Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien
1.) M***** GmbH & Co KG, und 2.) M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Breitwieser Rechtsanwalt-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, und die Nebenintervenienten 1.) L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, und 2.) Ing. Peter F*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 144.426,43 EUR, über die Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin L***** GmbH gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2002, GZ 1 R 48/02p-59, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Dezember 2001, GZ 2 Cg 150/99g-50, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit sich die Revision der beklagten Parteien gegen die Abweisung der Teilforderung von 359,73 EUR richtet, wird sie zurückgewiesen. Im Übrigen wird beiden Revisionen nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.455,92 EUR (darin enthalten 409,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin lieferte der Erstbeklagten, deren persönliche Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, regeltechnische Komponenten zur Durchführung von verschiedenen Bauvorhaben. Die Posten-Liste vom 6. 12. 1999 wies einen Saldo von 3,976.750 S (289.001,69 EUR) aus. Hierauf leistete die Erstbeklagte insgesamt 1,111.847,70 S (80.801,12 EUR). Zusätzlich zu dem daraus resultierenden Saldo ist noch eine weitere Rechnung der Klägerin an die Erstbeklagte über 4.950 S (359,73 EUR) betreffend das Projekt S***** offen.
Die Klägerin war als Subunternehmerin im Auftrag der erstbeklagten Generalunternehmerin zur Durchführung von elektro-, mess- und regeltechnischen Arbeiten im Zuge von Umbauarbeiten an einem Betriebsgebäude der Nebeninterventientin L***** GmbH tätig. Nach Durchführung dieser Arbeiten an den Heizungs- und Lüftungsanlagen kam es am 1. 3. 1999 zu einem Heizölaustritt, durch den der Nebenintervenientin L***** GmbH ein Schaden von 2,339.288,76 S (170.002,74 EUR) entstand. Diesen Schaden machte die Nebenintervenientin L***** GmbH bei der Erstbeklagten dadurch geltend, dass sie den Schadensbetrag mit zu Recht bestehenden Werklohnforderungen der Erstbeklagten aufrechnete. Die Erstbeklagte erklärte ihrerseits gegenüber der Klägerin, diesen nun von ihr getragenen Schadensbetrag mit den offenen Forderungen der Klägerin aus Lieferungen aufzurechnen. Der Versicherer der Klägerin vertritt die Ansicht, dass diese einen Schadensanteil von höchstens 982.501,28 S (71.401,15 EUR) zu vertreten habe.
Die Klägerin begehrte 1,987.351,02 S (144.426,43 EUR) samt 5 % Zinsen seit 18. 12. 1999. An dem der Nebenintervenientin L***** GmbH entstandenen Schaden treffe sie, wenn überhaupt, höchstens ein Mitverschulden von einem Drittel. Das Klagebegehren ergebe sich daraus, dass von den offenen Lieferverbindlichkeiten der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin (insgesamt 2,869.853,30 S) die vom Versicherer der Klägerin erwartete Zahlung von 882.501,28 S (982.501,28 S - 100.000 S Selbstbehalt) abgezogen werde. Den Ölaustritt habe einerseits die Erstbeklagte zu vertreten, die anlässlich des Austausches des Motors einer Ölpumpe Prüf- und Warnpflichten verletzt habe, andererseits die geschädigte Nebenintervenientin selbst, weil die Anlage für den Betrieb mit Heizöl leicht nicht genehmigt gewesen sei und die vom Planungsbüro des Nebenintervenienten Ing. F***** namens der Geschädigten erfolgte Ausschreibung der Umbauarbeiten an der Heizungsanlage lückenhaft gewesen seien; dieser Umstand betreffe die Sphäre der Erstbeklagten und sei von ihr zu vertreten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte habe Forderungen der Klägerin zu Recht mit dem gesamten Schadensbetrag kompensiert, weil diesen die Klägerin allein zu vertreten habe. Die Klägerin habe einen im Tagestank der Heizölanlage befindlichen Maximumniveau-Schalter, der bei Erreichen eines bestimmten Füllniveaus des Tankbehälters die Ölpumpe abstellen hätte sollen, nicht angeschlossen. Mitursächlich für den Schaden sei auch gewesen, dass die Entlüftungsleitung nicht, wie vorgeschrieben, in den Lagertank rückgeführt, sondern verordnungswidrig über das Dach ins Freie geführt worden und die Ausschreibung sowie die Bauaufsicht durch die Nebenintervenienten lückenhaft gewesen sei. Die Nebenintervenientin L***** GmbH habe einen Schadensbetrag von insgesamt 2,696.000 S und einen weiteren Schadensaufwand von 37.785 S gegen Forderungen der Erstbeklagten aufgerechnet. Diese Aufrechnung sei der Klägerin bekannt gegeben worden. Die daraus resultierende Forderung der Erstbeklagten gegen die Klägerin