TE OGH 2003/7/10 1R253/03b

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gustav Krempl (Vorsitz), Dr. Robert Wrezounik und Dr. Michael Roch in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Hans Exner und Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1.) A*****, und 2.) I*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Besitzstörung, über den Rekurs der Beklagten (Rekursinteresse EUR 163,28) gegen die Kostenentscheidung im Versäumungsendbeschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 29.4.2003, 2 C 969/03g-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie nunmehr zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 326,14 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 42,90 an 20 %iger USt und EUR 68,70 an Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 108,13 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 18,02 an 20 %iger USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Am 10.4.2003 langte beim Erstgericht die verfahrensgegenständliche Besitzstörungsklage ein. Darin wird (AS 5) der Streitwert mit EUR 2.500,-- bewertet und im Rubrum der Klage noch angeführt: "STW RAT EUR 2.500,--, Gebührenstreitwert EUR 630,--".

Die Erstrichterin schrieb für den 29.4.2003 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung aus, zu der unter anderem auch die vom Kläger geführten Zeugen Stefan Leitner und Annemarie Eberhard geladen wurden (AS 1). Zu diesem Termin erschienen die Beklagten nicht, wohl aber die beiden zuvor genannten Zeugen, die Zeugengebühren von EUR 5,-- und EUR 12,-- verzeichneten und vom Kläger direkt ausbezahlt erhielten. Die klagende Partei beantragte sodann die Fällung eines Versäumungsendbeschlusses und legte Kostennote über insgesamt EUR 472,42, in der die Zeugengebühren von EUR 17,-- als Barauslagen aufgenommen waren (AV vom 29.4.2003, AS 8) .

Das Erstgericht erließ den beantragten Versäumungsendbeschluss und verpflichtete darin die Beklagten zu einem Prozesskostenersatz von EUR 472,42 (ON 4).

