Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Alexander G*****, vertreten durch Egger & Musey, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Elisabeth P*****, 2. Ing. Richard K*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restlich 39.278,64 EUR samt Anhang, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2003, GZ 4 R 239/02y-119, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Oktober 2002, GZ 1 Cg 93/01y-111, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, dem Kläger die mit 1.939,03 EUR (darin 323,17 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung je zur Hälfte zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein außereheliches Kind, die Beklagten sind eheliche Kinder des am 31. 8. 1994 verstorbenen Unternehmers Alois K*****. Der Nachlass mit Aktiven von 7,008.154,44 S (d.s. 509.302,44 EUR) und Passiven von 555.329,40 S (d.s. 40.357,36 EUR) wurde auf Grund gesetzlicher Erbfolge der erblasserischen Witwe zu einem Drittel und dem Kläger, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten zu je zwei Neunteln rechtskräftig eingeantwortet. Der zunächst Drittbeklagte (ein weiterer Sohn des Erblassers; er ist im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt) hatte keine Erbserklärung abgegeben, weil er anlässlich eines mit dem Vater abgeschlossenen Renten- und Schenkungsvertrages auf das ihm zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hatte. Kurz vor seinem Tod hatte der Erblasser den ehelichen Kindern den größten Teil seines Vermögens geschenkt.
Der Kläger erachtet sich durch diese Schenkungen in seinen Pflichtteilsansprüchen verkürzt. Bei Anrechnung der Schenkungen betrage sein Pflichtteil ein Neuntel von 69,425.017 ATS (d.s. 5,045.312,70 EUR), somit 7,713.890 ATS (d.s. 560.590,24 EUR). Er begehre daher von der Erst- und dem Zweitbeklagten (solidarisch) 4,465.509 S (d.s. 324.520,61 EUR) samt 4 % Zinsen seit 2. 12. 1994 bei Exekution in ihr gesamtes Vermögen und vom Drittbeklagten weitere 1,841.704 S (d.s. 133.841,84 EUR) samt 4 % Zinsen seit 2. 12. 1994 bei Exekution in das geschenkte Vermögen. Der Kläger ermittelte die dieser Berechnung zugrunde liegenden Werte der geschenkten Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen schätzungsweise und unter Heranziehung einer von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Unternehmensbewertung. Er führte in seiner Klage aus, für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche sei der Gesamtwert der geschenkten Vermögensgegenstände maßgebend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für die Unternehmen zu hohe Werte, für die Liegenschaften hingegen zu niedrige Werte angesetzt würden oder umgekehrt. An seinem Anspruch ändere sich dadurch nichts, weil die Vermögenswerte jeweils in einer Vereinbarung übergeben worden und demnach als Einheit zu betrachten seien. Der Kläger stütze somit seinen Anspruch nicht ausschließlich auf die in seiner Klage konkret angeführten Ziffern der Bewertungen des übergebenen Vermögens, sondern darauf, dass an die Erst- und den Zweitbeklagten Vermögen im Gesamtwert von 44,622.856 S (3,242.869,40 EUR) und an den Drittbeklagten Vermögen im Gesamtwert von 18,474.077,80 S (1,342.563,50 EUR) schenkungsweise übergeben worden sei. Zu seinem Zinsenbegehren vertrat der Kläger zunächst die Auffassung, sein Rechtsvertreter habe das Anrechnungsbegehren schon anlässlich der Todfallsaufnahme am 1. 12. 1994 gestellt, es stünden ihm daher gesetzliche Zinsen ab 2. 12. 1994 zu.
Die Beklagten beantragten kostenpflichtige Klageabweisung und wendeten - soweit noch von Bedeutung - ein, die Bewertung des Klägers sei überhöht. Im Übrigen würden Erst- und Zweitbeklagte als Erben nur zu je zwei Neunteln aus dem Reinnachlass bzw subsidiär mit den ihnen zugekommenen Schenkungen haften. Eine Haftung des Drittbeklagten als Geschenknehmer komme nicht in Betracht, weil der Klagsanspruch zur Gänze im Nachlass Deckung finde.
