TE OGH 2003/7/1 1Ob127/03p

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margareta M*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener und Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.813,83 EUR sA infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Februar 2003, GZ 36 R 442/02x-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 15. August 2002, GZ 3 C 465/01x-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Begründung:

Die Klägerin absolvierte vom Herbst 1996 bis Ende April 1998 das von der beklagten Partei, einer juristischen Person öffentlichen Rechts, angebotene viersemestrige Studium der Psychomotorik und Motopädagogik und zahlte dafür einen Studienbeitrag von 1.453,46 EUR je Semester, demnach insgesamt 5.813,83 EUR.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 5.813,83 EUR sA und brachte vor, sie habe vom Herbst 1996 bis Ende April 1998 den von der beklagten Partei in den Fachgebieten der Psychomotorik und Motopädagogik angebotenen "'postgradualen Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems'" absolviert und dafür den Klagebetrag an Studiengebühr gezahlt. Die beklagte Partei habe die Verleihung eines akademischen Grads nach Abschluss des Studiums auf universitärer Ebene zugesagt. Sie habe diese Vertragspflicht nicht erfüllt. Mangels gesetzlicher Grundlage sei sie zur Abhaltung eines universitären Lehrgangs gar nicht befugt gewesen. Insofern sei ihr die Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten vorzuwerfen, hätte sie doch schon bei Beginn des Lehrgangs klarstellen müssen, dass die Verleihung eines akademischen Grads nach Abschluss der Ausbildung nicht gesichert sei und der Lehrgang überdies nicht auf universitärer Ebene stattfinden werde. Während der Studienzeit habe sich die beklagte Partei in der Frage nach der Verleihung eines akademischen Grads einer Beschwichtigungs- und Hinhaltetaktik bedient. Die Ausbildung sei wertlos. Es seien auch frustrierte Aufwendungen entstanden.