werde gegen die Klageforderung kompensando eingewendet. Die Erstbeklagte selbst treffe am Schadenseintritt kein Verschulden. Die höhere Drehzahl der von der Erstbeklagten anlässlich eines Heizungsschadens im Betriebsgebäude der Nebenintervenientin ausgetauschten Pumpe sei nicht schadenskausal gewesen. Ein allenfalls dadurch mitverursachter Ölaustritt sei für die Erstbeklagte nicht vorhersehbar gewesen. Die Nebenintervenientin L***** GmbH behauptete, dass der Ölaustritt sowohl auf eine mangelhafte Reparatur durch die Erstbeklagte, die eine stärkere Pumpe als die vorhergehende eingebaut habe, als auch auf ein Verschulden der Klägerin, insbesondere weil der Niveauschalter nicht angeschlossen worden sei, zurückzuführen sei und die Erstbeklagte für die mangelhaften Leistungen der Klägerin als deren Erfüllungsgehilfe einzustehen habe. Dass eine lückenhafte Ausschreibung erfolgt sei, werde bestritten. Abgesehen davon könnten sich die Streitteile darauf gegenüber der Nebenintervenientin nicht berufen.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 1,887.351,02 S (137.159,15 EUR) zu Recht und mit 100.000 S (7.267,28 EUR) nicht zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der berechtigten Klageforderung zu Recht bestehe; es wies daher das Klagebegehren ab. Es traf noch folgende Feststellungen:
Die Nebenintervenientin L***** GmbH beauftragte den Nebenintervenienten Ing. F***** im Zuge der Umbauarbeiten an ihrem Betriebsgebäude mit der gesamten Planungsleistung inklusive der örtlichen Bauleitung. Dieser erstellte die Ausschreibungsunterlagen für die Umbauarbeiten betreffend die Heizung und Lüftung. Die bestehende Heizungsanlage war räumlich von der Heizkesselanlage und von der Verteileranlage getrennt. Die Kesselanlage sollte bestehen bleiben, während die Verteileranlage umgebaut werden sollte. Auf Grund der Ausschreibung wurde die Erstbeklagte von der Nebenintervenientin L***** GmbH als Generalunternehmerin beauftragt. Vom Auftrag waren auch die Inbetriebnahme der Regelungsperipherie und die Kontrollen, nicht jedoch die Wartung oder Instandsetzung der alten Anlage umfasst. Für die elektrotechnischen sowie mess- und regeltechnischen Arbeiten wurde die Klägerin von der Erstbeklagten als Subunternehmerin betraut. Diese bediente sich ihrerseits einer Sublieferantin. Eine Bestandsaufnahme des alten Systems erfolgte durch den Nebenintervenienten Ing. F***** nicht. Er erachtete dies nicht als vom Auftrag umfasst. Er begutachtete vor der Ausschreibung auch nicht den alten Schaltschrank. Dieser wurde im Jänner 1999 von der Klägerin ersetzt. Die Klägerin arbeitete das Regelungskonzept aus und zog eine Subunternehmerin als Verteilerbauer (Anfertigung des Schaltschrankes) bei, die die Kabel einzog. Die Klägerin selbst führte die Anschlussarbeiten durch. Jeder Antrieb des alten Schaltschrankes musste auf den neuen umgelegt werden. Die Klägerin nahm auch die Inbetriebnahme vor, wobei jeder einzelne Regelteil auf seine Sicherheits-, Betriebs- und Störfunktionen überprüft wurde. Die Abnahme der Arbeiten seitens der Nebenintervenientin L***** GmbH erfolgte Ende Jänner 1999 durch den Nebenintervenienten Ing. F*****. Bei der Abnahme wurden die Funktionen des Schalterschrankes überprüft. Dabei kam nicht zur Sprache, dass etwas nicht angeschlossen sei. Es wurden auch keine Mängel in Bezug auf die Heizölförderung gerügt.
Am Freitag, den 26. 2. 1999, trat ein Defekt an der Heizungsanlage auf, wovon die Nebenintervenientin L***** GmbH die Erstbeklagte verständigte. Diese verständigte ihrerseits die Klägerin, deren Techniker feststellte, dass die Ölförderpumpe nicht funktionierte. Daraufhin beauftragte die Nebenintervenientin L***** GmbH die Erstbeklagte, den Schaden zu beheben. Im Zuge dieses Auftrages stellten Techniker der Erstbeklagten fest, dass der Motor der Pumpe abgebrannt war. Der abgebrannte Motor hatte eine Drehzahl von 930 Umdrehungen pro Minute. Die entsprechenden Daten konnten aber auf Grund der Verschmutzung des Motors nicht abgelesen werden. Die Techniker der Erstbeklagten bauten einen Motor mit 1380 Umdrehungen pro Minute ein. Ein solcher Motor kommt am häufigstens zum Einsatz. Es wurde nur der Motor ausgetauscht. Die Pumpe selbst wurde nicht verändert. Der Austausch wurde am 26. und 27. 2. 1999 durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten wurde nicht überprüft, ob der Niveauschalter angeschlossen war. Eine derartige Überprüfung war auch nicht vom Auftrag umfasst. Ob die Nebenintervenientin L***** GmbH über die höhere Drehzahl des neuen Motors in Kenntnis gesetzt wurde, kann nicht festgestellt werden.
