Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Auslieferungssache gegen Djordje G***** wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die französische Republik über die Beschwerde des Djordje G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. April 2003, GZ 22 Ns 8/03-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, nach öffentlicher Verhandlung am 29. April 2003 mündlich verkündeten Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die von der Botschaft der französischen Republik in Österreich mit Verbalnote vom 12. Februar 2003, Nr 281/AL, begehrte Auslieferung des jugoslawischen Staatsangehörigen Djordje G***** zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Appelationsgerichtshofes Aix en Provence, Großinstanzgericht Nizza, Zahl der Voruntersuchung 101/00067, beschriebenen Straftaten für zulässig.
Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Verteidiger am 6. Mai 2003 zugestellt; die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde wurde am 26. Mai 2003 zur Post gegeben (ON 11).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist zwar infolge der Aufhebung des zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, grundsätzlich zulässig, doch beträgt nach den auf dieses Beschwerdeverfahren analog heranzuziehenden Bestimmungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes die Frist für die Einbringung der Beschwerde 14 Tage (grundlegend hiezu 13 Os 51/03). Die vorliegende Beschwerde - die übrigens auch keine als Auslieferungshindernis in Betracht kommende Grundrechtsverletzung geltend macht - ist daher verspätet und sohin zurückzuweisen.Die Beschwerde ist zwar infolge der Aufhebung des zweiten Satzes in Paragraph 33, Absatz 5, ARHG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, grundsätzlich zulässig, doch beträgt nach den auf dieses Beschwerdeverfahren analog heranzuziehenden Bestimmungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes die Frist für die Einbringung der Beschwerde 14 Tage (grundlegend hiezu 13 Os 51/03). Die vorliegende Beschwerde - die übrigens auch keine als Auslieferungshindernis in Betracht kommende Grundrechtsverletzung geltend macht - ist daher verspätet und sohin zurückzuweisen.
Anmerkung
E70053 13Os80.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00080.03.0702.000Dokumentnummer
JJT_20030702_OGH0002_0130OS00080_0300000_000