TE OGH 2003/7/9 9Ob19/03i

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse N*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner und Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwälte in Neunkirchen, gegen die beklagten Parteien 1.) mj. Franz K***** 2.) mj. Martin K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen EUR 64.239,47 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 13. November 2002, GZ 17 R 306/02z-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das durch den Tod des Vaters und Rechtsvorgängers der zweit- und drittbeklagten Parteien unterbrochene Verfahren schon vor dem formellen Fortsetzungsbeschluss (ON 39) durch andere Verfahrenshandlungen des Erstgerichtes (- wie von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen, in denen kein Zweifel am Entscheidungswillen des Gerichtes an der Fortsetzung bestehen konnte, anerkannt wurde [so zB RIS-Justiz RS0036654] -) fortgesetzt wurde, hier ohne Bedeutung ist, weil die zweit- und drittbeklagten Parteien, vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, noch während der Unterbrechung und somit vor Ablauf der Berufungsfrist gegen das Versäumungsurteil einen Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes gestellt hatten. Dem nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt wurden nach der Aktenlage zwar Bewilligungsbeschluss und Bestellungsdekret, nicht jedoch das Versäumungsurteil zugestellt. Die Übermittlung an den Kollisionskurator konnte, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, genauso wenig die Zustellung bewirken wie allfällige Akteneinsichten der nacheinander bestellten Verfahrenshelfer (RIS-Justiz RS0006064 uva). Gemäß § 464 Abs 3 ZPO beginnt im Falle der Beigabe eines Verfahrenshelfers aber die Berufungsfrist nicht vor der Zustellung des Urteils an diesen. Unabhängig von einer - hypothetisch - allenfalls früher eingetretenen Verfahrensfortsetzung konnte die Berufungsfrist daher keinesfalls vor dem 16. Juli 2002, nämlich dem Tag der ersten ausgewiesenen Zustellung des Versäumungsurteils an den Verfahrenshelfer, ihren Ausgang nehmen. Die Berufung wurde am 23. 7. 2002, somit jedenfalls rechtzeitig, zur Post gegeben.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das durch den Tod des Vaters und Rechtsvorgängers der zweit- und drittbeklagten Parteien unterbrochene Verfahren schon vor dem formellen Fortsetzungsbeschluss (ON 39) durch andere Verfahrenshandlungen des Erstgerichtes (- wie von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen, in denen kein Zweifel am Entscheidungswillen des Gerichtes an der Fortsetzung bestehen konnte, anerkannt wurde [so zB RIS-Justiz RS0036654] -) fortgesetzt wurde, hier ohne Bedeutung ist, weil die zweit- und drittbeklagten Parteien, vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, noch während der Unterbrechung und somit vor Ablauf der Berufungsfrist gegen das Versäumungsurteil einen Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes gestellt hatten. Dem nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt wurden nach der Aktenlage zwar Bewilligungsbeschluss und Bestellungsdekret, nicht jedoch das Versäumungsurteil zugestellt. Die Übermittlung an den Kollisionskurator konnte, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, genauso wenig die Zustellung bewirken wie allfällige Akteneinsichten der nacheinander bestellten Verfahrenshelfer (RIS-Justiz RS0006064 uva). Gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt im Falle der Beigabe eines Verfahrenshelfers aber die Berufungsfrist nicht vor der Zustellung des Urteils an diesen. Unabhängig von einer - hypothetisch - allenfalls früher eingetretenen Verfahrensfortsetzung konnte die Berufungsfrist daher keinesfalls vor dem 16. Juli 2002, nämlich dem Tag der ersten ausgewiesenen Zustellung des Versäumungsurteils an den Verfahrenshelfer, ihren Ausgang nehmen. Die Berufung wurde am 23. 7. 2002, somit jedenfalls rechtzeitig, zur Post gegeben.

Auch die Frage, ob die zu 7 Ob 316/00x aufgestellten Erwägungen betreffend eine ausnahmsweise Durchbrechung einheitlicher Verfahrensführung gegenüber einer einheitlichen Streitpartei (durch Immunität einer Partei) auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, stellt sich in Wirklichkeit gar nicht. Im Falle eines mit den Rechtsnachfolgern fortgesetzten Prozesses (hier: mit den eingeantworteten Erben) kommt es nämlich darauf an, ob diese in Ansehung des Streitgegenstandes eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO) oder nur eine einfache (wenn auch materielle) Streitgenossenschaft bilden (Fasching Kommentar II 770). Eine einheitliche Streitpartei ist eine Streitgenossenschaft dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses ("anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift ("wirkungsgebunden") auf alle Einzelpersonen erstrecken. Daraus folgt, dass unbedingt eingeantwortete Erben zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei sind, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann (Fasching aaO 195). Der hier geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens ist ein teilbarer, sodass die beklagten Erben keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO bilden und die Eröffnung von Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen anderer Beklagter das weitere Verfahren gegen die von der Insolvenz nicht erfassten Beklagten nicht berührt.Auch die Frage, ob die zu 7 Ob 316/00x aufgestellten Erwägungen betreffend eine ausnahmsweise Durchbrechung einheitlicher Verfahrensführung gegenüber einer einheitlichen Streitpartei (durch Immunität einer Partei) auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, stellt sich in Wirklichkeit gar nicht. Im Falle eines mit den Rechtsnachfolgern fortgesetzten Prozesses (hier: mit den eingeantworteten Erben) kommt es nämlich darauf an, ob diese in Ansehung des Streitgegenstandes eine einheitliche Streitpartei (Paragraph 14, ZPO) oder nur eine einfache (wenn auch materielle) Streitgenossenschaft bilden (Fasching Kommentar römisch II 770). Eine einheitliche Streitpartei ist eine Streitgenossenschaft dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses ("anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift ("wirkungsgebunden") auf alle Einzelpersonen erstrecken. Daraus folgt, dass unbedingt eingeantwortete Erben zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei sind, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann (Fasching aaO 195). Der hier geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens ist ein teilbarer, sodass die beklagten Erben keine einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO bilden und die Eröffnung von Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen anderer Beklagter das weitere Verfahren gegen die von der Insolvenz nicht erfassten Beklagten nicht berührt.

Das Berufungsgericht legte seiner Rechtsauffassung, dass rechtlich unschlüssige Klagen auch im Fall der Säumnis des Beklagten abzuweisen sind, die ständige Rechtsprechung zugrunde (RIS-Justiz RS0040801). Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, ist daher - abgesehen von einer auch hier nicht vorliegenden groben Fehlbeurteilung - in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0037780).Das Berufungsgericht legte seiner Rechtsauffassung, dass rechtlich unschlüssige Klagen auch im Fall der Säumnis des Beklagten abzuweisen sind, die ständige Rechtsprechung zugrunde (RIS-Justiz RS0040801). Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, ist daher - abgesehen von einer auch hier nicht vorliegenden groben Fehlbeurteilung - in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0037780).

Textnummer

E70332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00019.03I.0709.000

Im RIS seit

08.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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