Am Montag, den 1. 3. 1999, trat über das Entlüftungsrohr des Tagestanks Öl aus, das zum strittigen Schaden führte. Dieser Ölaustritt wurde durch mehrere Faktoren verursacht. Bei Wegfall auch nur eines dieser Faktoren wäre der Schaden nicht eingetreten. In diesem Sinn schadenskausal war 1. die Entlüftung des drucklosen Zwischenbehälters ins Freie, 2. die Deaktivierung der Steuerungs- und Sicherungseinrichtungen und 3. die Überdimensionierung der Förderleistung der Ölpumpe. Hätte es keine Entlüftung des drucklosen Zwischenbehälters ins Freie gegeben oder wäre die Steuerungs- und Sicherheitseinrichtung nicht deaktiviert gewesen oder wäre die Förderleistung der Ölpumpe nicht überdimensioniert gewesen, dann wäre der strittige Schaden nicht eingetreten. Zeitmäßig letztes Ergebnis vor Schadenseintritt war der Einbau der Pumpe mit höherer Leistung. Durch den Druckanstieg infolge erhöhter Fördermenge kam es letztlich zum Ölaustritt. Zu den aufgezählten Schadensursachen ist im Einzelnen festzuhalten:
Zu 1. Ursprünglich erfolgte der Betrieb der Anlage mit Heizöl Mittel oder Heizöl Schwer. Für diesen Betrieb war eine Entlüftung des Tagestanks ins Freie notwendig, weil der Aufheizvorgang eine Volumensänderung erfordert. Der Betrieb der ursprünglichen Anlage war in den 60-Jahren genehmigt worden. Vermutlich Ende 1983 erfolgte aber die Umstellung auf Heizöl leicht. Für Heizöl leicht ist eine Entlüftung ins Freie unzulässig. Dies hätte bei einer vorschriftsmäßigen Überprüfung der Anlage durch die Klägerin (§ 82b GewO), falls eine solche durchgeführt worden wäre, auffallen müssen. Zu 2. Der Niveauregler ist eine Steuerungs- und Sicherheitseinrichtung. Er soll die Förderpumpe bei Erreichen des Ölstandes abschalten. Ein Niveauregler ist nur dann erforderlich, wenn ein Tagestank besteht. Für den Betrieb mit Heizöl leicht sind Tagestanks ungewöhnlich. Tagestanks sind nur bei Anlagen üblich, bei denen Heizöl verwendet wird, das vorgewärmt wird, also bei Heizöl Schwer und Heizöl Mittel. Der Tagestank wurde im Zuge des Umbaues der Heizung belassen. Es war zwar ein Niveauregler vorhanden, er war aber deaktiviert, vermutlich schon lange vor dem Schadensfall, obwohl er nicht defekt war. Eine Überprüfung der Heizungsanlage durch die Klägerin gemäß § 82b GewO hätte die Außerbetriebsetzung der Niveauregelung erkennen lassen. Bei der Planung des Steuerkastens hat der Nebenintervenient Ing. F***** den Niveauregler nicht berücksichtigt. Zu seinem Bauüberwachungsauftrag gehörte als Grundleistung das Überwachen der Ausführung der technischen Anlage einschließlich der nicht auszutauschenden Kessel der Heizungsanlage und deren Steuer- und Regelungstechnik auf Übereinstimmung mit den behördlichen Bewilligungen. Bei einer entsprechenden Kontrolle wäre der nicht konsensmäßige Zustand der Steuerung erkennbar gewesen. Ing. F***** erstellte zwar auch einen Bestandsplan, erkannte aber nicht, dass der Niveauregler in den Steuerkasten einzubinden ist. Der Systemprogrammierer der Klägerin nahm die Funktionskontrolle des von der Subunternehmerin der Klägerin erstellten Schaltschrankes vor. Bei der Demontage des alten Schaltschrankes bemerkte er, dass von diesem auch noch eine Ölförderpumpe versorgt wurde, woraufhin er von sich aus im neuen Schaltschrank einen Abgang dafür nachbaute. Er bemerkte zwar auch den alten Niveauregler und sah, dass dessen Kabel ein paar Meter vom Schaltschrank entfernt abgetrennt war. Er besichtigte die Trennstelle, die "sehr alt" aussah. Er vermutete, dass der Niveauschalter außer Betrieb genommen worden war, als die Anlage vor Jahren auf Heizöl leicht umgestellt worden war und maß diesem Umstand keine Bedeutung bei, weil der Niveauregler im alten Schaltschrank nicht angeschlossen war. Er setzte hievon auch niemanden in Kenntnis. Er wäre technisch dazu qualifiziert gewesen, den Niveauregler einzubinden.Zu 1. Ursprünglich erfolgte der Betrieb der Anlage mit Heizöl Mittel oder Heizöl Schwer. Für diesen Betrieb war eine Entlüftung des Tagestanks ins Freie notwendig, weil der Aufheizvorgang eine Volumensänderung