Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1.) Hans H*****, 2.) Ingeborg H*****, beide *****, vertreten durch Hasberger-Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Mathilde I*****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien und andere Miet- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, wegen § 32 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2003, GZ 40 R 354/02h-30, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1.) Hans H*****, 2.) Ingeborg H*****, beide *****, vertreten durch Hasberger-Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Mathilde I*****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien und andere Miet- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, wegen Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG 2002, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2003, GZ 40 R 354/02h-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16-18 MRG iVm § 52 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 &, #, 45 ;, 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, WEG und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Während das Erstgericht den Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 2 WEG 2002 abgewiesen hatte, weil keine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten eingetreten sei, bestätigte das Rekursgericht die Abweisung mit der Begründung, eine bereits vor Inkrafttreten des WEG 1975 getroffene abweichende Vereinbarung sei infolge mehrerer Rechtsnachfolgen unwirksam geworden. Das bedeute, dass die Verrechnung der Aufwendungen ohnedies unter Außerachtlassung der seinerzeit - in ihrer Richtigkeit bestrittenen - getroffenen Vereinbarung nach dem Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 zu erfolgen habe.Während das Erstgericht den Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 abgewiesen hatte, weil keine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten eingetreten sei, bestätigte das Rekursgericht die Abweisung mit der Begründung, eine bereits vor Inkrafttreten des WEG 1975 getroffene abweichende Vereinbarung sei infolge mehrerer Rechtsnachfolgen unwirksam geworden. Das bedeute, dass die Verrechnung der Aufwendungen ohnedies unter Außerachtlassung der seinerzeit - in ihrer Richtigkeit bestrittenen - getroffenen Vereinbarung nach dem Aufteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 zu erfolgen habe.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin mit dem Begehren, den erstinstanzlichen Sachbeschluss mit der darin enthaltenen Begründung wiederherzustellen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag an das Gericht erster Instanz gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem vorliegenden außerordentlichen Rechtsmittel werden erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht dargetan.Mit dem vorliegenden außerordentlichen Rechtsmittel werden erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht dargetan.
Aus den Gründen einer Entscheidung kann der Obsiegende keine Beschwer ableiten (RIS-Justiz RS0043947; 0041735; 0041929 u.a.). Einer der Ausnahmefälle, wie etwa der der prozessualen Beschwer (RIS-Justiz RS0041758), des Zwischenurteils (RIS-Justiz RS0040958) oder eines Zwischenfeststellungsantrags, des Aufhebungsbeschlusses (6 Ob 10/84 u.a. 4 Ob 645/95 u.a.) oder der Rechtsgestaltungsklage gemäß § 105 ArbVG (8 Ob 42/03e) liegt hier nicht vor. Eine Bindung an die gelösten Vorfragen für die Abweisung hat die Antragsgegnerin daher ohnedies nicht zu befürchten.Aus den Gründen einer Entscheidung kann der Obsiegende keine Beschwer ableiten (RIS-Justiz RS0043947; 0041735; 0041929 u.a.). Einer der Ausnahmefälle, wie etwa der der prozessualen Beschwer (RIS-Justiz RS0041758), des Zwischenurteils (RIS-Justiz RS0040958) oder eines Zwischenfeststellungsantrags, des Aufhebungsbeschlusses (6 Ob 10/84 u.a. 4 Ob 645/95 u.a.) oder der Rechtsgestaltungsklage gemäß Paragraph 105, ArbVG (8 Ob 42/03e) liegt hier nicht vor. Eine Bindung an die gelösten Vorfragen für die Abweisung hat die Antragsgegnerin daher ohnedies nicht zu befürchten.
Das Rechtsmittel der Erstantragsgegnerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E70465European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00163.03M.0708.000Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012