Die beklagte Partei wendete ein, der viersemestrige Lehrgang der Psychomotorik und Motopädagogik sei eine Ausbildung in einem neuen Fachgebiet gewesen. Den Teilnehmern sei nicht zugesagt worden, die Ausbildung werde mit der Verleihung eines akademischen Grads enden. Dass ein akademischer Grad nicht verliehen werde, sei den Lehrgangsteilnehmern - so auch der Klägerin - bewusst gewesen. Damals habe es für die Verleihung eines akademischen Grads an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Die Möglichkeit einer Eingliederung des Studiums in den Lehrbetrieb der Donau-Universität Krems sei bloß allgemein erörtert worden. Die Bemühungen, der Ausbildung einen universitären Charakter zu sichern und mit der Verleihung eines akademischen Grads abzuschließen, seien letztlich gescheitert. Über den Stand dieser Bemühungen seien die Lehrgangsteilnehmer auf dem Laufenden gehalten worden. Der Klägerin sei der den Klagegrund bildende Sachverhalt seit Herbst 1997 bekannt. Der geltend gemachte Anspruch sei daher auch verjährt.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass der Klageanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Nach dessen Ansicht ist bei Auslegung des Ausbildungsvertrags der Streitteile auf dem Boden des § 914 ABGB nicht von Bedeutung, welchen Geschäftswillen der Erklärende tatsächlich gehabt und wie der Empfänger dessen Erklärung verstanden habe, sondern es sei nur maßgebend, welche objektive Bedeutung nach dem Empfängerhorizont die Willenserklärung gehabt habe. Aus dem Informationsblatt der beklagten Partei, den ihr zuzurechnenden mündlichen Erklärungen über den Vertragsinhalt und der "Entstehungsgeschichte des Vertrags" sei ein Lehrgang universitären Charakters abzuleiten, der mit der Verleihung eines der interdisziplinären akademischen Ausbildung entsprechenden Diploms abgeschlossen werde. Dieser Abschluss habe den Lehrgangsteilnehmern eine "mit dem Studiengang ... zum Diplommotologen" an der Philipps-Universität Marburg vergleichbare diplomierte Berufsausbildung verschaffen sollen. Die beklagte Partei habe demnach die Verleihung eines akademischen Grads nach Abschluss der Ausbildung zugesagt, der dem an der Philipps-Universität Marburg "erreichbaren 'Diplommotologen' in etwa adäquat" sei. Eine derartige Ausbildung habe die Klägerin nicht erhalten. Den Bestätigungen über ihre Ausbildung sei weder der Begriff Diplom, noch die Berechtigung, einen bestimmten Titel als Ergebnis des Abschlusses der Ausbildung führen zu dürfen, zu entnehmen. Gegenstand des Ausbildungsvertrags sei allerdings ein "postgradualer Studiengang auf universitärer Ebene" gewesen, der mit dem Erwerb einer "entsprechenden Berufsberechtigung verbunden sein" werde. Die beklagte Partei habe den ihr obliegenden Beweis, eine Vertragspflicht schuldlos verletzt zu haben, nicht erbracht. Zwar seien die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts und die Irrtumsanfechtung verjährt, dem Klageanspruch diene jedoch auch das Schadenersatzrecht als taugliche Grundlage. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist werde erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Gänze bekannt geworden sei. Der Geschädigte müsse vor allem den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten kennen. Vor dem 13. 4. 1998 (Datum der Klageeinbringung: 13. 4. 2001) hätte die Klägerin mit Aussicht auf Erfolg nicht klagen können. Eine nicht dem Vertragsinhalt entsprechende Teilnahmebestätigung sei erst am 30. 4. 1998 ausgestellt worden. Noch am 20. 4. 1998 sei den Lehrgangsteilnehmern mitgeteilt worden, nach einem Gespräch mit dem zuständigen Referenten des Wissenschaftsministeriums werde der Antrag auf Anerkennung des Lehrgangs als solcher universitären Charakters höchstwahrscheinlich positiv erledigt. Für die Nachgraduierung zum Master of advanced studies (MAS) solle eine eigene Kommission eingerichtet werden. Die endgültige Abweisung eines erst am 20. 4. 1998 gestellten Antrags sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. 6. 2000 ausgesprochen worden. Vor Erlassung dieses Bescheids sei der Schaden der Klägerin "durch die Nichtverleihung des 'entsprechenden Diploms' tatsächlich noch gar nicht eingetreten" gewesen. Erst nach Erlangung der Kenntnis über den Bescheidinhalt habe mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden können. Noch am 20. 4. 1998 habe die beklagte Partei Zweifel daran, ob der angestrebte Rang des Lehrgangs erreichbar sein werde, zerstreut. Da der geltend gemachte Schadenersatzanspruch mit einem inhaltsgleichen Gewährleistungsanspruch konkurriere, könne die Klägerin die Zuerkennung des Mangelschadens begehren. Dieser Schaden sei - wie die Preisminderung nach Gewährleistungsrecht - unter Heranziehung der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Dabei handle es sich nicht um den Vertrauensschaden, sondern um das positive Vertragsinteresse als Nichterfüllungsschaden. Auch die hilfsweise begehrten frustrierten Aufwendungen seien als Mangelfolgeschaden der maßgebenden Vertragsverletzung durch die beklagte Partei ersatzfähig. Der Klägerin sei kein Mitverschulden wegen Vernächlässigung einer "'Erkundigungspflicht'" anzulasten. Schon seit dem ersten Semester sei die Frage nach einem "entsprechenden 'Diplom'" ein Thema von Erörterungen der Lehrgangsteilnehmer mit dem für den Studiengang Verantwortlichen gewesen. Die Klägerin und die anderen Teilnehmer seien sogar davon abgehalten worden, sich an die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit zu wenden, "um nicht alles noch schlechter zu machen". Es stehe auch fest, dass die Klägerin den Lehrgang nicht belegt hätte, wenn sie von Anfang an über die wahren Umstände Bescheid gewusst hätte. Die Informationspraxis der beklagten Partei habe den Teilnehmern auch die Möglichkeit genommen, den Lehrgang vorzeitig abzubrechen und sich dadurch weitere Studiengebühren zu ersparen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die zu lösenden Auslegungsfrage insgesamt 18 Kläger als Lehrgangsteilnehmer betreffe. Schon deshalb sei die Entscheidung nicht nur für diesen Anlassfall von Bedeutung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1. Verjährung