erfordert. Der Betrieb der ursprünglichen Anlage war in den 60-Jahren genehmigt worden. Vermutlich Ende 1983 erfolgte aber die Umstellung auf Heizöl leicht. Für Heizöl leicht ist eine Entlüftung ins Freie unzulässig. Dies hätte bei einer vorschriftsmäßigen Überprüfung der Anlage durch die Klägerin (Paragraph 82 b, GewO), falls eine solche durchgeführt worden wäre, auffallen müssen. Zu 2. Der Niveauregler ist eine Steuerungs- und Sicherheitseinrichtung. Er soll die Förderpumpe bei Erreichen des Ölstandes abschalten. Ein Niveauregler ist nur dann erforderlich, wenn ein Tagestank besteht. Für den Betrieb mit Heizöl leicht sind Tagestanks ungewöhnlich. Tagestanks sind nur bei Anlagen üblich, bei denen Heizöl verwendet wird, das vorgewärmt wird, also bei Heizöl Schwer und Heizöl Mittel. Der Tagestank wurde im Zuge des Umbaues der Heizung belassen. Es war zwar ein Niveauregler vorhanden, er war aber deaktiviert, vermutlich schon lange vor dem Schadensfall, obwohl er nicht defekt war. Eine Überprüfung der Heizungsanlage durch die Klägerin gemäß Paragraph 82 b, GewO hätte die Außerbetriebsetzung der Niveauregelung erkennen lassen. Bei der Planung des Steuerkastens hat der Nebenintervenient Ing. F***** den Niveauregler nicht berücksichtigt. Zu seinem Bauüberwachungsauftrag gehörte als Grundleistung das Überwachen der Ausführung der technischen Anlage einschließlich der nicht auszutauschenden Kessel der Heizungsanlage und deren Steuer- und Regelungstechnik auf Übereinstimmung mit den behördlichen Bewilligungen. Bei einer entsprechenden Kontrolle wäre der nicht konsensmäßige Zustand der Steuerung erkennbar gewesen. Ing. F***** erstellte zwar auch einen Bestandsplan, erkannte aber nicht, dass der Niveauregler in den Steuerkasten einzubinden ist. Der Systemprogrammierer der Klägerin nahm die Funktionskontrolle des von der Subunternehmerin der Klägerin erstellten Schaltschrankes vor. Bei der Demontage des alten Schaltschrankes bemerkte er, dass von diesem auch noch eine Ölförderpumpe versorgt wurde, woraufhin er von sich aus im neuen Schaltschrank einen Abgang dafür nachbaute. Er bemerkte zwar auch den alten Niveauregler und sah, dass dessen Kabel ein paar Meter vom Schaltschrank entfernt abgetrennt war. Er besichtigte die Trennstelle, die "sehr alt" aussah. Er vermutete, dass der Niveauschalter außer Betrieb genommen worden war, als die Anlage vor Jahren auf Heizöl leicht umgestellt worden war und maß diesem Umstand keine Bedeutung bei, weil der Niveauregler im alten Schaltschrank nicht angeschlossen war. Er setzte hievon auch niemanden in Kenntnis. Er wäre technisch dazu qualifiziert gewesen, den Niveauregler einzubinden.
Zu 3. Die Überdimensionierung der Ölförderpumpe verstieß nicht gegen gesetzliche Vorgaben. Eine Überdimensionierung der Pumpen ist üblich, weil eher eine größere Unwirtschaftlichkeit (höherer Stromverbrauch) als allfällige Störungen durch eine zu geringe Fördermenge in Kauf genommen wird. Für die Techniker der Erstbeklagten war bei Austausch des Motors der Ölpumpe die benötigte Förderleistung schwer erkennbar. Beim Austausch der Pumpe war nicht zu erkennen, dass durch die höhere Drehzahl eine Gefahrenquelle geschaffen wird. Sie konnten davon ausgehen, dass die Niveauregelung und die Ölrückführung entsprechende Sicherheiten gegen ein Überlaufen bieten. Der Austausch eines Motors stellt eine geringfügige Änderung im Rahmen der gesamten Heizungsanlage dar, die den Aufwand einer Überprüfung der Steuer- und Sicherheitseinrichtungen der Anlage nicht erforderlich macht. Bei der Heizungsanlage bestand zwar als Sicherheitseinrichtung gegen überlaufendes Öl eine nicht absperrbare Überlaufleitung, die bei etwaiger Überfüllung das Öl in den Lagertank zurückführen sollte. Auf Grund der erhöhten Leistung mit dem neuem Pumpenmotor reichte aber die Kapazität der Rücklaufleitung für den Ölrücklauf in den Lagertank nicht aus. Deshalb entwich das Öl durch die Entlüftungsleitung auf das Dach und verursachte den Schaden. Die Ölpumpe war seit Beginn der Heizperiode auf Dauerlauf geschaltet.