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten soweit ihnen ein EUR 309,14 übersteigender Kostenbetrag auferlegt wird. Sie machen unrichtige rechtliche Beurteilung mit der zusammengefassten Begründung geltend, nach dem § 10 Z 1 RATG sei die Kostenbemessungsgrundlage in Besitzstörungsangelegenheiten mit EUR 580,-- festgelegt, sodass die vom Kläger vorgenommene Streitwertbemessung mit EUR 2.500,-- einzig und allein im Bereich der JN zulässig und relevant sei. Gleiches gelte für die Gerichtsgebühren, für die die Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG EUR 630,-- betrage. Zeugengebühren seien wohl ausbezahlt , vom Erstgericht aber nicht formgerecht bestimmt worden, sodass auch dieser Ansatz bestritten werde. Die Beklagten übernehmen im Rekurs (mit Ausnahme der Barauslagen für die Zeugengebühren) die Ansätze des Kostenverzeichnisses des Klägers und gelangen unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von EUR 580,-- zu einer Kostenschuld von EUR 309,14. Demgemäß lautet der Rekursantrag auf Abänderung dahin, dass das Kostenmehrbegehren von EUR 163,28 abgewiesen werde. In seiner Rekursbeantwortung begehrt der Kläger, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten soweit ihnen ein EUR 309,14 übersteigender Kostenbetrag auferlegt wird. Sie machen unrichtige rechtliche Beurteilung mit der zusammengefassten Begründung geltend, nach dem Paragraph 10, Ziffer eins, RATG sei die Kostenbemessungsgrundlage in Besitzstörungsangelegenheiten mit EUR 580,-- festgelegt, sodass die vom Kläger vorgenommene Streitwertbemessung mit EUR 2.500,-- einzig und allein im Bereich der JN zulässig und relevant sei. Gleiches gelte für die Gerichtsgebühren, für die die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG EUR 630,-- betrage. Zeugengebühren seien wohl ausbezahlt , vom Erstgericht aber nicht formgerecht bestimmt worden, sodass auch dieser Ansatz bestritten werde. Die Beklagten übernehmen im Rekurs (mit Ausnahme der Barauslagen für die Zeugengebühren) die Ansätze des Kostenverzeichnisses des Klägers und gelangen unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von EUR 580,-- zu einer Kostenschuld von EUR 309,14. Demgemäß lautet der Rekursantrag auf Abänderung dahin, dass das Kostenmehrbegehren von EUR 163,28 abgewiesen werde. In seiner Rekursbeantwortung begehrt der Kläger, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Da es sich beim vorliegenden Endbeschlussbegehren, das in der Klage in ein Feststellungs-, ein nicht in einem Geldbetrag bestehendes Leistungs- und ein Unterlassungsbegehren gegliedert wurde, um einen nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstand handelt, war der Kläger gemäß § 56 Abs 2 erster Satz JN gehalten, den Streitwert anzugeben. Er ist dem auch durch die vorgenommene Bewertung mit EUR 2.500,-- nachgekommen. Diese Bewertung hat der Kläger selbst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem GGG als unbeachtlich angesehen, weil er den Gebührenstreitwert ausdrücklich (gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit c GGG) mit EUR 630,-- angab. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage nach RATG. Dessen § 3 bestimmt, dass der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes zu berechnen ist. Die Bemessungsgrundlage richtet sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 JN (§ 4 RATG). Wie bereits erwähnt, ist zwar eine Besitzstörungsklage nach § 56 Abs 2 erster Satz JN zu bewerten, allerdings sieht § 10 Z 1 RATG für Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen die fixe Bemessungsgrundlage von EUR 580,-- vor. Damit normiert das RATG - abweichend von den Bestimmungen des § 54 bis 59 JN - eine gesetzliche Bewertung der Besitzstörungsstreitigkeiten für die Berechnung der Kosten des Rechtsanwaltes in der Höhe von EUR 580,--, die eine Bewertung der Bemessungsgrundlage durch den Kläger ausschließt. Daher kann auch nicht § 14 RATG zur Anwendung kommen, der für den Fall, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorher bestehenden Bestimmungen ermitteln lässt, in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht einen Streitwert von EUR 730,-- vorsieht. Das Rekursargument, die vom Kläger vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit EUR 2.500,-- sei für den Bereich des RATG und GGG irrelevant, trifft daher zu. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger allerdings in seiner Argumentation betreffend die als Barauslagen verzeichneten Zeugengebühren. Da weder der Anspruch der Zeugen auf diese Zeugengebühr noch deren Höhe oder die Auszahlung durch den Kläger bestritten wird, kommt dem Umstand, ob diese Zeugengebühren vom Gericht bestimmt worden sind oder nicht, keine Bedeutung zu. Es besteht daher kein Anlass, dem Kläger diesen von ihm tatsächlich getragenen Aufwand nicht unter dem Titel Barauslagenersatz zuzusprechen. Das Erstgericht hat daher den Beklagten den Betrag von EUR 17,-- zutreffend zum Ersatz auferlegt.Da es sich beim vorliegenden Endbeschlussbegehren, das in der Klage in ein Feststellungs-, ein nicht in einem Geldbetrag bestehendes Leistungs- und ein Unterlassungsbegehren gegliedert wurde, um einen nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstand handelt, war der Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz JN gehalten, den Streitwert anzugeben. Er ist dem auch durch die vorgenommene Bewertung mit EUR 2.500,-- nachgekommen. Diese Bewertung hat der Kläger selbst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem GGG als unbeachtlich angesehen, weil er den Gebührenstreitwert ausdrücklich (gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, GGG) mit EUR 630,-- angab. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage nach RATG. Dessen Paragraph 3, bestimmt, dass der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes zu berechnen ist. Die Bemessungsgrundlage richtet sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der Paragraphen 54 bis 59 JN (Paragraph 4, RATG). Wie bereits erwähnt, ist zwar eine Besitzstörungsklage nach Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz JN zu bewerten, allerdings sieht Paragraph 10, Ziffer eins, RATG für Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen die fixe Bemessungsgrundlage von EUR 580,-- vor. Damit normiert das RATG - abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 54 bis 59 JN - eine gesetzliche Bewertung der Besitzstörungsstreitigkeiten für die Berechnung der Kosten des Rechtsanwaltes in der Höhe von EUR 580,--, die eine Bewertung der Bemessungsgrundlage durch den Kläger ausschließt. Daher kann auch nicht Paragraph 14, RATG zur Anwendung kommen, der für den Fall, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorher bestehenden Bestimmungen ermitteln lässt, in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht einen Streitwert von EUR 730,-- vorsieht. Das Rekursargument, die vom Kläger vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit EUR 2.500,-- sei für den Bereich des RATG und GGG irrelevant, trifft daher zu. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger allerdings in seiner Argumentation betreffend die als Barauslagen verzeichneten Zeugengebühren. Da weder der Anspruch der Zeugen auf diese Zeugengebühr noch deren Höhe oder die Auszahlung durch den Kläger bestritten wird, kommt dem Umstand, ob diese Zeugengebühren vom Gericht bestimmt worden sind oder nicht, keine Bedeutung zu. Es besteht daher kein Anlass, dem Kläger diesen von ihm tatsächlich getragenen Aufwand nicht unter dem Titel Barauslagenersatz zuzusprechen. Das Erstgericht hat daher den Beklagten den Betrag von EUR 17,-- zutreffend zum Ersatz auferlegt.

