schüler- und Studentenunfallversicherung, DRdA 1984, 98 ff [114 ff]).
Im vorliegenden Fall hat der an Sprengstoffen besonders interessierte Kläger von seinem Chemielehrer über sein Ersuchen Unterlagen zur Herstellung von Sprengstoffen sowie rotem Phosphor erhalten. Überdies hat er offenbar im Rahmen unverbindlicher Übungen (§ 12 SchUG) mit dem Chemielehrer an verschiedenen Versuchen mit Sprengmitteln in der Schule mitgewirkt. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der vom damals knapp 15 Jahre alten Kläger an einem Wochenende im Garten seiner Eltern bei den gemeinsam mit Freunden - ohne Auftrag und entgegen ausdrücklicher Warnung seines Chemielehrers - zur Optimierung von Zündschnurgemischen unternommenen Versuchen erlittene Unfall sei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil der Kläger nicht in seiner Rolle als Schüler sondern als an Sprengmitteln besonders interessierter Jugendlicher tätig geworden sei und der Unterrichtsplan des Chemieunterrichts für den ersten Jahrgang einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt keine detaillierte Beschäftigung mit der Herstellung von Sprengstoffen vorsehe, entspricht den in Lehre und Rechtsprechung zum Schutzbereich bei Ausbildungstätigkeiten von Schülern und Studenten entwickelten Grundsätzen. Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zu, wonach die Übergabe von Unterlagen zur Sprengstoffherstellung und von rotem Phosphor, der für sich allein nicht explosiv ist, durch den Lehrer den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu begründen vermag. Die Frage, ob auch dann, wenn der Chemielehrer den Kläger im Rahmen der freiwilligen Übungen eine Hausarbeit in Form der Testung von Zündmischrezepturen aufgetragen hätte, kein geschützter Arbeitsunfall vorgelegen wäre (vgl dazu Firlei aaO), muss hier nicht beantwortet werden, da nach den Feststellungen der Lehrer eine solche Anordnung nicht erteilt hat, sondern der Kläger vom Lehrer vielmehr wiederholt auf die Gefährlichkeit chemischer Versuche hingewiesen und ausdrücklich davor gewarnt wurde, derartige Versuche zu Hause durchzuführen.Im vorliegenden Fall hat der an Sprengstoffen besonders interessierte Kläger von seinem Chemielehrer über sein Ersuchen Unterlagen zur Herstellung von Sprengstoffen sowie rotem Phosphor erhalten. Überdies hat er offenbar im Rahmen unverbindlicher Übungen (Paragraph 12, SchUG) mit dem Chemielehrer an verschiedenen Versuchen mit Sprengmitteln in der Schule mitgewirkt. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der vom damals knapp 15 Jahre alten Kläger an einem Wochenende im Garten seiner Eltern bei den gemeinsam mit Freunden - ohne Auftrag und entgegen ausdrücklicher Warnung seines Chemielehrers - zur Optimierung von Zündschnurgemischen unternommenen Versuchen erlittene Unfall sei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil der Kläger nicht in seiner Rolle als Schüler sondern als an Sprengmitteln besonders interessierter Jugendlicher tätig geworden sei und der Unterrichtsplan des Chemieunterrichts für den ersten Jahrgang einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt keine detaillierte Beschäftigung mit der Herstellung von Sprengstoffen vorsehe, entspricht den in Lehre und Rechtsprechung zum Schutzbereich bei Ausbildungstätigkeiten von Schülern und Studenten entwickelten Grundsätzen. Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zu, wonach die Übergabe von Unterlagen zur Sprengstoffherstellung und von rotem Phosphor, der für sich allein nicht explosiv ist, durch den Lehrer den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu begründen vermag. Die Frage, ob auch dann, wenn der Chemielehrer den Kläger im Rahmen der freiwilligen Übungen eine Hausarbeit in Form der Testung von Zündmischrezepturen aufgetragen hätte, kein geschützter Arbeitsunfall vorgelegen wäre vergleiche dazu Firlei aaO), muss hier nicht beantwortet werden, da nach den Feststellungen der Lehrer eine solche Anordnung nicht erteilt hat, sondern der Kläger vom Lehrer vielmehr wiederholt auf die Gefährlichkeit chemischer Versuche hingewiesen und ausdrücklich davor gewarnt wurde, derartige Versuche zu Hause durchzuführen.
Da der Revisionswerber keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E70159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00164.03W.0701.000Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013