Auf Grund des rechtskräftigen Teil-Zwischenurteils des Erstgerichts vom 13. 7. 1998 (6 Ob 156/99f) steht fest:
1. Dass die Erst- und der Zweitbeklagte dem Kläger dem Grunde nach im Ausmaß von jeweils höchstens 102.227,79 EUR bei sonstiger Exekution in ihr gesamtes Vermögen haften und
2. dass das gegen den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren insoweit dem Grunde nach zu Recht besteht, als der Drittbeklagte für die EUR 357.797,29 übersteigenden Schenkungspflichtansprüche des Klägers mit jenem Anteil haftet, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der ihm vom Erblasser übergebenen Vermögenswerte zum Wert des der Erst- und dem Zweitbeklagten übergebenen Vermögens ergebe. Das darüber hinausgehende Klagebegehren wurde mit Teilurteil rechtskräftig abgewiesen.
Mit (End-)Urteil vom 4. 10. 2002 verpflichtete das Erstgericht die Erst- und den Zweitbeklagten zur Zahlung von je 67.740,44 EUR. Das Mehrbegehren von je 34.487,34 EUR und das Zinsenbegehren wies es ebenso ab wie das gegen den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren. Es legte seiner Berechnung die auf den Todestag bezogene (im Einzelnen festgestellte) Bewertung der geschenkten Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen zugrunde. Hinsichtlich der Unternehmen E*****, L*****, ***** GmbH & Co KG und A. K***** GmbH ging das Erstgericht von der in der Klage vorgenommenen Bewertung aus, obwohl die Begutachtung durch einen Sachverständigen teilweise höhere Werte ergeben hatte. Es vertrat die Auffassung, ein höherer als der in der Klage angegebener Wert müsse nicht festgestellt werden, weil das Gericht über die Parteibehauptungen nicht hinausgehen dürfe. Eine Verzinsung der Pflichtteilsforderung nahm das Erstgericht aus der Überlegung nicht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte zufolge § 786 zweiter Satz ABGB ohnedies an der Wertentwicklung des Nachlasses bis zu dessen wirklicher Zuteilung teilnehme.Mit (End-)Urteil vom 4. 10. 2002 verpflichtete das Erstgericht die Erst- und den Zweitbeklagten zur Zahlung von je 67.740,44 EUR. Das Mehrbegehren von je 34.487,34 EUR und das Zinsenbegehren wies es ebenso ab wie das gegen den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren. Es legte seiner Berechnung die auf den Todestag bezogene (im Einzelnen festgestellte) Bewertung der geschenkten Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen zugrunde. Hinsichtlich der Unternehmen E*****, L*****, ***** GmbH & Co KG und A. K***** GmbH ging das Erstgericht von der in der Klage vorgenommenen Bewertung aus, obwohl die Begutachtung durch einen Sachverständigen teilweise höhere Werte ergeben hatte. Es vertrat die Auffassung, ein höherer als der in der Klage angegebener Wert müsse nicht festgestellt werden, weil das Gericht über die Parteibehauptungen nicht hinausgehen dürfe. Eine Verzinsung der Pflichtteilsforderung nahm das Erstgericht aus der Überlegung nicht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte zufolge Paragraph 786, zweiter Satz ABGB ohnedies an der Wertentwicklung des Nachlasses bis zu dessen wirklicher Zuteilung teilnehme.