Nach Ansicht der beklagten Partei ist der Klageanspruch verjährt; sie argumentiert, die Lehrgangsteilnehmer hätten nach den Feststellungen nie eine Ausbildung auf universitärer Ebene, die mit der Verleihung eines akademischen Grads abgeschlossen werde, erwarten dürfen. Diese Begründung übergeht den Kontext aller maßgebenden Tatsachen, konnten doch die Lehrgangsteilnehmer bis zur Mitteilung des Bescheids vom 9. 6. 2000 damit rechnen, ihre Ausbildung schließlich doch mit der Verleihung eines akademischen Grads nach einem Lehrgang, dessen Abhaltung auf universitärer Ebene anerkannt worden sei, abzuschließen. Von einer Verjährung des Klageanspruchs kann somit keine Rede sein.

2. Vertragsauslegung

Die beklagte Partei zieht gar nicht in Zweifel, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auf dem Boden der Vertrauenstheorie nach dem Empfängerhorizont auszulegen sind. Sie beruft sich jedoch neuerlich auf das - der Berufung beigeschlossene - Rechtsgutachten eines Universitätsprofessors zur Titel- und Ausbildungskunde und verlangt, in ihrem Vertrauen darauf geschützt zu werden, "dass bildungsrechtliche Begriffe, die sie in der sprachlich üblichen und inhaltlich unverfälschten Form" verwendet habe, "nicht missverstanden werden". Gut ausgebildete Menschen, die "an einer qualitativ hochwertigen, mehrjährigen Ausbildung" interessiert sind, müssten den "Begriffsinhalt von bildungssprachlichen Begriffen mit ihrem üblichen Inhalt" richtig verstehen. Bei diesem "Zielpublikum" dürften "allfällige Aufklärungspflichten der beklagten Partei" nicht überspannt werden. Bei diesem bemerkenswerten Standpunkt unterstellt sie, jedermann, der sich entschließt, eine von einer juristischen Person öffentlichen Rechts konkret angebotene Ausbildung zu absolvieren, müsse ohnehin selbst wissen, was - im Licht einer nach der geltenden Rechtslage richtig verstandenen Titel- und Ausbildungskunde - der exakte Ausbildungsinhalt sei. Die Revisionswerberin lässt dabei die Feststellungen über das Angebot der beklagten Partei in deren Zusammenhang unbeachtet. Nach der Überzeugung der Vorinstanzen, die diese vor dem Hintergrund des durch den Empfängerhorizont determinierten objektiven Verständnisses einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gewannen, ist nämlich gerade nicht davon auszugehen, dass die beklagte Partei bildungsrechtliche Begriffe "in der sprachlich üblichen und inhaltlich unverfälschten Form verwendet" habe. Darin ist zumindest keine krasse Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche Verkennung der Rechtslage wäre jedoch in Fragen der Vertragsauslegung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision.

Mit dem Hinweis, es stehe gar nicht fest, dass der Klägerin eine dem Studium der Motologie an der Philipps-Universität Marburg gleichzuhaltende Ausbildung als Vertragsgegenstand konkret angeboten worden sei, wird ein Feststellungsmangel nicht aufgezeigt, waren doch schon andere Inhalte des Angebots der beklagten Partei nach ihrem objektiven Erklärungswert als Zusage einer Ausbildung auf universitärer Ebene, die mit der Verleihung eines akademischen Grads abgeschlossen wird, zu verstehen, ohne dass in dieser Annahme eine gravierende Fehlbeurteilung erkennbar ist.

