Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, V*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Karin S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 218.018,50 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2003, GZ 15 R 235/02t-87, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Aktenwidrigkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht keine eigenen, von denjenigen des Erstgerichtes abweichenden Feststellungen getroffen hat. Auch wenn einzelne Beweisergebnisse andere tatsächliche Feststellungen zuließen, begründet dies mangels des erforderlichen Widerspruches zur Aktenlage keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043256 [T4,5]).
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung (1 Ob 93/02m = EvBl 2002/189 = RIS-Justiz RS0116606 uva) aus, nach welcher die Judikatur über die Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige auf die Fälle bloßer Sachhaftung nicht anwendbar ist, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt. Der Hinweis auf die Entscheidung 10 Ob 315/02z (= ecolex 2003/101) vermag dem Standpunkt der Revisionswerberin nicht dienlich zu sein. Der zitierten Entscheidung lag nämlich gerade keine Sach-, sondern eine unbeschränkte Personalhaftung der Interzedentin zugrunde. Zur Untermauerung des Missverhältnisses zwischen Haftungserklärung und Vermögen wurde deshalb neben dem geringen Einkommen auch der die Forderung nicht deckende Wert einer im Eigentum der Interzedentin stehenden Liegenschaft berücksichtigt. Weitere Feststellungen über das Vorliegen der sonstigen, für die Annahme einer sittenwidrigen Interzession erforderlichen Voraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall einer reinen Sachhaftung entbehrlich.
Die Verneinung einer besonderen Aufklärungspflicht auf Seiten der klagenden Bank durch das Berufungsgericht steht in voller Übereinstimmung mit der zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026779; RS0026805).
Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre Revision als unzulässig.Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre Revision als unzulässig.
Textnummer
E70337European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00080.03K.0709.000Im RIS seit
08.08.2003Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013