Ob die Klägerin gegenüber ihrem Versicherer einen Selbstbehalt von 100.000 S zu tragen hat, kann nicht festgestellt werden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass das Verhalten der Erstbeklagten (Überdimensionierung der Förderleistung der Ölpumpe) zwar ursächlich für den Schadenseintritt, nicht aber rechtswidrig oder schuldhaft gewesen sei. Hingegen sei das Verhalten der Klägerin bzw ihrer Mitarbeiter nicht nur ursächlich, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft gewesen. Das Klagebegehren sei "daher" abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Klägerin den begehrten Betrag samt gestaffelten 5 %-igen Zinsen zu zahlen und ein gestaffeltes Zinsenmehrbegehren abwies. Es sprach aus, dass die Revision in Bezug auf die Teilforderung von 359,73 EUR (Rechnung vom 23. 12. 1999 betreffend die Anlage S*****) jedenfalls unzulässig und im Übrigen die ordentliche Revision zulässig sei.
Die Außerstreitstellung der Beklagten hinsichtlich des (Teil-)Klagebegehrens von 1,887.351,02 S bedeute sinngemäß die Außerstreitstellung der Beträge, die die Klägerin ihrer Berechnung - mit Ausnahme des behaupteten Selbstbehalts - zugrundegelegt habe. Ziehe man den gesamten, der Höhe nach außer Streit gestellten Ölschaden von 2,339.288,76 S von der der Höhe außer Streit stehenden offenen Lieferantenforderung der Klägerin gegen die Beklagte von 2,869.852,30 ab, verbleibe eine restliche, jedenfalls nicht durch Aufrechnung getilgte Klageforderung von 530.563,54 S. Da die Beklagten, wie in der Berufungsverhandlung klargestellt worden sei, schon vorprozessual den gesamten ihnen von der Nebenintervenientin L***** GmbH abgezogenen Betrag gegen die gesamte Forderung der Klägerin aufgerechnet hätten, komme eine Tilgung der Forderungen der Klägerin nur im Umfang der aufgerechneten Gegenforderung in Betracht. Zudem sei durch diese vorprozessuale Aufrechnung einer nochmaligen Geltendmachung der Gegenforderung durch eine prozessuale Kompensandoeinrede der Boden entzogen. Die von der Nebenintervenientin L***** GmbH gegenüber der Erstbeklagten vorgenommene Aufrechnung habe wie eine Zahlung gewirkt. Dieses Erfordernis des Rückgriffs der Erstbeklagten auf die Klägerin liege daher vor. Infolge der vorprozessualen Aufrechnung sei der Bestand der Gegenforderung nur Vorfrage für den Bestand der Klageforderung. Für die Gegenforderung treffe die Erstbeklagte die Beweislast sowohl als aufrechnende als auch als Rückgriff nehmende Zahlerin, die den vollständigen Ersatzanspruch aus dem besonderen (Innen-)Verhältnis zur Klägerin ableite. Da nicht alle Mitverursacher bzw Nebentäter in einem Prozess geklagt worden seien und auch nicht in einem Vorprozess Nebentäter bereits verurteilt worden seien, könne die von der Rechtsprechung herangezogene Methode einer Gesamtschau (durch Verknüpfung von Einzelabwägung mit Gesamtabwägung) nicht herangezogen werden. Hinzu trete der Umstand, dass sich die Erstbeklagte gegen die Aufrechnung des gesamten Schadens durch die Nebenintervenientin L***** GmbH nicht gewehrt, sondern ihrerseits den Gesamtbetrag durch Aufrechnung gegen Forderungen der Klägerin weiter verrechnet habe. Schließlich sei auch noch die Beteiligung der Auftraggeberin und ihres Bauleiters als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen. Diese Besonderheiten ließen es angezeigt erscheinen, die Klägerin einerseits und die Beklagten mit den beiden Nebenintervenienten andererseits als zwei Haftungseinheiten zu betrachten. Hiebei sei zu beachten, dass in der Entscheidung 1 Ob 55/02y bei Ermittlung der Haftungsanteile nach § 26 WRG auch die Nebenintervenienten einbezogen worden seien. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass sich die Beklagten ein Mitverschulden der Nebenintervenientin L***** GmbH und des für diese tätig gewordenen und daher ihr zuzurechnenden weiteren Nebenintervenienten Ing. F***** im Rahmen dieser Haftungseinheit zurechnen lassen müssten. Die festgestellten Unterlassungen und Sorglosigkeiten der Nebenintervenientin L***** GmbH in eigener Angelegenheit rechtfertigten die Annahme ihres erheblichen Mitverschuldens. Hinzu kämen die festgestellten Mängel der Tätigkeit des Nebenintervenienten Ing. F*****. Aber auch das Verhalten der Erstbeklagten beim Pumpentausch sei mitursächlich und die zuletzt ausschlaggebende Ursache für den Ölschaden gewesen. Dieser Umstand könne nicht völlig vernachlässigt werden, weil die Arbeitnehmer der Erstbeklagten weder der Auftraggeberin L***** GmbH noch deren Vertreter (Ing. F*****) die Drehzahl bzw Leistung des ohne Rückfrage eingebauten, bloß als üblich eingestuften Tauschmotors mitgeteilt hätten. