TE OGH 2003/7/10 2Ob160/03y

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried P*****, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Isabella A*****, und 2.) D***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Mag. Renate Aigner, Rechtsanwältin in Grieskirchen, wegen EUR 9.636,64 sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2003, GZ 2 R 58/03t-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Jänner 2003, GZ 2 Cg 74/01m-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 732,22 (darin EUR 122,03 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO doch für zulässig erklärt. Da dem zu 2 Ob 14/96 referierten Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen sei, wo das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1a StVO aufgestellt war, sei eine Fehlinterpretation dieser Entscheidung nicht rundweg auszuschließen.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO doch für zulässig erklärt. Da dem zu 2 Ob 14/96 referierten Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen sei, wo das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO aufgestellt war, sei eine Fehlinterpretation dieser Entscheidung nicht rundweg auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0074506), weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, sich zu jeder im Lichte des § 19 Abs 6 zweifelhaften Einschätzung einer konkreten Verkehrsfläche zu äußern.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0074506), weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, sich zu jeder im Lichte des Paragraph 19, Absatz 6, zweifelhaften Einschätzung einer konkreten Verkehrsfläche zu äußern.

Im vorliegenden Fall steht die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Hinweiszeichen "Parken" (§ 53 Abs 1 Z 1a StVO) habe für die gesamte dahinterliegende Verkehrsfläche gegolten, mit der Entscheidung 2 ObIm vorliegenden Fall steht die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Hinweiszeichen "Parken" (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO) habe für die gesamte dahinterliegende Verkehrsfläche gegolten, mit der Entscheidung 2 Ob

158/89 = ZVR 1990/113 im Einklang. Die Berufungsentscheidung steht

auch nicht mit 2 Ob 14/96 = ZVR 1997/113 im Widerspruch. Dort war -

anders als hier - eine Verkehrsfläche durch eine Grüninsel in einen Parkplatz und eine Verbindungsstraße geteilt worden; das Hinweiszeichen "Parken" befand sich - wie dem Volltext der Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann - im Bereich der Einfahrt zum erstgenannten (dort rechten, südlichen) Teil. Eine vergleichbare Untergliederung der Verkehrsfläche fehlt aber im vorliegenden Fall.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.

Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungserichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungserichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E70295 2Ob160.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00160.03Y.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20030710_OGH0002_0020OB00160_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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