TE OGH 2003/7/8 5Ob154/03p

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Veröffentlicht am 08.07.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Mag. Margarete G*****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Heidegund L*****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst KEG, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Mödling, wegen grundbücherlicher Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2003, AZ 47 R 873/02h, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Mag. Margarete G*****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Heidegund L*****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst KEG, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Mödling, wegen grundbücherlicher Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2003, AZ 47 R 873/02h, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der Judikatur zu § 24a Abs 2 WEG 1975, dass sich eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum auf ein bestimmtes Objekt beziehen muss, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern (vgl RIS-Justiz RS0109567, insbesondere 5 Ob 304/02w mwN). Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen § 40 Abs 2 verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen. Auch Objekte, die im Zuge eines geplanten Dachbodenausbaus erst errichtet werden sollen, erfordern grundsätzlich eine genaue Bezeichnung. Ob daraus verzichtet werden kann, wenn einer Person oder einer Eigentümerpartnerschaft die Einräumung von Wohnungseigentum am auszubauenden Dachboden (also aus der Sicht der RM-Werber an einem bereits existierenden, nur noch umzugestaltenden Objekt) zugesagt wurde, ist hier nicht zu prüfen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Zusage wurde den RM-Werbern nach der vorliegenden Urkunde nicht als Eigentümergemeinschaft, sondern ad personam erteilt und bezieht sich außerdem auf mehrere im Dachboden zu errichtende Objekte. Die Abweisung des Anmerkungsgesuches ist also durch die einschlägige Judikatur gedeckt.Es entspricht der Judikatur zu Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975, dass sich eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum auf ein bestimmtes Objekt beziehen muss, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern vergleiche RIS-Justiz RS0109567, insbesondere 5 Ob 304/02w mwN). Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen Paragraph 40, Absatz 2, verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen. Auch Objekte, die im Zuge eines geplanten Dachbodenausbaus erst errichtet werden sollen, erfordern grundsätzlich eine genaue Bezeichnung. Ob daraus verzichtet werden kann, wenn einer Person oder einer Eigentümerpartnerschaft die Einräumung von Wohnungseigentum am auszubauenden Dachboden (also aus der Sicht der RM-Werber an einem bereits existierenden, nur noch umzugestaltenden Objekt) zugesagt wurde, ist hier nicht zu prüfen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Zusage wurde den RM-Werbern nach der vorliegenden Urkunde nicht als Eigentümergemeinschaft, sondern ad personam erteilt und bezieht sich außerdem auf mehrere im Dachboden zu errichtende Objekte. Die Abweisung des Anmerkungsgesuches ist also durch die einschlägige Judikatur gedeckt.

Textnummer

E70322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00154.03P.0708.000

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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