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände und in Bezug auf die beiden Haftungseinheiten treffe die Klägerin keine größere als die zugestandene Mithaftung. Den Beklagten sei der Beweis für ein sie günstigeres Verhältnis nicht gelungen. Dies führe zu einer gänzlichen Klagestattgebung in der Hauptsache. Die begehrten gesetzlichen Zinsen könnten jedoch jeweils erst ab prozessualer Geltendmachung der Teilbeträge, um die ausgedehnt worden sei, geltend gemacht werden.Die Außerstreitstellung der Beklagten hinsichtlich des (Teil-)Klagebegehrens von 1,887.351,02 S bedeute sinngemäß die Außerstreitstellung der Beträge, die die Klägerin ihrer Berechnung - mit Ausnahme des behaupteten Selbstbehalts - zugrundegelegt habe. Ziehe man den gesamten, der Höhe nach außer Streit gestellten Ölschaden von 2,339.288,76 S von der der Höhe außer Streit stehenden offenen Lieferantenforderung der Klägerin gegen die Beklagte von 2,869.852,30 ab, verbleibe eine restliche, jedenfalls nicht durch Aufrechnung getilgte Klageforderung von 530.563,54 S. Da die Beklagten, wie in der Berufungsverhandlung klargestellt worden sei, schon vorprozessual den gesamten ihnen von der Nebenintervenientin L***** GmbH abgezogenen Betrag gegen die gesamte Forderung der Klägerin aufgerechnet hätten, komme eine Tilgung der Forderungen der Klägerin nur im Umfang der aufgerechneten Gegenforderung in Betracht. Zudem sei durch diese vorprozessuale Aufrechnung einer nochmaligen Geltendmachung der Gegenforderung durch eine prozessuale Kompensandoeinrede der Boden entzogen. Die von der Nebenintervenientin L***** GmbH gegenüber der Erstbeklagten vorgenommene Aufrechnung habe wie eine Zahlung gewirkt. Dieses Erfordernis des Rückgriffs der Erstbeklagten auf die Klägerin liege daher vor. Infolge der vorprozessualen Aufrechnung sei der Bestand der Gegenforderung nur Vorfrage für den Bestand der Klageforderung. Für die Gegenforderung treffe die Erstbeklagte die Beweislast sowohl als aufrechnende als auch als Rückgriff nehmende Zahlerin, die den vollständigen Ersatzanspruch aus dem besonderen (Innen-)Verhältnis zur Klägerin ableite. Da nicht alle Mitverursacher bzw Nebentäter in einem Prozess geklagt worden seien und auch nicht in einem Vorprozess Nebentäter bereits verurteilt worden seien, könne die von der Rechtsprechung herangezogene Methode einer Gesamtschau (durch Verknüpfung von Einzelabwägung mit Gesamtabwägung) nicht herangezogen werden. Hinzu trete der Umstand, dass sich die Erstbeklagte gegen die Aufrechnung des gesamten Schadens durch die Nebenintervenientin L***** GmbH nicht gewehrt, sondern ihrerseits den Gesamtbetrag durch Aufrechnung gegen Forderungen der Klägerin weiter verrechnet habe. Schließlich sei auch noch die Beteiligung der Auftraggeberin und ihres Bauleiters als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen. Diese Besonderheiten ließen es angezeigt erscheinen, die Klägerin einerseits und die Beklagten mit den beiden Nebenintervenienten andererseits als zwei Haftungseinheiten zu betrachten. Hiebei sei zu beachten, dass in der Entscheidung 1 Ob 55/02y bei Ermittlung der Haftungsanteile nach Paragraph 26, WRG auch die Nebenintervenienten einbezogen worden seien. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass sich die Beklagten ein Mitverschulden der Nebenintervenientin L***** GmbH und des für diese tätig gewordenen und daher ihr zuzurechnenden weiteren Nebenintervenienten Ing. F***** im Rahmen dieser Haftungseinheit zurechnen lassen müssten. Die festgestellten Unterlassungen und Sorglosigkeiten der Nebenintervenientin L***** GmbH in eigener Angelegenheit rechtfertigten die Annahme ihres erheblichen Mitverschuldens. Hinzu kämen die festgestellten Mängel der Tätigkeit des Nebenintervenienten Ing. F*****. Aber auch das Verhalten der Erstbeklagten beim Pumpentausch sei mitursächlich und die zuletzt ausschlaggebende Ursache für den Ölschaden gewesen. Dieser Umstand könne nicht völlig vernachlässigt werden, weil die Arbeitnehmer der Erstbeklagten weder der Auftraggeberin L***** GmbH noch deren Vertreter (Ing. F*****) die Drehzahl bzw Leistung des ohne Rückfrage eingebauten, bloß als üblich eingestuften Tauschmotors mitgeteilt hätten. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände und in Bezug auf die beiden Haftungseinheiten treffe die Klägerin keine größere als die zugestandene Mithaftung. Den Beklagten sei der Beweis für ein sie günstigeres Verhältnis nicht gelungen. Dies führe zu einer gänzlichen Klagestattgebung in der Hauptsache. Die begehrten gesetzlichen Zinsen könnten jedoch jeweils erst ab prozessualer Geltendmachung der Teilbeträge, um die ausgedehnt worden sei, geltend gemacht werden.
