Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Wanek & Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Karl S*****, Rechtsanwalt in Wien als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Karl P***** GesmbH, ***** wegen EUR 195.277,50 sA, und Klagsanmerkung nach § 27 WEG, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. März 2003, GZ 13 R 26/03v-15, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. November 2002, GZ 10 Cg 215/02i-5, bestätigt wurde, nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Wanek & Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Karl S*****, Rechtsanwalt in Wien als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Karl P***** GesmbH, ***** wegen EUR 195.277,50 sA, und Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. März 2003, GZ 13 R 26/03v-15, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. November 2002, GZ 10 Cg 215/02i-5, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine bereits im zweitinstanzlichen Verfahren verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS-Justiz RS0042981 u.a.). Insoweit liegt ein Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (vgl auch Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 503 ZPO).Zunächst entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine bereits im zweitinstanzlichen Verfahren verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS-Justiz RS0042981 u.a.). Insoweit liegt ein Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist vergleiche auch Kodek in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 503, ZPO).
Es ist daher nicht mehr darauf einzugehen, ob dem bekämpften Grundbuchsbeschluss, mit dem die Klagsanmerkung bewilligt wurde, die materielle Rechtskraft einer früheren abweisenden Entscheidung entgegensteht.
Im Weiteren ist die Frage des erleichterten Vollmachtsnachweises nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 2 RAO für das Grundbuchsverfahren geklärt (5 Ob 227/99i u.a.). Liegen keine Bedenken gegen die Befugnis zum Einschreiten im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 Grundbuchsgesetz vor, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen (5 Ob 10/02k; 5 Ob 20/02f ua). Auch das Einschreiten eines Organs - hier des Verwalters - erweckt keine begründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG (RIS-Justiz RS0035178; zuletzt 5 Ob 10/03m). Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist dieser auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt (§ 20 Abs 1 letzter Satz WEG 2002).Im Weiteren ist die Frage des erleichterten Vollmachtsnachweises nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO und Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 RAO für das Grundbuchsverfahren geklärt (5 Ob 227/99i u.a.). Liegen keine Bedenken gegen die Befugnis zum Einschreiten im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, Grundbuchsgesetz vor, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen (5 Ob 10/02k; 5 Ob 20/02f ua). Auch das Einschreiten eines Organs - hier des Verwalters - erweckt keine begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG (RIS-Justiz RS0035178; zuletzt 5 Ob 10/03m). Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist dieser auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt (Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz WEG 2002).
Ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel letztlich der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Klagsbetrag zusteht, ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Klagsanmerkung nach § 27 WEG 2002 nicht maßgeblich. Es reicht aus, wenn sich den Klagebehauptungen entnehmen lässt, dass der Klagsanspruch eine besicherte Forderung im Sinn des § 27 WEG ist (vgl WoBl 2002, 21/4 = imolex 2002, 18/6).Ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel letztlich der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Klagsbetrag zusteht, ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG 2002 nicht maßgeblich. Es reicht aus, wenn sich den Klagebehauptungen entnehmen lässt, dass der Klagsanspruch eine besicherte Forderung im Sinn des Paragraph 27, WEG ist vergleiche WoBl 2002, 21/4 = imolex 2002, 18/6).
Schließlich vermag die Anregung des Rechtsmittelwerbers auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens zu § 27 WEG 2002 keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.Schließlich vermag die Anregung des Rechtsmittelwerbers auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens zu Paragraph 27, WEG 2002 keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
Das Rechtsmittel erweist sich damit als unzulässig.
Textnummer
E70379European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00132.03B.0708.000Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012