Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter HR DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der Herz-Kreislauf-Sonderkrankenanstalt der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Bad Ischl, Gartenstraße 9, 4820 Bad Ischl, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert EUR 5.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2002, GZ 11 Ra 236/02h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juni 2002, GZ 17 Cga 69/02h-9, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter HR DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der Herz-Kreislauf-Sonderkrankenanstalt der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Bad Ischl, Gartenstraße 9, 4820 Bad Ischl, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert EUR 5.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2002, GZ 11 Ra 236/02h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juni 2002, GZ 17 Cga 69/02h-9, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch anstelle "...vor dem 1. 1. 1998..." richtig "...vor dem 1. 1. 1988..." zu heißen hat.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der grundsätzlichen Möglichkeit des Entstehens individueller vertraglicher Ansprüche der Arbeitnehmer durch eine Betriebsübung vor Inkrafttreten der Neufassung des § 460 Abs 1 ASVG durch die 44. ASVG-Novelle zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage der grundsätzlichen Möglichkeit des Entstehens individueller vertraglicher Ansprüche der Arbeitnehmer durch eine Betriebsübung vor Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 460, Absatz eins, ASVG durch die 44. ASVG-Novelle zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin entgegenzuhalten:
Vor Inkrafttreten der Neufassung des § 460 Abs 1 ZPO (Zwingende vorherige schriftliche Zustimmung des Hauptverbandes zu zwingend schriftlich abzufassenden Sondervereinbarungen) waren nach der Rechtsprechung sowohl die Regelung des § 1 Abs 8 DO.A (4 Ob 27/83 = Arb 10.241 = DRdA 1985, 294 [Binder]) als auch diejenige des § 1 Abs 5 2. Satz DO.B (4 Ob 128/77) dem normativen Teil dieser Kollektivverträge nicht angehörende Abschlussnormen, welche sich wohl an den Vorstand des Versicherungsträgers, nicht aber an dessen Angestellte richtete, sodass auch ohne Einhaltung dieser Formvorschriften eingegangene Sonderindividualvereinbarungen wirksam zustandekommen konnten. Das Berufungsgericht hat daher die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des § 1 Abs 5 DO.C - für den hier maßgeblichen Zeitraum bis einschließlich 31. 12. 1987 - zutreffend einer identen Beurteilung unterzogen, ohne dass die Rekurswerberin dagegen überzeugende Argumente vorbringen könnte.Vor Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 460, Absatz eins, ZPO (Zwingende vorherige schriftliche Zustimmung des Hauptverbandes zu zwingend schriftlich abzufassenden Sondervereinbarungen) waren nach der Rechtsprechung sowohl die Regelung des Paragraph eins, Absatz 8, DO.A (4 Ob 27/83 = Arb 10.241 = DRdA 1985, 294 [Binder]) als auch diejenige des Paragraph eins, Absatz 5, 2. Satz DO.B (4 Ob 128/77) dem normativen Teil dieser Kollektivverträge nicht angehörende Abschlussnormen, welche sich wohl an den Vorstand des Versicherungsträgers, nicht aber an dessen Angestellte richtete, sodass auch ohne Einhaltung dieser Formvorschriften eingegangene Sonderindividualvereinbarungen wirksam zustandekommen konnten. Das Berufungsgericht hat daher die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, DO.C - für den hier maßgeblichen Zeitraum bis einschließlich 31. 12. 1987 - zutreffend einer identen Beurteilung unterzogen, ohne dass die Rekurswerberin dagegen überzeugende Argumente vorbringen könnte.
Das Berufungsgericht legte seinem Aufhebungsbeschluss die mittlerweile reiche Judikatur zu den Voraussetzungen des Entstehens eines Individualanspruches durch Betriebsübung zugrunde. Im Rahmen seines Auftrages an das Erstgericht, ergänzende Feststellungen zu treffen, wies es ausdrücklich (S. 11 der angefochtenen Entscheidung) auch darauf hin, dass es für die weitere Beurteilung von Bedeutung sein werde, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen durften (vgl. im Zusammenhang mit KollV RIS-Justiz RS0014505). Soweit dem Berufungsgericht die vorhandenen Feststellungen für diese Beurteilung genauso wenig ausreichten wie für die Annahme eines erforderlichen generalisierenden Prinzips, erweisen sich die daraus folgenden Ergänzungsaufträge, weil von einer richtigen Rechtsansicht ausgehend, als unüberprüfbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 519 ZPO). Demgegenüber geht die Rekurswerberin in ihrer Auffassung, die Arbeitsrechtssache sei bereits im Sinne einer völligen Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif, nur von den schon getroffenen Feststellungen aus.Das Berufungsgericht legte seinem Aufhebungsbeschluss die mittlerweile reiche Judikatur zu den Voraussetzungen des Entstehens eines Individualanspruches durch Betriebsübung zugrunde. Im Rahmen seines Auftrages an das Erstgericht, ergänzende Feststellungen zu treffen, wies es ausdrücklich (S. 11 der angefochtenen Entscheidung) auch darauf hin, dass es für die weitere Beurteilung von Bedeutung sein werde, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen durften vergleiche im Zusammenhang mit KollV RIS-Justiz RS0014505). Soweit dem Berufungsgericht die vorhandenen Feststellungen für diese Beurteilung genauso wenig ausreichten wie für die Annahme eines erforderlichen generalisierenden Prinzips, erweisen sich die daraus folgenden Ergänzungsaufträge, weil von einer richtigen Rechtsansicht ausgehend, als unüberprüfbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO). Demgegenüber geht die Rekurswerberin in ihrer Auffassung, die Arbeitsrechtssache sei bereits im Sinne einer völligen Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif, nur von den schon getroffenen Feststellungen aus.
Bei der Anführung der Jahreszahl "1998" anstelle "1988" handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Derartige Fehler können auch noch in höherer Instanz iS § 419 ZPO berichtigt werden, ohne dass dies als Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu werten wäre.Bei der Anführung der Jahreszahl "1998" anstelle "1988" handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Derartige Fehler können auch noch in höherer Instanz iS Paragraph 419, ZPO berichtigt werden, ohne dass dies als Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu werten wäre.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E70339 9ObA24.03zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00024.03Z.0709.000Dokumentnummer
JJT_20030709_OGH0002_009OBA00024_03Z0000_000