Die die Erst- und den Zweitbeklagten betreffende Zahlungsverpflichtung ist ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Abweisung des Zinsenbegehrens für die Zeit vor dem 20. 8. 1997 (dem Tag der Klagsbehändigung) und die Abweisung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Zahlungsbegehrens.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Erst- und den Zweitbeklagten zur Zahlung von je 87.379,76 EUR samt 4 % Zinsen aus 86.613,81 EUR vom 20. 8. 1997 bis 3. 9. 2002 und aus 87.379,76 EUR seit 4. 9. 2002. Nach Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht die vom Sachverständigen ermittelten (über die Schätzungen des Klägers in seiner Klage hinausgehenden) Unternehmenswerte der E***** GmbH *****, der A. K***** GmbH und der L***** GmbH & Co KG fest. Es ermittelte den Schenkungspflichtteil auf dieser Grundlage und sprach den sich aus dieser Bewertung ergebenden Betrag zu. Gegen eine Berücksichtigung der im Verfahren hervorgekommenen Werte bestünden keine Bedenken. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, seinen Anspruch nicht ausschließlich auf die in der Klage konkret angeführten Bewertungsziffern zu stützen, sondern darauf, dass der Erblasser Schenkungen im Gesamtwert von 44,622.856 S an die Erst- und den Zweitbeklagten und Schenkungen im Gesamtwert von 18,474.077,80 S an den Drittbeklagten vorgenommen habe und die geschätzten Vermögenswerte jeweils als Einheit zu betrachten seien, sodass ihr Gesamtwert maßgeblich sei, nicht jedoch die eventuell zu hoch oder zu niedrig gewählten Einzelbewertungen. Das Klagevorbringen sei hinreichend deutlich so zu verstehen, dass die Obergrenze der Schenkungen an die Erst- und an den Zweitbeklagten mit 44,622.856 S (3,242.869,40 EUR) und die Obergrenze der Schenkungen an den Drittbeklagten mit 18,474.077,80 S (1,342.563,50 EUR) anzusetzen sei. Es bestehe kein Grund, bei einzelnen zu niedrigen Bewertungen anzusetzen und eine Selbstbeschränkung des Klägers in einer Weise anzunehmen, wie er sein Vorbringen ausdrücklich nicht habe verstanden wissen wollen. Zum Zinsenzuspruch ab Klagsbehändigung führte das Berufungsgericht aus, für die Berechnung des Schenkungspflichtteils gelte die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB nicht, weil das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es gehe, wegen der Schenkung nicht mehr im Nachlass vorhanden sei. Der Kläger habe daher nicht an der Weiterentwicklung dieses Vermögens teilgenommen. Mangels eines entsprechenden Anspruchs auf Beteiligung an der Wertentwicklung habe er nach § 1333 ABGB Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen bei objektivem Verzug des Geldschuldners. Dies gelte aber nicht für die Liegenschaft EZ 527 I*****, weil das Erstgericht diese Liegenschaft nicht mit dem Wert zum Todestag, sondern mit jenem zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz in die Pflichtteilsberechnung einbezogen habe, wodurch der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt an der Wertsteigerung habe teilnehmen können. Er könne daher für den Zeitraum bis zur wirklichen Zuteilung im Sinn des § 786 ABGB im Umfang dieses Vermögens keine Zinsen geltend machen. Ab diesem - mit dem Schluss der Verhandlung erster Instanz zu bestimmenden - Zeitpunkt gebührten dem Kläger aber jedenfalls Verzugszinsen aus seiner Gesamtforderung.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Erst- und den Zweitbeklagten zur Zahlung von je 87.379,76 EUR samt 4 % Zinsen aus 86.613,81 EUR vom 20. 8. 1997 bis 3. 9. 2002 und aus 87.379,76 EUR seit 4. 9. 2002. Nach Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht die vom Sachverständigen ermittelten (über die Schätzungen des Klägers in seiner Klage hinausgehenden) Unternehmenswerte der E***** GmbH *****, der A. K***** GmbH und der L***** GmbH & Co KG fest. Es ermittelte den Schenkungspflichtteil auf dieser Grundlage und sprach den sich aus dieser Bewertung ergebenden Betrag zu. Gegen eine Berücksichtigung der im Verfahren hervorgekommenen Werte bestünden keine Bedenken. