Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas A*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs und 2.616,22 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2003, GZ 3 R 164/02p-36, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. Juni 2002, GZ 24 Cg 91/00s-27, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es zulässig, dem Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung oder Äußerung zu verbieten, sondern der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung sowohl der konkreten Äußerung als auch ähnlicher Äußerungen, wobei allerdings der Kern der Verletzungshandlung erfasst sein muss (RIS-Justiz RS0037607). Der Ansicht, dass durch die Erweiterung des Unterlassungsbegehrens auf "Behauptungen ähnlichen Inhalts im Zusammenhang mit Veranstaltungen der beklagten Partei" auch die Bezeichnung des Klägers als Moderator bei Festen der Beklagten an anderen Tagen als an dem im Begehren konkret bezeichneten Tag untersagt werden soll, steht die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 7/94 nicht entgegen. In dieser Entscheidung kommt vielmehr zum Ausdruck, dass durch den Zusatz, nicht nur auf einen bestimmten Tag bezogene Ankündigungen, sondern auch sinngleiche Ankündigungen zu unterlassen, auch Ankündigungen für spätere Zeitpunkte betroffen seien. Deshalb erachtete der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung den dort vom Berufungsgericht und nicht schon bereits vom Kläger formulierten Zusatz, es seien auch sinngleiche Ankündigungen zu unterlassen, als Verstoß gegen § 405 ZPO. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass das vom Kläger formulierte Unterlassungsbegehren auch künftige Namensnennungen des Klägers im Zusammenhang mit von der Beklagten veranstalteten Festen umfasse, das Begehren durch Zeitablauf nicht überholt und Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei, kann daher kein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erblickt werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es zulässig, dem Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung oder Äußerung zu verbieten, sondern der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung sowohl der konkreten Äußerung als auch ähnlicher Äußerungen, wobei allerdings der Kern der Verletzungshandlung erfasst sein muss (RIS-Justiz RS0037607). Der Ansicht, dass durch die Erweiterung des Unterlassungsbegehrens auf "Behauptungen ähnlichen Inhalts im Zusammenhang mit Veranstaltungen der beklagten Partei" auch die Bezeichnung des Klägers als Moderator bei Festen der Beklagten an anderen Tagen als an dem im Begehren konkret bezeichneten Tag untersagt werden soll, steht die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 7/94 nicht entgegen. In dieser Entscheidung kommt vielmehr zum Ausdruck, dass durch den Zusatz, nicht nur auf einen bestimmten Tag bezogene Ankündigungen, sondern auch sinngleiche Ankündigungen zu unterlassen, auch Ankündigungen für spätere Zeitpunkte betroffen seien. Deshalb erachtete der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung den dort vom Berufungsgericht und nicht schon bereits vom Kläger formulierten Zusatz, es seien auch sinngleiche Ankündigungen zu unterlassen, als Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass das vom Kläger formulierte Unterlassungsbegehren auch künftige Namensnennungen des Klägers im Zusammenhang mit von der Beklagten veranstalteten Festen umfasse, das Begehren durch Zeitablauf nicht überholt und Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei, kann daher kein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erblickt werden.
Der verschuldensabhängige Widerrufsanspruch ist ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch. Der Täter hat die durch seine Äußerung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten durch Widerruf der unwahren Behauptungen zu beseitigen (6 Ob 328/00d mwN). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Widerruf in der gleich wirksamen Form wie die Verbreitung der Tatsachenbehauptung erfolgen. Das Widerrufsbegehren hat - bei sonstiger zur Klageabweisung führender Unbestimmtheit des Klagebegehrens - anzugeben, wem gegenüber der Widerruf abzugeben ist. Begehrt der Kläger den öffentlichen Widerruf, nämlich die Veröffentlichung des Widerrufs, hat er im Urteilsbegehren jene Publikationsorgane anzugeben, in denen die Öffentlichkeit vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden soll (6 Ob 14/99y mwN). Der Kläger begehrte den öffentlichen Widerruf in einer konkret bezeichneten Bezirkszeitung in präzise beschriebener Form. Damit ist sein Widerrufsbegehren keineswegs unbestimmt, sondern es wird die im Punkt 2. des Klagebegehrens bezeichnete "Bevölkerung" des genannten Wiener Gemeindebezirks, der gegenüber der Widerruf erfolgen soll, dahin konkretisiert, dass der Widerruf in diesem örtlich umschriebenen Bereich öffentlich, nämlich in einem bestimmten Medium und auf eine bestimmte Art, erfolgen soll.
Die Art und der Umfang der Veröffentlichung des Widerrufs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soll die Veröffentlichung in einem Medium erfolgen, kommt es darauf an, ob dieses Medium das gleiche Publikum anspricht wie jenes Publikum, gegenüber dem die Äußerung erfolgte (6 Ob 328/00d). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Veröffentlichung des Widerrufs in einer Bezirkszeitung der Verbreitung der strittigen Behauptung in anonym an die Haushalte des Bezirks verteilten Flugblättern adäquat ist, kann keine aus Anlass einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden (vgl 6 Ob 14/99y mit insoweit vergleichbarem Sachverhalt).Die Art und der Umfang der Veröffentlichung des Widerrufs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soll die Veröffentlichung in einem Medium erfolgen, kommt es darauf an, ob dieses Medium das gleiche Publikum anspricht wie jenes Publikum, gegenüber dem die Äußerung erfolgte (6 Ob 328/00d). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Veröffentlichung des Widerrufs in einer Bezirkszeitung der Verbreitung der strittigen Behauptung in anonym an die Haushalte des Bezirks verteilten Flugblättern adäquat ist, kann keine aus Anlass einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden vergleiche 6 Ob 14/99y mit insoweit vergleichbarem Sachverhalt).
Durch den Umstand, dass das Widerrufsbegehren hier in zwei getrennten Sätzen formuliert wurde, wobei der zweite Satz eine Konkretisierung des ersten Satzes darstellt, kann sich die Beklagte nicht beschwert erachten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E70256European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00137.03W.0710.000Im RIS seit
09.08.2003Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012