Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Gerhard A*****, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. (FH) Martin G*****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. April 2003, GZ 1 R 60/03f-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den ihm von einer Fachhochschule verliehenen akademischen Grad eines Magisters (FH) ohne den Zusatz "(FH)" zu führen. Das Unterlassungsgebot entspricht damit (abgesehen von seiner Einschränkung auf den geschäftlichen Verkehr und den Wettbewerbszweck) inhaltlich der Bestimmung des § 5 Abs 2 erster Satz Fachhochschul-StudienG, wonach es unzulässig ist, diesen akademischen Grad ohne den genannten Zusatz zu führen, und ist somit schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, erlangt doch der Beklagte mit dieser Gesetzesverletzung einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern, sodass er gegen § 1 UWG verstößt.Die Vorinstanzen haben dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den ihm von einer Fachhochschule verliehenen akademischen Grad eines Magisters (FH) ohne den Zusatz "(FH)" zu führen. Das Unterlassungsgebot entspricht damit (abgesehen von seiner Einschränkung auf den geschäftlichen Verkehr und den Wettbewerbszweck) inhaltlich der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz Fachhochschul-StudienG, wonach es unzulässig ist, diesen akademischen Grad ohne den genannten Zusatz zu führen, und ist somit schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, erlangt doch der Beklagte mit dieser Gesetzesverletzung einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern, sodass er gegen Paragraph eins, UWG verstößt.
Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich darüber hinaus im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 2 UWG, wonach Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen müssen (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 24 Rz 48f; vgl zuletzt etwa 4 Ob 96/03a zur - bejahten - Irreführungseignung der Führung der Titel "Universitätsprofessor" oder "Professor" durch einen außerordentlichen Gastprofessor [ao Univ. Prof.] einer ausländischen Universität). Die Annahme des Rekursgerichts, der Verkehr unterliege dem falschen Eindruck, der Beklagte habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und nicht nur einen Fachhochschul-Lehrgang absolviert, falls er den gesetzlich vorgeschriebenen Titelzusatz "(FH)" bei schriftlicher Nennung seines Namens - nur darauf stellt der Sicherungsantrag ab - nicht verwende, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich darüber hinaus im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG, wonach Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen müssen (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 24, Rz 48f; vergleiche zuletzt etwa 4 Ob 96/03a zur - bejahten - Irreführungseignung der Führung der Titel "Universitätsprofessor" oder "Professor" durch einen außerordentlichen Gastprofessor [ao Univ. Prof.] einer ausländischen Universität). Die Annahme des Rekursgerichts, der Verkehr unterliege dem falschen Eindruck, der Beklagte habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und nicht nur einen Fachhochschul-Lehrgang absolviert, falls er den gesetzlich vorgeschriebenen Titelzusatz "(FH)" bei schriftlicher Nennung seines Namens - nur darauf stellt der Sicherungsantrag ab - nicht verwende, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Dass das beanstandete Verhalten auch geeignet ist, das Marktverhalten der betroffenen Verkehrskreise spürbar zugunsten des Beklagten zu beeinflussen, kann nicht zweifelhaft sein, zumal in Österreich eine gesteigerte Aufmerksamkeit im Umgang mit verliehenen akademischen Graden und Titeln zu beobachten ist und gerade im Zusammenhang mit der in den letzten Jahren erfolgten Neuorganisation der postsekundären Ausbildung ein weitverbreitetes Wissen um die Unterschiede verschiedener Ausbildungsgänge unterstellt werden darf. Ob nach dem Gemeinschaftsrecht unterschiedliche Ausbildungsgänge rechtlich gleichbehandelt werden müssen, ist für die wettbewerbsrechtliche Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von Titelangaben ohne Bedeutung; die Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, war deshalb nicht aufzugreifen.
Textnummer
E70241European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00141.03V.0708.000Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012