TE OGH 2003/7/1 1Ob141/03x

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan K*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagten Parteien 1) Paul K*****, und 2) Josefine K*****, beide vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 25.435,49 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 13.807,84 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. April 2002, GZ 4 R 258/01w-109, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Juli 2001, GZ 28 Cg 23/97m-102, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte dem Kläger 130.000 S (= 9.447,47 EUR) samt 4 % Zinsen seit 15. 7. 1991 zu und wies das Mehrbegehren von 220.000 S (= 15.988,02 EUR) samt 4 % Zinsen seit 15. 7. 1991 sowie einen weiteren Zinsenanspruch ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab nur der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Kläger im Ergebnis 13.807,84 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 7. 1991 zuerkannte und das Klagemehrbegehren von 11.627,65 EUR sA abwies. Im Übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. 1. Den Beklagten wurde eine Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts am 3. 10. 2002 zugestellt. Sie beantragten am 30. 10. 2002 die Bewilligung der Verfahrenshilfe "für den weiteren Rechtsstreit" für die Begünstigungen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a) bis f) und Z 3 ZPO (ON 110). Mit Beschluss vom 28. 3. 2003 wies das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 117). Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Beklagten am 9. 4. 2003 zugestellt. Mit dem am 17. 4. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärten die Beklagten, auf ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zu verzichten (ON 119). Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde, wie sich aus dem Vermerk "pers"(-önlich) auf dem Rechtsmittelschriftsatz (ON 122) und der Beurkundung auf dem Vorlagebericht (ON 124) ergibt, am 16. 5. 2003 überreicht.1. 1. Den Beklagten wurde eine Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts am 3. 10. 2002 zugestellt. Sie beantragten am 30. 10. 2002 die Bewilligung der Verfahrenshilfe "für den weiteren Rechtsstreit" für die Begünstigungen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 Litera a,) bis f) und Z 3 ZPO (ON 110). Mit Beschluss vom 28. 3. 2003 wies das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 117). Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Beklagten am 9. 4. 2003 zugestellt. Mit dem am 17. 4. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärten die Beklagten, auf ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zu verzichten (ON 119). Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde, wie sich aus dem Vermerk "pers"(-önlich) auf dem Rechtsmittelschriftsatz (ON 122) und der Beurkundung auf dem Vorlagebericht (ON 124) ergibt, am 16. 5. 2003 überreicht.

1. 2. Jede laufende Rechtsmittelfrist wird durch den fristgerechten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer unterbrochen (RIS-Justiz RS0036213). Wird der während offener Revisionsfrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so wird die wegen der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils an den letzten Prozessbevollmächtigten des Verfahrenshilfewerbers ausgelöste Revisionsfrist gemäß § 505 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses neuerlich in Gang gesetzt (vgl 1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465 [Berufungsfrist]).1. 2. Jede laufende Rechtsmittelfrist wird durch den fristgerechten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer unterbrochen (RIS-Justiz RS0036213). Wird der während offener Revisionsfrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so wird die wegen der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils an den letzten Prozessbevollmächtigten des Verfahrenshilfewerbers ausgelöste Revisionsfrist gemäß § 505 Abs 2 in Verbindung mit § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses neuerlich in Gang gesetzt vergleiche 1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465 [Berufungsfrist]).

1. 3. Im Anlassfall erwuchs der Beschluss, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, mit Einlangen des Rechtsmittelverzichts der Beklagten als Verfahrenshilfewerber beim Erstgericht - somit am 17. 4. 2003 - in Rechtskraft. Die unterbrochene Revisionsfrist könnte daher entweder schon am 17. 4. 2003 oder - im Licht des § 125 Abs 1 und 2 ZPO - erst am 18. 4. 2003 neuerlich in Gang gesetzt worden sein. Letzterer Tag wäre maßgebend, wenn der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis - Eintritt der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses - fiel, nicht mitzurechnen ist.

1. 4. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, dass die Revisionsfrist "frühestens per 17. 4. 2003 zu laufen begonnen" habe, so wäre deren erst am 16. 5. 2003 überreichtes Rechtsmittel jedenfalls verspätet, hätte doch die Revisionsfrist bei Behandlung des 17. 4. 2003 als ersten Fristtages schon am 14. 5. 2003 geendet. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO enthält indes für die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen keine Regelung über deren Beginn, sondern nur über deren Ablauf (2 Ob 194/00v; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159 ua). Sie geht jedoch von dem Normalfall aus, dass der Tag, auf den das die jeweilige Frist auslösende Ereignis fällt, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und deshalb analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (1 Ob 72/97p = SZ 70/159; siehe auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 126 Rz 1, 3 mwN aus der Rsp). Dieser allgemeine Grundsatz ist auch auf die Berechnung des Endes der nach § 505 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO neuerlich in Gang gesetzten Revisionsfrist anzuwenden. Demzufolge hat der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fiel, bei Ermittlung des letzten Tags der Revisionsfrist außer Betracht zu bleiben, mangelt es doch an Anhaltspunkten dafür, dass der § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO aus bestimmten Gründen als Ausnahme von der Regel gelten soll. Diese Bestimmung ist somit iVm § 505 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt. Sie endet daher - im Gleichklang mit einer solchen von 28 Tagen (siehe zum Prinzip der Gleichbehandlung einer Frist von vier Wochen und einer von 28 Tagen Gitschthaler aaO § 126 Rz 3 mN aus der Rsp) - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (2 Ob 194/00v).1. 4. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, dass die Revisionsfrist "frühestens per 17. 4. 2003 zu laufen begonnen" habe, so wäre deren erst am 16. 5. 2003 überreichtes Rechtsmittel jedenfalls verspätet, hätte doch die Revisionsfrist bei Behandlung des 17. 4. 2003 als ersten Fristtages schon am 14. 5. 2003 geendet. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO enthält indes für die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen keine Regelung über deren Beginn, sondern nur über deren Ablauf (2 Ob 194/00v; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159 ua). Sie geht jedoch von dem Normalfall aus, dass der Tag, auf den das die jeweilige Frist auslösende Ereignis fällt, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und deshalb analog der Vorschrift des § 125 Absatz eins, ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (1 Ob 72/97p = SZ 70/159; siehe auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 126 Rz 1, 3 mwN aus der Rsp). Dieser allgemeine Grundsatz ist auch auf die Berechnung des Endes der nach § 505 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO neuerlich in Gang gesetzten Revisionsfrist anzuwenden. Demzufolge hat der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fiel, bei Ermittlung des letzten Tags der Revisionsfrist außer Betracht zu bleiben, mangelt es doch an Anhaltspunkten dafür, dass der § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO aus bestimmten Gründen als Ausnahme von der Regel gelten soll. Diese Bestimmung ist somit iVm § 505 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt. Sie endet daher - im Gleichklang mit einer solchen von 28 Tagen (siehe zum Prinzip der Gleichbehandlung einer Frist von vier Wochen und einer von 28 Tagen Gitschthaler aaO § 126 Rz 3 mN aus der Rsp) - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (2 Ob 194/00v).

1. 5. Nach allen bisherigen Erwägungen endete die Revisionsfrist für die Beklagten am Donnerstag, den 15. 5. 2003 um 24 Uhr. Demnach ist deren erst am 16. 5. 2003 überreichte außerordentliche Revision wegen Verspätung zurückzuweisen.

Textnummer

E70207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00141.03X.0701.000

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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