TE OGH 2003/7/3 12Os47/03

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivo M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 4. Fall; 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 18. Februar 2003, GZ 10 Hv 204/02z-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivo M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2,, 130 4. Fall; 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 18. Februar 2003, GZ 10 Hv 204/02z-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivo M***** des Verbrechens des (richtig:) teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 4. Fall; 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivo M***** des Verbrechens des (richtig:) teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2,, 130 4. Fall; 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EUR nicht übersteigenden Wert durch Einbruch, nämlich durch Nachsperren des Schlosses der Kassenladen von Dart-Automaten mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tathandlungen in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. am 29. August 2002 in Leoben dem Automateninhaber Herbert P***** und der Lokalinhaberin Evelyne N***** einen Bargeldbetrag von ca 110 EUR, wobei es beim Versuch blieb;

2. in der Zeit vom 15. Mai bis 7. August 2002 ebendort den Genannten einen unbestimmten Bargeldbetrag;

3. am 21. August 2002 in Judenburg Verfügungsberechtigten der Firma W***** und der Lokalinhaberin Anna S***** einen Bargeldbetrag in Höhe von 111 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, dass sie sich mit der Behauptung, die Urteilsannahmen, aus denen der Schöffensenat die Täterschaft des Angeklagten ableitete, seien "Scheingründe", weiters "Mutmaßungen" bzw "willkürliche Annahmen und abstrakt gehaltene Vermutungen", sowie partiell unter Darlegung eigenständiger Plausibilitätserwägungen ausschließlich gegen "in der Beweiswürdigung vorgenommene Feststellungen", somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die denklogische erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage richtet. Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 5), die mangelnde Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen releviert, ist nicht fundiert. Denn sie übergeht die - vom Obersten Gerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung des Urteils als vom Feststellungswillen der Tatrichter getragen erkannten (Ratz WK-StPO § 281 Z 19) - unkomprimierten, im Sinn der Beschwerdeausführungen "in die Beweiswürdigung verirrten", gerade noch hinreichenden - Urteilspassagen, wonach der Angeklagte im ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis stand und das Lokal "P*****" am 21. August 2002 (Schuldspruchfaktum 3) mit der Diebsbeute verließ (US 5 f, 8, 10, 11 f), mit gleichartigem modus operandi (US 11) vorging, ferner "es dem Angeklagten gelungen war, ... einen Schlüssel für einen Dart-Automaten aufzutreiben um dann mit diesem sowohl" jenen "im Cafe der Evelyne N***** als auch jenen im Cafe P***** aufzusperren" (US 10) und zum Schuldspruchfaktum 2. "nur der Angeklagte als Täter in Frage kommt" (US 13), aus denen im Ergebnis andere als die durch den Spruch verdeutlichten Tatbestandserfordernisse nicht ableitbar sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, dass sie sich mit der Behauptung, die Urteilsannahmen, aus denen der Schöffensenat die Täterschaft des Angeklagten ableitete, seien "Scheingründe", weiters "Mutmaßungen" bzw "willkürliche Annahmen und abstrakt gehaltene Vermutungen", sowie partiell unter Darlegung eigenständiger Plausibilitätserwägungen ausschließlich gegen "in der Beweiswürdigung vorgenommene Feststellungen", somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die denklogische erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage richtet. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5,), die mangelnde Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen releviert, ist nicht fundiert. Denn sie übergeht die - vom Obersten Gerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung des Urteils als vom Feststellungswillen der Tatrichter getragen erkannten (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Ziffer 19,) - unkomprimierten, im Sinn der Beschwerdeausführungen "in die Beweiswürdigung verirrten", gerade noch hinreichenden - Urteilspassagen, wonach der Angeklagte im ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis stand und das Lokal "P*****" am 21. August 2002 (Schuldspruchfaktum 3) mit der Diebsbeute verließ (US 5 f, 8, 10, 11 f), mit gleichartigem modus operandi (US 11) vorging, ferner "es dem Angeklagten gelungen war, ... einen Schlüssel für einen Dart-Automaten aufzutreiben um dann mit diesem sowohl" jenen "im Cafe der Evelyne N***** als auch jenen im Cafe P***** aufzusperren" (US 10) und zum Schuldspruchfaktum 2. "nur der Angeklagte als Täter in Frage kommt" (US 13), aus denen im Ergebnis andere als die durch den Spruch verdeutlichten Tatbestandserfordernisse nicht ableitbar sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E70042 12Os47.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00047.03.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20030703_OGH0002_0120OS00047_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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