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, seinen Anspruch nicht ausschließlich auf die in der Klage konkret angeführten Bewertungsziffern zu stützen, sondern darauf, dass der Erblasser Schenkungen im Gesamtwert von 44,622.856 S an die Erst- und den Zweitbeklagten und Schenkungen im Gesamtwert von 18,474.077,80 S an den Drittbeklagten vorgenommen habe und die geschätzten Vermögenswerte jeweils als Einheit zu betrachten seien, sodass ihr Gesamtwert maßgeblich sei, nicht jedoch die eventuell zu hoch oder zu niedrig gewählten Einzelbewertungen. Das Klagevorbringen sei hinreichend deutlich so zu verstehen, dass die Obergrenze der Schenkungen an die Erst- und an den Zweitbeklagten mit 44,622.856 S (3,242.869,40 EUR) und die Obergrenze der Schenkungen an den Drittbeklagten mit 18,474.077,80 S (1,342.563,50 EUR) anzusetzen sei. Es bestehe kein Grund, bei einzelnen zu niedrigen Bewertungen anzusetzen und eine Selbstbeschränkung des Klägers in einer Weise anzunehmen, wie er sein Vorbringen ausdrücklich nicht habe verstanden wissen wollen. Zum Zinsenzuspruch ab Klagsbehändigung führte das Berufungsgericht aus, für die Berechnung des Schenkungspflichtteils gelte die Gemeinschaftsfiktion des Paragraph 786, ABGB nicht, weil das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es gehe, wegen der Schenkung nicht mehr im Nachlass vorhanden sei. Der Kläger habe daher nicht an der Weiterentwicklung dieses Vermögens teilgenommen. Mangels eines entsprechenden Anspruchs auf Beteiligung an der Wertentwicklung habe er nach Paragraph 1333, ABGB Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen bei objektivem Verzug des Geldschuldners. Dies gelte aber nicht für die Liegenschaft EZ 527 I*****, weil das Erstgericht diese Liegenschaft nicht mit dem Wert zum Todestag, sondern mit jenem zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz in die Pflichtteilsberechnung einbezogen habe, wodurch der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt an der Wertsteigerung habe teilnehmen können. Er könne daher für den Zeitraum bis zur wirklichen Zuteilung im Sinn des Paragraph 786, ABGB im Umfang dieses Vermögens keine Zinsen geltend machen. Ab diesem - mit dem Schluss der Verhandlung erster Instanz zu bestimmenden - Zeitpunkt gebührten dem Kläger aber jedenfalls Verzugszinsen aus seiner Gesamtforderung.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob der Noterbe im Hinblick auf seine nach § 178 ZPO bestehende prozessuale Vollständigkeitspflicht die für die Anwendung des § 785 ABGB maßgeblichen Schenkungen einzeln zu bewerten habe oder sich mit der Angabe eines Gesamtwerts begnügen könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Auch hinsichtlich des Zinsenzuspruchs fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung. Im Übrigen habe sich der Wert des geschenkten Unternehmens seit dem Todestag des Erblassers nicht erhöht, sodass der Kläger mit den gesetzlichen Zinsen mehr erhielte als er mit einem Beteiligungsanspruch gemäß § 786 ABGB erlangt hätte. Es wäre daher die Wertung, dass der Schenkungspflichtteil den Noterben nicht besser stellen sollte, als er ohne Vereitelung des Noterbrechts stünde, nicht von vornherein als unberechtigt zu verwerfen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob der Noterbe im Hinblick auf seine nach Paragraph 178, ZPO bestehende prozessuale Vollständigkeitspflicht die für die Anwendung des Paragraph 785, ABGB maßgeblichen Schenkungen einzeln zu bewerten habe oder sich mit der Angabe eines Gesamtwerts begnügen könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Auch hinsichtlich des Zinsenzuspruchs fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung. Im Übrigen habe sich der Wert des geschenkten Unternehmens seit dem Todestag des Erblassers nicht erhöht, sodass der Kläger mit den gesetzlichen Zinsen mehr erhielte als er mit einem Beteiligungsanspruch gemäß Paragraph 786, ABGB erlangt hätte. Es wäre daher die Wertung, dass der Schenkungspflichtteil den Noterben nicht besser stellen sollte, als er ohne Vereitelung des Noterbrechts stünde, nicht von vornherein als unberechtigt zu verwerfen.
Die Revision der Erst- und des Zweitbeklagten mit dem Ziel einer Wiederherstellung des Ersturteils ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerber meinen, das Berufungsgericht hätte die vom Kläger angegebenen einzelnen Unternehmenswerte seiner Berechnung zugrunde legen müssen. Die vom Sachverständigen errechneten höheren Werte müssten als überschießendes Beweisergebnis außer Betracht bleiben, zumal der Kläger eine höhere Bewertung im Verfahren nicht vorgenommen habe.