Soweit die beklagte Partei allein aus dem Begriff "entsprechendes Diplom" iVm mit der isolierten Bedeutung des Worts "entsprechend" nach "dem Duden" ableitet, dass ein "Rückschluss" auf die Verleihung eines "akademischen Grads" verwehrt sei, abstrahiert sie wiederum vom Kontext aller maßgebenden Feststellungen.Soweit die beklagte Partei allein aus dem Begriff "entsprechendes Diplom" in Verbindung mit mit der isolierten Bedeutung des Worts "entsprechend" nach "dem Duden" ableitet, dass ein "Rückschluss" auf die Verleihung eines "akademischen Grads" verwehrt sei, abstrahiert sie wiederum vom Kontext aller maßgebenden Feststellungen.

Bei dem Argument, nach der Lebenserfahrung werde die beklagte Partei "als angesehene Institution" mangels rechtlicher Möglichkeiten nicht die Verleihung eines akademischen Grads als Ausbildungsabschluss angeboten haben, was die Klägerin hätte wissen müssen, lässt die beklagte Anstalt in Wahrheit die für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ausschlaggebende Vertrauenstheorie, deren Anwendbarkeit an sich auch die beklagte Partei nicht bezweifelt, außer Acht. Danach ist es unerheblich, was die beklagte Partei erklären wollte, wesentlich ist vielmehr, was sie nach dem objektiven Erklärungswert ihres Angebots tatsächlich zusagte. Die Behauptung der beklagten Partei, die einer "angesehenen Institution" zuzurechnende rechtsgeschäftliche Willenserklärung werde nach ihrem objektiven Erklärungswert immer mit der objektiven Rechtslage übereinstimmen, lässt sich aber allein durch die allgemeine Lebenserfahrung keineswegs verifizieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss daher der Versuch der beklagten Partei, Äußerungen über die Details deren Ausbildungsangebots als bloße "Bemühungszusage" hinzustellen, scheitern.

Unter den Schlagworten "Spezialausbildung" und "neues Bildungsangebot" ergeht sich die beklagte Partei in Mutmaßungen, die darin gipfeln, dass ein "Titel" auf Grund einer Spezialausbildung im Bereich der Motologie - anders als bei "Allerweltsausbildungen" - nur "'ästhetischen' Zwecken" diene. Solche Mutmaßungen entziehen sich einer ernsthaften rechtlichen Diskussion.

Die beklagte Partei versucht ferner, ihre Kritik am Berufungsurteil an bestimmte, dort verwendete Begriffe anzuknüpfen. Soweit das Berufungsgericht die "Verleihung einer entsprechenden Berufsberechtigung" (S. 12 des Berufungsurteils) erwähnte, verdeutlicht der Zusammenhang der zweitinstanzlichen Ausführungen entgegen der isolierenden Betrachtungsweise der beklagten Partei, dass damit nicht etwa die Erteilung einer konkreten Berufsausübungsberechtigung, sondern nur eine bestimmte, mit einem akademischen Diplom abschließende Ausbildung, die die Absolventen zur Ausübung eines bestimmten Berufs befähigt, gemeint ist. Diese durch ein solches Diplom dokumentierte Berufsbefähigung sollte nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber jener entsprechen, die Absolventen der Philipps-Universität Marburg im Fachgebiet Motologie erlangen. Gerade dieser Vertragspflicht konnte die beklagte Partei aber nicht genügen, weil die bloße Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten Lehrgangs einer Ausbildung auf universitärer Ebene unter Verleihung eines staatlich anerkannten Diploms nicht gleichzuhalten ist.

3. Ergebnis

Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Die im Prozess zu klärende Frage nach dem Gegenstand des Ausbildungsvertrags wirft nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage auf, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind. Es wurde in allen in Betracht kommenden 18 Fällen Revision erhoben. Die Entscheidung in diesen durch singuläre Umstände charakterisierten Fällen kann daher keine Beispielswirkung für noch nicht strittige Vertragsverhältnisse oder für andere Streitsachen haben, die auf der Ebene einer Vorinstanz anhängig sein könnten.

