Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Lovrek als weitere Richter in der Außerstreitsache der antragstellenden Partei A***** Wohnungseigentums GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in Baden, wider die Antragsgegnerin Christine G*****, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen gerichtlicher Bestellung eines Schiedsgutachters infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. März 2003, GZ 17 R 65/03k-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Pottenstein vom 10. Jänner 2003, GZ 9 Nc 10010/02g-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach dem Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hatte die Antragsgegnerin im Jahr 1990 Räumlichkeiten zu unternehmerischen Zwecken um einen Hauptmietzins von monatlich S 2.500, der für die ersten 10 Jahre des Mietverhältnisses unverändert bleiben sollte, gemietet. Im Mietvertrag war vorgesehen, dass ab dem 1. 7. 2000 ein erhöhter ortsüblicher Mietzins zu zahlen sei, über dessen Höhe in erster Linie die Einigung zwischen den Vertragsparteien, in zweiter Linie im Falle der Nichteinigung ein vom Erstgericht zu bestellender Sachverständiger aus der Branche der Immobilienmakler zu entscheiden habe. Die Antragstellerin erwarb die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 6. 11. 2001 und wurde im Grundbuch als Eigentümerin einverleibt.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Rekursgericht den Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen (Schiedsgutachters) zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses zurückgewiesen. Grundsätzlich haben die Gerichte nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen tätig zu werden. Im Privatrechtsverkehr aktive Parteien haben es daher nicht in der Hand, im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen die Gerichte zur Mitwirkung oder Unterstützung zu verpflichten, sofern die vorgesehene Tätigkeit in den Gesetzen nicht vorgesehen ist.
In diesem Sinne entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass die Bestimmung des § 582 Abs 1 ZPO, die die gerichtliche Bestellung von Schiedsrichtern für das in den § 577 ff ZPO geregelte schiedsrichterliche Verfahren ermöglicht, auf die Bestellung von Schiedsgutachtern nicht sinngemäß anzuwenden ist (SZ 39/132, SZ 51/139 ua).In diesem Sinne entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass die Bestimmung des Paragraph 582, Abs 1 ZPO, die die gerichtliche Bestellung von Schiedsrichtern für das in den § 577 ff ZPO geregelte schiedsrichterliche Verfahren ermöglicht, auf die Bestellung von Schiedsgutachtern nicht sinngemäß anzuwenden ist (SZ 39/132, SZ 51/139 ua).
Auch in der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführten Entscheidung SZ 72/123 wird ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in allgemeinen Streitsachen verwiesen, dass bei der Bestellung von Schiedsgutachtern jede gerichtliche Hilfstätigkeit entfalle. Der dort vom erkennenden Senat (zu 1 Ob 211/99g) zu beurteilende Sonderfall lag insoweit ganz anders, als eine Gerichtsentscheidung nach § 117 Abs 7 WRG über die Auslegung und die Rechtswirkungen des in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens Gegenstand des Verfahrens war. Nur deshalb, weil das Gericht über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG gesondert im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden hat und dabei den - wenngleich erst durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelten - Parteiwillen auf Bestimmung eines oder mehrerer Ersatzschiedsgutachter von seiner Kognition nicht ausklammern konnte, wurde dort ausnahmsweise eine Bestimmung durch das Gericht zugelassen.Auch in der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführten Entscheidung SZ 72/123 wird ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in allgemeinen Streitsachen verwiesen, dass bei der Bestellung von Schiedsgutachtern jede gerichtliche Hilfstätigkeit entfalle. Der dort vom erkennenden Senat (zu 1 Ob 211/99g) zu beurteilende Sonderfall lag insoweit ganz anders, als eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 117, Abs 7 WRG über die Auslegung und die Rechtswirkungen des in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens Gegenstand des Verfahrens war. Nur deshalb, weil das Gericht über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG gesondert im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden hat und dabei den - wenngleich erst durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelten - Parteiwillen auf Bestimmung eines oder mehrerer Ersatzschiedsgutachter von seiner Kognition nicht ausklammern konnte, wurde dort ausnahmsweise eine Bestimmung durch das Gericht zugelassen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 1 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16 &, #, 160 ;, A, b, s, 1 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E70144European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00149.03Y.0701.000Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011