TE OGH 2003/7/7 5Fsc1/03x

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Veröffentlicht am 07.07.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Liebe E*****, geboren am 20. November 1991, über die Fristsetzungsanträge der Tracy E*****, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. 1. 2003, GZ 1 P 2569/95m, mit dem Univ. Prof. Dr. Max H. Friedrich mit der Erstellung eines Befundes und Gutachtens beauftragt wurde, hat die Kindesmutter am 30. 1. 2003, Vorstellung, in eventu Rekurs an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erhoben und gleichzeitig einen Fristsetzungsantrag eingebracht.

Dieser Fristsetzungsantrag ist bisher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof (§ 91 Abs 1 GOG) noch nicht vorgelegt worden.Dieser Fristsetzungsantrag ist bisher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof (Paragraph 91, Absatz eins, GOG) noch nicht vorgelegt worden.

In der Ablehnungssache 51 Nc 3/03 des Bezirksgerichtes Floridsdorf hat die Kindesmutter am 20. 3. 2003 einen Rekurs gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18. 3. 2003 erhoben, womit der Ablehnungsantrag gegen den Richter Dr. Paul P***** zurückgewiesen wurde.

Mit Beschluss vom 18. 6. 2003 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 45 R 251/03z dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 12. 3. 2003, 51 Nc 3/03w (Ablehnungssache) nicht Folge gegeben.

Am 17. 6. 2003 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein Fristsetzungsantrag der Kindesmutter ein, mit dem begehrt wird, das Oberlandesgericht Wien, allenfalls der Oberste Gerichtshof mögen dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Vornahme folgender Verfahrenshandlungen angemessene Fristen setzen:

1. Erledigung des Rekurses vom 30. 1. 2003 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. 1. 2003, GZ 1 P 2569/95m,

2. Erledigung des mit demselben Schriftsatz eingebrachten Fristsetzungsantrags,

3. Erledigung des Rekurses vom 20. 3. 2003 in der Ablehnungssache 51 Nc 3/03 des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18. 3. 2003. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte in Entsprechung des § 91 Abs 1 GOG, wonach außer im Fall des § 91 Abs 2 GOG das Gericht den Fristsetzungsantrag mit einer Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen hat, die bezeichneten Fristsetzungsanträge vor.3. Erledigung des Rekurses vom 20. 3. 2003 in der Ablehnungssache 51 Nc 3/03 des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18. 3. 2003. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte in Entsprechung des Paragraph 91, Absatz eins, GOG, wonach außer im Fall des Paragraph 91, Absatz 2, GOG das Gericht den Fristsetzungsantrag mit einer Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen hat, die bezeichneten Fristsetzungsanträge vor.

In der Stellungnahme des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird auf folgende Umstände hingewiesen:

Der Rekurs in der Ablehnungssache 51 Nc 3/03 ist mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 18. 6. 2003 erledigt worden.

Der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. 1. 2003, 1 P 2569/95m sowie der mit gleichem Schriftsatz eingebrachte Fristsetzungsantrag ist bisher dem Rekursgericht noch nicht vorgelegt worden, um weitere Verzögerungen zu vermeiden, habe das Rekursgericht nunmehr das Erstgericht zur Erstellung eines Vorlageberichtes und einer Stellungnahme zum Fristsetzungsantrag aufgefordert.

Rechtliche Beurteilung

Daraus ergibt sich zusammengefasst in rechtlicher Hinsicht:

Säumigkeit ist stets Voraussetzung dafür, dass über Antrag nach § 91 Abs 1 GOG ein übergeordneter Gerichtshof einem Gericht für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat. Nach der Entscheidung des - vermeintlich - säumigen Gerichts ist daher eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Eine rein akademische Entscheidung, dass das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen (EvBl 1992/5). Das gilt unbeschadet der Bestimmung des § 91 Abs 2 GOG.Säumigkeit ist stets Voraussetzung dafür, dass über Antrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG ein übergeordneter Gerichtshof einem Gericht für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat. Nach der Entscheidung des - vermeintlich - säumigen Gerichts ist daher eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Eine rein akademische Entscheidung, dass das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen (EvBl 1992/5). Das gilt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, GOG.

Im weiteren gilt, dass ein Fristsetzungsantrag gegen die Nichterledigung eines Fristsetzungsantrags dann nicht berechtigt ist, wenn dieser dem übergeordneten Gericht noch nicht vorgelegt worden war (RZ 1992/89).

Gleichermaßen liegt Säumigkeit eines Rekursgerichtes dann nicht vor, wenn ihm der zu erledigende Rekurs bisher vom Erstgericht noch nicht vorgelegt worden ist.

Sämtliche im Fristsetzungsantrag vom 17. 6. 2003 enthaltenen Anträge sind daher unberechtigt.

Anmerkung

E70010 5Fsc1.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:005FSC00001.03X.0707.000

Dokumentnummer

JJT_20030707_OGH0002_005FSC00001_03X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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