Die Kosten des Klägers für die Klage samt Verbindungsgebühr und die Streitverhandlung vom 29.4.2003 errechnen sich daher unter Berücksichtigung eines 10 %igen Streitgenossenzuschlages und der Barauslagen (für Pauschal- und Zeugengebühren von insgesamt EUR 68,70) mit zusammen EUR 326,14 einschließlich USt.. Die Kostenentscheidung zum Rekursverfahren gründet sich auf § 11 RATG iVm §§ 40 und 50 ZPO. Die Beklagten haben durch ihren Kostenrekurs die Aberkennung eines Betrages von EUR 146,20 ersiegt, der die Bemessungsgrundlage für ihren Entlohnungsanspruch darstellt. Für Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen stehen jedoch nur Kosten nach TP 3 A I. 5. b RAT zu, sodass hier der Ansatz EUR 51,20 ausmacht und insgesamt EUR 108,13 zustehen. Der Kläger war hingegen mit seiner Rekursbeantwortung nur im Ausmaß von EUR 17,-- (bestätigter Zuspruch dieser Zeugengebühren) erfolgreich. Der ersiegte Betrag übersteigt damit allerdings nicht EUR 100,--, sodass gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen besteht, die jedoch nicht verzeichnet wurden.Die Kosten des Klägers für die Klage samt Verbindungsgebühr und die Streitverhandlung vom 29.4.2003 errechnen sich daher unter Berücksichtigung eines 10 %igen Streitgenossenzuschlages und der Barauslagen (für Pauschal- und Zeugengebühren von insgesamt EUR 68,70) mit zusammen EUR 326,14 einschließlich USt.. Die Kostenentscheidung zum Rekursverfahren gründet sich auf Paragraph 11, RATG in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Beklagten haben durch ihren Kostenrekurs die Aberkennung eines Betrages von EUR 146,20 ersiegt, der die Bemessungsgrundlage für ihren Entlohnungsanspruch darstellt. Für Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen stehen jedoch nur Kosten nach TP 3 A römisch eins. 5. b RAT zu, sodass hier der Ansatz EUR 51,20 ausmacht und insgesamt EUR 108,13 zustehen. Der Kläger war hingegen mit seiner Rekursbeantwortung nur im Ausmaß von EUR 17,-- (bestätigter Zuspruch dieser Zeugengebühren) erfolgreich. Der ersiegte Betrag übersteigt damit allerdings nicht EUR 100,--, sodass gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen besteht, die jedoch nicht verzeichnet wurden.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3,

ZPO.

Landesgericht Leoben

Anmerkung

ELE00005 1R253.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2003:00100R00253.03B.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20030710_LG00609_00100R00253_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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