Mit diesem Einwand machen die Beklagten in Wahrheit geltend, dass das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des § 405 ZPO dem Kläger etwas zugesprochen habe, was er nicht beantragt hatte. Ihrer Auffassung stehen die Ausführungen der Klage entgegen, wonach die der Erst- und dem Zweitbeklagten geschenkten Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen einen Gesamtwert von 44,622.856 S repräsentieren, woraus sich ein Schenkungspflichtteil von insgesamt 4,465.501 S errechne. Der Kläger hat dazu ausdrücklich ausgeführt, die Vermögenswerte seien jeweils in einer Vereinbarung übergeben worden und daher als Einheit zu betrachten. Der Berechnung seines Schenkungspflichtteils sei daher der Gesamtwert der geschenkten Vermögenswerte zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob die in der Klage angeführten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände zu hoch oder zu niedrig angesetzt seien.Mit diesem Einwand machen die Beklagten in Wahrheit geltend, dass das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 405, ZPO dem Kläger etwas zugesprochen habe, was er nicht beantragt hatte. Ihrer Auffassung stehen die Ausführungen der Klage entgegen, wonach die der Erst- und dem Zweitbeklagten geschenkten Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen einen Gesamtwert von 44,622.856 S repräsentieren, woraus sich ein Schenkungspflichtteil von insgesamt 4,465.501 S errechne. Der Kläger hat dazu ausdrücklich ausgeführt, die Vermögenswerte seien jeweils in einer Vereinbarung übergeben worden und daher als Einheit zu betrachten. Der Berechnung seines Schenkungspflichtteils sei daher der Gesamtwert der geschenkten Vermögenswerte zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob die in der Klage angeführten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände zu hoch oder zu niedrig angesetzt seien.
Das Berufungsgericht stellte die Werte der einzelnen Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen fest, wobei einzelne Grundstückswerte die in der Klage angegebenen Beträge übersteigen, während andere Vermögenswerte geringer als in der Klage angegeben sind. Insgesamt finden die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden - und vom Berufungsgericht festgestellten - Werte in dem in der Klage angeführten Gesamtwert der Schenkung Deckung. Der Kläger hat daher durch den Zuspruch des Berufungsgerichts weder mehr noch etwas anderes bekommen, als er verlangt hat. Eine Verletzung des § 405 ZPO ist somit zu verneinen. Dass einzelne dieser Teilwerte die vom Kläger vorweg vorgenommene Schätzung übersteigen, andere wieder darunter liegen, schadet nicht, hat doch der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Berechnung des Schenkungspflichtteils von einem bestimmten in der Klage auch angeführten Gesamtwert des Geschenkes ausgehe. Der vom Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellte Wert der einzelnen Vermögensgegenstände wie auch jener der gesamten Schenkung findet daher im Parteivorbringen des Klägers Deckung. Zu der vom Erstgericht verlangten Präzisierung der Werte jedes einzelnen der in einer gemeinsamen Urkunde geschenkten Vermögensgegenstände war der Kläger nicht verpflichtet. Für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils reichte die Bezeichnung der als Geschenk übergebenen Vermögensgegenstände und deren Gesamtwert aus.Das Berufungsgericht stellte die Werte der einzelnen Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen fest, wobei einzelne Grundstückswerte die in der Klage angegebenen Beträge übersteigen, während andere Vermögenswerte geringer als in der Klage angegeben sind. Insgesamt finden die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden - und vom Berufungsgericht festgestellten - Werte in dem in der Klage angeführten Gesamtwert der Schenkung Deckung. Der Kläger hat daher durch den Zuspruch des Berufungsgerichts weder mehr noch etwas anderes bekommen, als er verlangt hat. Eine Verletzung des Paragraph 405, ZPO ist somit zu verneinen. Dass einzelne dieser Teilwerte die vom Kläger vorweg vorgenommene Schätzung übersteigen, andere wieder darunter liegen, schadet nicht, hat doch der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Berechnung des Schenkungspflichtteils von einem bestimmten in der Klage auch angeführten Gesamtwert des Geschenkes ausgehe. Der vom Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellte Wert der einzelnen Vermögensgegenstände wie auch jener der gesamten Schenkung findet daher im Parteivorbringen des Klägers Deckung. Zu der vom Erstgericht verlangten Präzisierung der Werte jedes einzelnen der in einer gemeinsamen Urkunde geschenkten Vermögensgegenstände war der Kläger nicht verpflichtet. Für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils reichte die Bezeichnung der als Geschenk übergebenen Vermögensgegenstände und deren Gesamtwert aus.
