Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Auslieferungssache Alexandre F***** wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Bulgarien, AZ 22 Ns 5/03 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Beschwerde des Alexandre F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. April 2003, GZ 22 Ns 5/93-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, nach öffentlicher Verhandlung am 15. April 2003 mündlich verkündeten Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Ministerium der Justiz der Republik Bulgarien begehrte Auslieferung des staatenlosen Alexandre F***** zur Strafvollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren, vier Monaten und zwölf Tagen, welche auf einem Strafausspruch des Urteils des Amtsgerichtes Varna vom 3. August 1992 beruht, an die Republik Bulgarien für zulässig. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Verteidiger am 23. April 2003 zugestellt; eine Ausführung der in der öffentlichen Verhandlung lediglich mündlich angemeldeten Beschwerde erfolgte nicht.
Rechtliche Beurteilung
Infolge der Aufhebung des zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, besteht nunmehr die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen eines Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung (vgl 13 Os 51/03). Nach den für dieses Beschwerdeverfahren analog heranzuziehenden Bestimmungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (vgl 13 Os 51/03) ist in der binnen 14 Tagen ab Zustellung der Beschlussausfertigung einzubringenden Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen erblickt (vgl § 3 GRBG).Infolge der Aufhebung des zweiten Satzes in Paragraph 33, Absatz 5, ARHG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, besteht nunmehr die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen eines Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung vergleiche 13 Os 51/03). Nach den für dieses Beschwerdeverfahren analog heranzuziehenden Bestimmungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes vergleiche 13 Os 51/03) ist in der binnen 14 Tagen ab Zustellung der Beschlussausfertigung einzubringenden Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen erblickt vergleiche Paragraph 3, GRBG).
Nachdem im vorliegenden Fall die Beschwerde - obwohl keine Obliegenheit zu deren Anmeldung besteht (vgl 15 Os 53/03) - angemeldet, inhaltlich aber nicht ausgeführt wurde, fehlt es schon an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des Rechtsmittels. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Nachdem im vorliegenden Fall die Beschwerde - obwohl keine Obliegenheit zu deren Anmeldung besteht vergleiche 15 Os 53/03) - angemeldet, inhaltlich aber nicht ausgeführt wurde, fehlt es schon an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des Rechtsmittels. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E70051 13Os76.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00076.03.0702.000Dokumentnummer
JJT_20030702_OGH0002_0130OS00076_0300000_000