TE OGH 2003/7/8 4Ob103/03f

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Veröffentlicht am 08.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. c***** GmbH, 2. C***** KG, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** BetriebsgesmbH, 2. Johann G*****, beide vertreten durch Ferner, Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Übertragung einer Domain (Streitwert im Provisorialverfahren 72.500 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. März 2003, GZ 1 R 40/03p-15, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Jänner 2003, GZ 9 Cg 244/02m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Parteien, den Beschluss vom 20. Mai 2003, 4 Ob 103/03f, in seinem Ausspruch betreffend Punkt c) des Begehrens sowie im Kostenausspruch zu berichtigen, wird abgewiesen. Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aktenwidrig behaupten die Klägerinnen in ihrem Berichtigungsantrag, der Beschluss vom 20. Mai 2003, 4 Ob 103/03f, begründe die Abweisung von Punkt c) des Begehrens nicht. Sie übersehen nämlich die dazu auf S 15 letzter Absatz der Entscheidung gemachten Ausführungen. Haben nämlich die Klägerinnen nicht einmal ihren behaupteten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der strittigen Domain-Namen bescheinigt, ist eine Rechtsgrundlage für den darüber hinaus geltend gemachten Übertragungsanspruch nicht zu erkennen. Ein durch Berichtigung zu beseitigender offenkundiger Irrtum iSd § 430 ZPO iVm § 419 ZPO liegt demnach nicht vor.Aktenwidrig behaupten die Klägerinnen in ihrem Berichtigungsantrag, der Beschluss vom 20. Mai 2003, 4 Ob 103/03f, begründe die Abweisung von Punkt c) des Begehrens nicht. Sie übersehen nämlich die dazu auf S 15 letzter Absatz der Entscheidung gemachten Ausführungen. Haben nämlich die Klägerinnen nicht einmal ihren behaupteten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der strittigen Domain-Namen bescheinigt, ist eine Rechtsgrundlage für den darüber hinaus geltend gemachten Übertragungsanspruch nicht zu erkennen. Ein durch Berichtigung zu beseitigender offenkundiger Irrtum iSd Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO liegt demnach nicht vor.

Unzutreffend geht der Berichtigungsantrag davon aus, es lägen im Sicherungsverfahren mehrere Kostentitel verschiedener Instanzen betreffend dieselben Leistungen vor. Wie aus ihrem Spruch ersichtlich, hat der erkennende Senat eine abändernde Entscheidung getroffen, in deren Rahmen auch die Kostenentscheidung erster Instanz neu gefasst worden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E73384 4Ob103.03f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00103.03F.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20030708_OGH0002_0040OB00103_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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