Wie sich aus den vorgelegten Urkunden (Rechnungen, Gutschriften, Widmungen der Teilzahlungen der Erstbeklagten) ergebe, hafteten noch die aus Lieferantenforderungen resultierenden Klageansprüche einerseits auf Grund der Rechnung betreffend das Projekt S***** über 4.950 S (359,73 EUR) und andererseits auf Grund einer jedenfalls über 20.000 EUR hohen Rechnung betreffend ein anderes Bauvorhaben unberichtigt aus. Hinsichtlich ersterer Forderung sei die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Im Übrigen sei die ordentliche Revision zulässig, weil sich das Berufungsgericht bei dem von ihm herangezogenen Institut der Haftungseinheiten nicht auf eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen habe können. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beiden Beklagten einerseits und der Nebenintervenientin L***** GmbH andererseits. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze, während die Nebenintervenientin L***** GmbH die Abweisung des Teilbetrages von 359,73 EUR (Rechnung vom 23. 12. 1999 betreffend die Anlage S*****) unangefochten lässt. Soweit sich die Revision der Beklagten auch auf die Entscheidung über diesen Teilbetrag bezieht, ist sie, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. Eine Zusammenrechnung dieses offenen Rechnungsbetrages, der sich auf eine Lieferung für ein anderes Bauvorhaben bezieht, mit dem übrigen Klagebegehren findet nicht statt.Wie sich aus den vorgelegten Urkunden (Rechnungen, Gutschriften, Widmungen der Teilzahlungen der Erstbeklagten) ergebe, hafteten noch die aus Lieferantenforderungen resultierenden Klageansprüche einerseits auf Grund der Rechnung betreffend das Projekt S***** über 4.950 S (359,73 EUR) und andererseits auf Grund einer jedenfalls über 20.000 EUR hohen Rechnung betreffend ein anderes Bauvorhaben unberichtigt aus. Hinsichtlich ersterer Forderung sei die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Im Übrigen sei die ordentliche Revision zulässig, weil sich das Berufungsgericht bei dem von ihm herangezogenen Institut der Haftungseinheiten nicht auf eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen habe können. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beiden Beklagten einerseits und der Nebenintervenientin L***** GmbH andererseits. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze, während die Nebenintervenientin L***** GmbH die Abweisung des Teilbetrages von 359,73 EUR (Rechnung vom 23. 12. 1999 betreffend die Anlage S*****) unangefochten lässt. Soweit sich die Revision der Beklagten auch auf die Entscheidung über diesen Teilbetrag bezieht, ist sie, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig. Eine Zusammenrechnung dieses offenen Rechnungsbetrages, der sich auf eine Lieferung für ein anderes Bauvorhaben bezieht, mit dem übrigen Klagebegehren findet nicht statt.
Rechtliche Beurteilung
Im Übrigen sind beide Revisionen zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revision der Beklagten ist soweit beizupflichten, als ein Verschulden der Erstbeklagten am Ölaustritt und am dadurch hervorgerufenen Schaden der Nebenintervenientin L***** GmbH nicht erkennbar ist. Sie war weder für die Planung der Verteileranlage zuständig noch hat sie damit im Zusammenhang stehende Arbeiten im Zuge der Erneuerung der Heizung selbst durchgeführt. Der nachfolgende Austausch des nach Abschluss der Arbeiten an der Verteileranlage (zufällig) schadhaft gewordenen Motors der Ölpumpe wurde zwar von ihren Arbeitnehmern durchgeführt, sodass sie grundsätzlich für die mängelfreie Funktion der neuen Pumpe und die ordnungsgemäße Durchführung der Austauscharbeiten verantwortlich war. Sie oder ihre Arbeitnehmer konnten aber mangels Einbeziehung in die Planung und Errichtung der neuen Verteileranlage und mangels einer Information - sei es seitens der Klägerin oder seitens der Nebenintervenientin L***** GmbH - nicht wissen, dass der drucklose Zwischenbehälter konsenslos ins Freie entlüftet wurde und infolge Deaktivierung des Niveaureglers keine wirksame Sicherheitseinrichtung gegen das Überlaufen des von der Ölpumpe geförderten Öls vorhanden war. Sie musste über den Zustand der Heizungsanlage im Betriebsgebäude der Nebenintervenientin L***** GmbH nicht Bescheid wissen und konnte sich mangels anderer Anhaltspunkte darauf verlassen, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet und betrieben wurde. Sie durfte daher auch annehmen, dass bei Einbau eines bei Ölheizungsanlagen durchaus gängigen und allgemein Verwendung findenden Pumpenmotors eine einwandfreie Funktion der gesamten Heizungsanlage gewährleistet sein werde. Eine eigene Überprüfung der Steuer- und Sicherheitseinrichtungen war von ihr mangels irgendwelcher Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der Anlage mit Heizöl leicht auf Grund der Konstruktion der Anlage nicht den Sicherheitsvorschriften entsprach und kein aktiver Niveauregler vorhanden war, aus Anlass der relativ geringfügigen Reparatur nicht zu verlangen. Den Arbeitnehmern der Erstbeklagten ist es daher nicht als Verschulden anzulasten, dass sie nicht erkannt haben, dass der Einbau des neuen Pumpenmotors auf Grund seiner Drehzahl und der dadurch bewirkten Fördermenge die Gefahr des Ölaustrittes in sich barg. Der Umstand, dass die Beklagten keine Haftung für ein Verschulden am Schadensereignis trifft, wie das Erstgericht insoweit richtig erkannt hat, vermag aber am Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichtes nichts zu ändern.
