Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Time Sharing F*****, vertreten durch Dr. Ulrike Christine Walter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Ing. Günter M*****, 2.) Miko H***** GmbH, *****, 3.) S***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 4.) Karl S*****, 5.) G***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 6.) D*****-Baugesellschaft mbH Nfg KG, *****, 7.) A***** GmbH & Co KG, *****, 8.) K***** GmbH, *****, 9.) N***** GmbH, *****, 10.) A*****-B***** GmbH & Co KG, ***** 11.) Ing. Peter M*****, 12.) Dr. Hans R*****, als Masseverwalter im Konkurs über die S***** AG, *****, Erst- bis Drittantragsgegner vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Sechst- und Zehntantragsgegner vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Siebentantragsgegnerin vertreten durch Immobilienverwaltung L*****, wegen Bestellung eines Hausverwalters für die Liegenschaft EZ ***** über den Revisionsrekurs der Ernest S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Elfriede und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 7. März 2003, GZ 1 R 349/02v-83, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Schladming vom 10. Juli 2002, GZ 1 Msch 69/00w-75, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der eine Abberufung und Neubestellung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage betreffende Sachbeschluss des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht eine nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der abberufenen Hausverwalterin (die selbst vom Gericht bestellt war und ihre Enthebung betrieben hatte) erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO iVm 52 Abs 2 WEG 2002 (früher bei gleicher Rechtslage § 26 Abs 2 WEG 1975) und § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit der eine erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Letzteres ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen.Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit 52 Absatz 2, WEG 2002 (früher bei gleicher Rechtslage Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975) und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit der eine erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Letzteres ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen.
In Kenntnis dieser Rechtsmittelbeschränkung vertritt die Rechtsmittelwerberin den Standpunkt, dass in Wahrheit ein abändernder Beschluss des Rekursgerichtes vorliege und somit die Voraussetzungen für die Anrufung des OGH mit einem ao Revisionsrekurs gegeben seien.
Dieses Argument trifft jedoch nicht zu.
Der Rechtsmittelausschluss nach § 527 Abs 2 ZPO würde dann nicht zur Geltung kommen, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss (Stohanzl, JN-ZPO15, Anm 1 zu § 527 ZPO) oder eine inhaltliche Abänderung erfolgte, weil in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich die abschließende Erledigung einer selbständig zu entscheidenden Frage liegt (Stohanzl aaO, E 12). Das ist hier nicht der Fall. Das Rekursgericht hat vielmehr auf Basis einer Rechtsansicht, die als ausreichend gesichert erachtet wurde, ergänzende Erhebungen über die Beendigung des Verwaltungsmandats der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin verlangt. Eine Divergenz in den Rechtsauffassungen der Vorinstanzen macht einen solchen Aufhebungsbeschluss nicht zu einer abändernden Entscheidung (vgl Stohanzl aaO, E 13).Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO würde dann nicht zur Geltung kommen, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss (Stohanzl, JN-ZPO15, Anmerkung 1 zu Paragraph 527, ZPO) oder eine inhaltliche Abänderung erfolgte, weil in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich die abschließende Erledigung einer selbständig zu entscheidenden Frage liegt (Stohanzl aaO, E 12). Das ist hier nicht der Fall. Das Rekursgericht hat vielmehr auf Basis einer Rechtsansicht, die als ausreichend gesichert erachtet wurde, ergänzende Erhebungen über die Beendigung des Verwaltungsmandats der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin verlangt. Eine Divergenz in den Rechtsauffassungen der Vorinstanzen macht einen solchen Aufhebungsbeschluss nicht zu einer abändernden Entscheidung vergleiche Stohanzl aaO, E 13).
Fehlt in einem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss der Ausspruch, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen (Stohanzl aaO, E 5 und 6). Für das außerstreitige Miet- und Wohnrechtsverfahren nach § 37 Abs 3 MRG bzw § 52 Abs 2 WEG 2002 (§ 26 Abs 2 WEG 1975) besteht insoweit keine Ausnahme (RIS-Justiz RS0106122).Fehlt in einem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss der Ausspruch, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen (Stohanzl aaO, E 5 und 6). Für das außerstreitige Miet- und Wohnrechtsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG bzw Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 (Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975) besteht insoweit keine Ausnahme (RIS-Justiz RS0106122).
Textnummer
E70532European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00136.03S.0708.000Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012