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Die Revision ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Nach § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Angesichts der Zurückweisung der Revision bedarf die in der Revisionsbeantwortung aufgegriffene Frage, ob das Berufungsgericht die von der Klägerin wegen der Verletzung eines gesetzlichen Verbots erst in der Berufungsbeantwortung ausdrücklich geltend gemachte Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags zu Recht als unbeachtliche Neuerung abtat, keiner Erörterung.

4. Kosten

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf eine sinngemäße Anwendung des § 393 Abs 3 iVm § 52 Abs 2 ZPO. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Zwischenurteil des Erstgerichts über den Grund des Anspruchs nach § 393 Abs 1 ZPO. Das Revisionsverfahren über ein solches Urteil ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig wäre (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 371), erfolgte doch die Zurückweisung der Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Eine solche Zurückweisung setzt eine eingeschränkte Sachprüfung voraus. Unter einem selbständigen Zwischenstreit wird dagegen ein kontradiktorisches Verfahren über eine nicht die meritorische Erledigung der Hauptsache selbst betreffende Frage verstanden (Chvosta, Prozesskostenrecht 100 FN 490). Somit ist aber die Zurückweisung der Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Rechtsmittelverfahren über ein Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens einer in der Sache erfolglosen Revision gleichzuhalten. Deshalb kann auch der Erfolg der Klägerin, der in der ihrem Antrag entsprechenden Zurückweisung der Revision der Prozessgegnerin liegt, nur insoweit einen Kostenersatzanspruch begründen, als ihr ein solcher Anspruch nach den Quoten des Obsiegens und Unterliegens auf Grund des Endurteils zustehen wird. Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist dieses Verhältnis noch nicht bestimmbar. Es mangelt daher an der für eine abschließende Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung erforderlichen Grundlage. Somit ist die Entscheidung über deren Kosten nach allgemeinen Grundsätzen dem Endurteil vorzubehalten (M. Bydlinski in Fasching² § 52 ZPO Rz 5, 7; Fasching1 II 363).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf eine sinngemäße Anwendung des § 393 Abs 3 in Verbindung mit § 52 Abs 2 ZPO. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Zwischenurteil des Erstgerichts über den Grund des Anspruchs nach § 393 Abs 1 ZPO. Das Revisionsverfahren über ein solches Urteil ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig wäre (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 371), erfolgte doch die Zurückweisung der Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Eine solche Zurückweisung setzt eine eingeschränkte Sachprüfung voraus. Unter einem selbständigen Zwischenstreit wird dagegen ein kontradiktorisches Verfahren über eine nicht die meritorische Erledigung der Hauptsache selbst betreffende Frage verstanden (Chvosta, Prozesskostenrecht 100 FN 490). Somit ist aber die Zurückweisung der Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Rechtsmittelverfahren über ein Zwischenurteil gemäß § 393 Absatz eins, ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens einer in der Sache erfolglosen Revision gleichzuhalten. Deshalb kann auch der Erfolg der Klägerin, der in der ihrem Antrag entsprechenden Zurückweisung der Revision der Prozessgegnerin liegt, nur insoweit einen Kostenersatzanspruch begründen, als ihr ein solcher Anspruch nach den Quoten des Obsiegens und Unterliegens auf Grund des Endurteils zustehen wird. Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist dieses Verhältnis noch nicht bestimmbar. Es mangelt daher an der für eine abschließende Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung erforderlichen Grundlage. Somit ist die Entscheidung über deren Kosten nach allgemeinen Grundsätzen dem Endurteil vorzubehalten (M. Bydlinski in Fasching² § 52 ZPO Rz 5, 7; Fasching1 II 363).

Textnummer

E70141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00127.03P.0701.000

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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