TE OGH 2003/7/10 6Ob125/03f

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gerhard Zorn, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Univ. Doz. Dr. Gerald Z*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Stadt W*****, vertreten durch Emberger, Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wegen 14.534,57 EUR und Feststellung (Gesamtstreitwert 16.714,75 EUR), über die Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Dezember 2002, GZ 14 R 203/02d-48, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juli 2002, GZ 12 Cg 65/00t-43, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei und der dieser beigetretenen Nebenintervenientin die mit je 938,16 EUR (darin je 156,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit operativen Eingriffen richtet sich nach den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar (6 Ob 156/01m; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0026529).

Der Kläger führt aus, Operationsziel sei es gewesen, die durch das neuerliche Wachstum des Tumors hervorgerufenen Schmerzen zu beseitigen. Der Beklagte hätte ihn darüber aufklären müssen, dass eine Verkleinerung des Tumors keine Garantie für die Schmerzbeseitigung sei. Bei entsprechender Aufklärung hätte er dem Eingriff nicht zugestimmt. Mit dieser Argumentation fordert der Kläger einen von ihm gewünschten, mit dem Arzt aber nicht besprochenen, geschweige denn von diesem garantierten Heilungserfolg (Beseitigung der Schmerzen) ein. Nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Ihr Ziel war es, soviel Gewebe des immer wieder nachwachsenden Tumors wie möglich zu entfernen. Vor dem Eingriff wurde nicht darüber gesprochen, dass der Zweck der Operation darin liege, Schmerzen zu beseitigen. Der Beklagte hat diesen Erfolg auch nicht zugesagt. Der Kläger durfte daher keine Aufklärung darüber erwarten, dass ein von ihm zwar erhoffter, mit dem Arzt aber nicht besprochener Heilungserfolg nicht garantiert werden könne, zumal der Arzt weder einen bestimmten Heilungserfolg noch das Gelingen einer Operation schuldet. Geschuldet wird nur die Anwendung der ärztlichen Kunstkenntnisse (Reischauer in Rummel ABGB² § 1298 Rz 26 mwN, Harrer in Schwimann ABGB² § 1300 Rz 28 mwN).Der Kläger führt aus, Operationsziel sei es gewesen, die durch das neuerliche Wachstum des Tumors hervorgerufenen Schmerzen zu beseitigen. Der Beklagte hätte ihn darüber aufklären müssen, dass eine Verkleinerung des Tumors keine Garantie für die Schmerzbeseitigung sei. Bei entsprechender Aufklärung hätte er dem Eingriff nicht zugestimmt. Mit dieser Argumentation fordert der Kläger einen von ihm gewünschten, mit dem Arzt aber nicht besprochenen, geschweige denn von diesem garantierten Heilungserfolg (Beseitigung der Schmerzen) ein. Nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Ihr Ziel war es, soviel Gewebe des immer wieder nachwachsenden Tumors wie möglich zu entfernen. Vor dem Eingriff wurde nicht darüber gesprochen, dass der Zweck der Operation darin liege, Schmerzen zu beseitigen. Der Beklagte hat diesen Erfolg auch nicht zugesagt. Der Kläger durfte daher keine Aufklärung darüber erwarten, dass ein von ihm zwar erhoffter, mit dem Arzt aber nicht besprochener Heilungserfolg nicht garantiert werden könne, zumal der Arzt weder einen bestimmten Heilungserfolg noch das Gelingen einer Operation schuldet. Geschuldet wird nur die Anwendung der ärztlichen Kunstkenntnisse (Reischauer in Rummel ABGB² Paragraph 1298, Rz 26 mwN, Harrer in Schwimann ABGB² Paragraph 1300, Rz 28 mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Die Rechtsmittelbeantwortungen enthalten zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und waren daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.

Textnummer

E70252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00125.03F.0710.000

Im RIS seit

09.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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