TE OGH 2003/7/8 5Ob153/03s

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Veröffentlicht am 08.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Evelyn H*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Univ. Prof. Günter H*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2003, GZ 43 R 167/03g, 43 R 168/03d, 43 R 169/03a-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Im Beschluss des Erstgerichtes (ON 12 = AS 117) wird der Beweiswürdigung vorangehend ausgeführt, auf welche Beweisergebnisse sich das Erstgericht hinsichtlich der Feststellung über das monatliche Einkommen des Gegners der gefährdeten Partei stützte. Dabei wird neben dem Zitat diverser Urkunden auf die Einvernahme der Klägerin (ON 9, AS 77 bis 91-105, 109) und die Einvernahme des Beklagten (ON 9, AS 91-105, 109) Bezug genommen.

Rechtliche Beurteilung

Es trifft somit nicht zu, dass die entsprechenden, im Revisionsverfahren vom Gegner der gefährdeten Partei bekämpften Feststellungen über sein monatliches Nettoeinkommen bloß auf Urkundeninhalten beruhten, weshalb seine Beweisrüge gegen die entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen vom Rekursgericht inhaltlich erledigt hätte werden müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als das Erstgericht den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat (verstärkter Senat, 6 Ob 650/93 = SZ 66/164 = EvBl 1994/53, 242; RIS-Justiz RS0012391).

Mit der Rüge der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bzw unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch das Rekursgericht werden daher vom Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO erfüllen würden.Mit der Rüge der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bzw unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch das Rekursgericht werden daher vom Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erfüllen würden.

Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E70462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00153.03S.0708.000

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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