Auch der gegen den Zinsenzuspruch gerichtete Einwand der Revision ist nicht berechtigt. Die Revisionswerber meinen, angesichts der Teilnahme des Noterben an einer Änderung der Wertverhältnisse bis zur Zuteilung des Nachlasses stünden dem Kläger nach § 786 zweiter Satz ABGB jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Zinsen zu. Davon abgesehen habe sich der Ertragswert des geschenkten Vermögens seit Erbanfall nicht geändert, sodass ein Zuspruch gesetzlicher Zinsen die Beklagte mehr belasten würde als die Auszahlung des Beteiligungsanspruches, basierend auf dem zum Zeitpunkt des Erbanfalls ermittelten Ertragswert.Auch der gegen den Zinsenzuspruch gerichtete Einwand der Revision ist nicht berechtigt. Die Revisionswerber meinen, angesichts der Teilnahme des Noterben an einer Änderung der Wertverhältnisse bis zur Zuteilung des Nachlasses stünden dem Kläger nach Paragraph 786, zweiter Satz ABGB jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Zinsen zu. Davon abgesehen habe sich der Ertragswert des geschenkten Vermögens seit Erbanfall nicht geändert, sodass ein Zuspruch gesetzlicher Zinsen die Beklagte mehr belasten würde als die Auszahlung des Beteiligungsanspruches, basierend auf dem zum Zeitpunkt des Erbanfalls ermittelten Ertragswert.
Dem ist zu entgegnen: Nach § 786 Satz 2 ABGB ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils in Ansehung des Gewinns und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Dementsprechend nimmt der Noterbe im Verhältnis seines Wertanspruchs zum Nachlass an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlassvermögens teil. Diese Beteiligung ersetzt den Anspruch des Noterben auf Zinsen aus der fälligen Pflichtteilsforderung für den Zeitraum zwischen Erbanfall und Zuteilung des Pflichtteils (6 Ob 633/91 = NZ 1993, 13; 6 Ob 326/99f; Welser in Rummel ABGB3 § 786 Rz 3; Welser, Hinterlassung des Pflichtteils als Vermächtnis und Abrechnungsgemeinschaft nach § 786 Satz 2 ABGB, NZ 1994, 269). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung setzt die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB jedoch voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Eigentum des Erblassers befand und damit Nachlassbestandteil werden konnte. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermögen, das Gegenstand einer Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung wird (Welser in Koziol/Welser, Grundriss des bürgerl. Rechts II 12, 513; Schauer, Verzugszinsen und Pflichtteilsanrechnung, NZ 1987, 114; SZ 57/90; NZ 1993, 13; ecolex 1999, 461; 9 Ob 204/00s; RIS-Justiz RS0012922 und RS0012933). Die für die Verzinsung des Nachlasspflichtteils vertretene Auffassung, eine Verzinsung komme wegen § 786 Satz 2 ABGB erst ab wirklicher Zuteilung des Pflichtteils (worunter der Schluss der Verhandlung erster Instanz verstanden wird) in Betracht, kann daher auf den Anspruch auf Schenkungspflichtteil nicht übertragen werden (Welser in Rummel ABGB3 § 786 Rz 4; SZ 57/90; 6 Ob 326/99f; RIS-Justiz RS0012933).Dem ist zu entgegnen: Nach Paragraph 786, Satz 2 ABGB ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils in Ansehung des Gewinns und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Dementsprechend nimmt der Noterbe im Verhältnis seines Wertanspruchs zum Nachlass an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlassvermögens teil. Diese Beteiligung ersetzt den Anspruch des Noterben auf Zinsen aus der fälligen Pflichtteilsforderung für den Zeitraum zwischen Erbanfall und Zuteilung des Pflichtteils (6 Ob 633/91 = NZ 1993, 13; 6 Ob 326/99f; Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 786, Rz 3; Welser, Hinterlassung des Pflichtteils als Vermächtnis und Abrechnungsgemeinschaft nach Paragraph 786, Satz 2 ABGB, NZ 1994, 269). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung setzt die Gemeinschaftsfiktion des Paragraph 786, ABGB jedoch voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Eigentum des Erblassers befand und damit Nachlassbestandteil werden konnte. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermögen, das Gegenstand einer Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung wird (Welser in Koziol/Welser, Grundriss des bürgerl. Rechts römisch II 12, 513; Schauer, Verzugszinsen und Pflichtteilsanrechnung, NZ 1987, 114; SZ 57/90; NZ 1993, 13; ecolex 1999, 461; 9 Ob 204/00s; RIS-Justiz RS0012922 und RS0012933). Die für die Verzinsung des Nachlasspflichtteils vertretene Auffassung, eine Verzinsung komme wegen Paragraph 786, Satz 2 ABGB erst ab wirklicher Zuteilung des Pflichtteils (worunter der Schluss der Verhandlung erster Instanz verstanden wird) in Betracht, kann daher auf den Anspruch auf Schenkungspflichtteil nicht übertragen werden (Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 786, Rz 4; SZ 57/90; 6 Ob 326/99f; RIS-Justiz RS0012933).
