TE OGH 2003/7/9 9ObA18/03t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter HR DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** K*****, dzt. ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C*****Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 30.288,37 brutto sA abzüglich EUR 2.470,88 netto, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2002, GZ 9 Ra 279/02v-82, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Juni 2001, GZ 21 Cga 326/97g-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.440,72 (darin EUR 240,12 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers erst durch dessen berechtigten vorzeitigen Austritt am 7. 10. 1997 endete, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers erst durch dessen berechtigten vorzeitigen Austritt am 7. 10. 1997 endete, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Soweit die Revisionswerberin vermeint, dass die "Vereinbarung eines Bruttogehalts von ATS 40.000" lediglich eine rechtliche Beurteilung darstelle, der keine entsprechenden Feststellungen zugrunde lägen, übersieht sie die vom Erstgericht - formell im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Urkunden ./A-D - getroffenen weiteren Feststellungen (AS 337 f), dass insbesondere der Inhalt des Dienstvertrages ./A dem Willen beider Streitteile entsprach. Damit kann aber in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel am wirksamen Zustandekommen der Entgeltvereinbarung bestehen.

Was das angebliche Fehlen von Feststellungen hinsichtlich einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 7. 8. 1997 anlangt, ist ebenfalls auf die Erwägungen des Berufungsgerichtes (AS 457 f) zu verweisen: Aus der Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der beklagten Partei (AS 337) ergibt sich eindeutig, dass das Erstgericht auf die von der beklagten Partei begehrten Feststellungen nicht "vergessen" hat, sondern sich auf Grund des Beweisverfahrens außerstande sah, solche zu treffen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Was das angebliche Fehlen von Feststellungen hinsichtlich einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 7. 8. 1997 anlangt, ist ebenfalls auf die Erwägungen des Berufungsgerichtes (AS 457 f) zu verweisen: Aus der Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der beklagten Partei (AS 337) ergibt sich eindeutig, dass das Erstgericht auf die von der beklagten Partei begehrten Feststellungen nicht "vergessen" hat, sondern sich auf Grund des Beweisverfahrens außerstande sah, solche zu treffen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E70338 9ObA18.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00018.03T.0709.000

Dokumentnummer

JJT_20030709_OGH0002_009OBA00018_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten