TE OGH 2003/7/8 4Ob131/03y

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Veröffentlicht am 08.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert D*****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.820 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.520 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2003, GZ 3 R 143/02z-10, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2002, GZ 24 Cg 18/02h-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.754,82 EUR (darin 292,47 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Der erkennende Senat bejaht in ständiger Rechtsprechung das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung iSd § 78 UrhG, wenn die Unschuldsvermutung in der in § 7b MedG beschriebenen Weise verletzt wird (JBl 1998, 55 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; 4 Ob 275/98i ua). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Seine Beurteilung im Einzelfall, durch den beanstandeten Artikel werde die Unschuldsvermutung in nicht zu vernachlässigender Weise verletzt, ist nicht zu beanstanden und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. Den von der Beklagten zitierten Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Lichtbildveröffentlichung auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden (MR 1996, 187 - Blauensteiner I mwN; MR 1997, 88 - Blauensteiner V; MR 1997, 149 - Blauensteiner IX) lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. Die Revision war daher zurückzuweisen.Der erkennende Senat bejaht in ständiger Rechtsprechung das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung iSd Paragraph 78, UrhG, wenn die Unschuldsvermutung in der in Paragraph 7 b, MedG beschriebenen Weise verletzt wird (JBl 1998, 55 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; 4 Ob 275/98i ua). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Seine Beurteilung im Einzelfall, durch den beanstandeten Artikel werde die Unschuldsvermutung in nicht zu vernachlässigender Weise verletzt, ist nicht zu beanstanden und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. Den von der Beklagten zitierten Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Lichtbildveröffentlichung auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden (MR 1996, 187 - Blauensteiner römisch eins mwN; MR 1997, 88 - Blauensteiner V; MR 1997, 149 - Blauensteiner römisch IX) lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E70239 4Ob131.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00131.03Y.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20030708_OGH0002_0040OB00131_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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