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist (soweit er nicht durch ausreichende letztwillige Verfügungen gedeckt ist) ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts (Schauer aaO, NZ 1987, 114). Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen (Schauer, NZ 1987, 114; Raber, Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil; entwickelt aus ihren Grundlagen, JBl 1988, 137, 217; Welser in Koziol/Welser II12 513). Ob - wie Schauer (NZ 1987, 114 [118]) und Raber (JBl 1988, 217 [221]) meinen - bereits der Zugang der (außergerichtlichen) Mahnung bzw eines Ersuchens um Anrechnung beim Erben für den Beginn des Zinsenlaufes ausreicht, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall sind nur mehr die Zinsen ab dem Tag der Klagebehändigung strittig (das darüber hinausgehende Zinsenbegehren ist bereits rechtskräftig abgewiesen). An ihrer Berechtigung besteht kein Zweifel.Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist (soweit er nicht durch ausreichende letztwillige Verfügungen gedeckt ist) ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts (Schauer aaO, NZ 1987, 114). Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach Paragraph 1333, ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen (Schauer, NZ 1987, 114; Raber, Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil; entwickelt aus ihren Grundlagen, JBl 1988, 137, 217; Welser in Koziol/Welser II12 513). Ob - wie Schauer (NZ 1987, 114 [118]) und Raber (JBl 1988, 217 [221]) meinen - bereits der Zugang der (außergerichtlichen) Mahnung bzw eines Ersuchens um Anrechnung beim Erben für den Beginn des Zinsenlaufes ausreicht, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall sind nur mehr die Zinsen ab dem Tag der Klagebehändigung strittig (das darüber hinausgehende Zinsenbegehren ist bereits rechtskräftig abgewiesen). An ihrer Berechtigung besteht kein Zweifel.
Auf die Frage, ob sich der Wert der Unternehmen zwischen Erbanfall und Schluss der Verhandlung erster Instanz über den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöht hat (nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dies nicht der Fall), kommt es für die Verzinsung des Schenkungspflichtteils nicht an. Das durch die Schenkung des Erblassers vereitelte Noterbrecht führte dazu, dass der Noterbe nicht einen noch in der Verlassenschaft befindlichen Vermögensbestandteil beanspruchen kann, er hat vielmehr nur Anspruch auf Zahlung. Die Fälligkeit seines Anspruchs trat im vorliegenden Fall jedenfalls mit der Klagebehändigung ein, sodass er ab diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1333 ABGB geltend machen kann. Die gesetzlichen Verzugszinsen gleichen jenen Schaden aus, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt hat (Harrer in Schwimann ABGB2 § 1333 Rz 2).Auf die Frage, ob sich der Wert der Unternehmen zwischen Erbanfall und Schluss der Verhandlung erster Instanz über den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöht hat (nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dies nicht der Fall), kommt es für die Verzinsung des Schenkungspflichtteils nicht an. Das durch die Schenkung des Erblassers vereitelte Noterbrecht führte dazu, dass der Noterbe nicht einen noch in der Verlassenschaft befindlichen Vermögensbestandteil beanspruchen kann, er hat vielmehr nur Anspruch auf Zahlung. Die Fälligkeit seines Anspruchs trat im vorliegenden Fall jedenfalls mit der Klagebehändigung ein, sodass er ab diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Verzugszinsen nach Paragraph 1333, ABGB geltend machen kann. Die gesetzlichen Verzugszinsen gleichen jenen Schaden aus, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt hat (Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1333, Rz 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 46 Absatz eins,, 50 Absatz eins, und 52 Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E70487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00109.03B.0710.000Im RIS seit
09.08.2003Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012