Außer der Erstbeklagten, die jedoch bei der Frage der Verschuldenszurechnung mangels anlastbaren Fehlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat, haben den Schadenseintritt die Klägerin (durch ihre Arbeitnehmer) und die beiden Nebenintervenienten, also die Geschädigte selbst und Ing. F***** durch Handlungen oder Unterlassungen mitverursacht. Da der Schaden bei Entfall auch nur einer dieser Ursachen nicht eingetreten wäre, sind sie als Nebentäter zu qualifizieren. Der geschädigten Nebenintervenientin L***** GmbH ist anzulasten, dass sie den Betrieb der Anlage auf Heizöl leicht umstellte, ohne sie entsprechend zu adaptieren, wodurch ein konsensloser und den Schaden mitauslösender Zustand, nämlich die Entlüftung des drucklosen Zwischenbehälters in Freie, herbeigeführt wurde. Zudem wurde der Niveauregler, der eine ganz wesentliche Einrichtung zur Verhinderung des Überlaufens des Öls darstellte, abgeklemmt. Auch wenn nicht aufgeklärt werden konnte, wer den Niveauregler deaktiviert hat, hat die Nebenintervenientin L***** GmbH eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten deshalb zu vertreten, weil ihr diese Tatsache über längere Zeit nicht auffiel, obwohl sie gemäß § 82b GewO zu regelmäßigen Kontrollen der Heizungsanlage verpflichtet war. Das Verschulden des Ing. F***** am Schaden ist in diesem Zusammenhang darin zu erblicken, dass er mit der Gesamtplanung der Umbauarbeiten an der Heizungsanlage betraut war und somit auch verpflichtet gewesen wäre, deren Altbestand zu kontrollieren und insbesondere bei Planung des neu zu errichtenden Schaltsystems die Einbindung des deaktivierten Niveaureglers in den den Professionisten zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen vorzusehen. Der Klägerin ist anzulasten, dass ihr Techniker zwar das abgeschnittene Kabel des Niveaureglers bemerkte, dieser Wahrnehmung aber keinerlei Bedeutung beimaß, obwohl er erkennen hätte können, dass die Planunterlagen insoweit lückenhaft erstellt worden waren und wissen hätte müssen, dass ein aktiver Niveauregler eine wesentliche und unabdingbare Sicherheitseinrichtung bei der vorliegenden Art der Heizungsanlage darstellt. Er hätte zumindest seine Beobachtung weiterleiten müssen. Der Klägerin ist insoweit eine Warnpflichtverletzung anzulasten. Im Verhältnis zwischen der geschädigten Nebenintervenientin L***** GmbH als Werkbestellerin und der Erstbeklagten als Werkunternehmerin ist der aufgezeigte Fehler des Nebenintervenienten Ing. F***** der Geschädigten zuzurechnen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat das Gehilfenverhalten bei Bestehen eines Schuldverhältnisses - wie es hier zwischen der Nebenintervenientin L***** GmbH und der Erstbeklagten vorliegt - der Geschädigte zu verantworten (Harrer in Schwimann ABGB2 § 1304 Rz 32; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 mwN). Hat daher ein Bauherr einen Architekten oder ein Planungsbüro beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnungen zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. Fehler in diesen Bereichen hat der Bauherr zu vertreten (2 Ob 221/97g). Die Erstbeklagte hat hingegen - ungeachtet fehlenden Eigenverschuldens - gemäß § 1313a ABGB für das Gehilfenverhalten der Klägerin zu haften. Bei Ermittlung des Haftungsanteiles der Erstbeklagten ist daher das Mitverschulden der Klägerin dem Mitverschulden der Nebenintervenientin L***** GmbH einschließlich des ihr zuzurechnenden Verschuldens des Nebenintervenienten Ing. F***** gemäß § 1304 ABGB gegenüberzustellen. Hiebei ist die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschriften und der Grad der Fahrlässigkeit zu berücksichtigen (Harrer aaO § 1304 Rz 40; 2 Ob 221/97g). Zu beachten ist weiters, dass die Warnpflicht des Unternehmers (§ 1168a ABGB) auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller besteht (9 Ob 58/97p mwN). Die Klägerin war gemäß § 1168a ABGB verpflichtet, die Erstbeklagte oder die Nebenintervenientin L***** GmbH zu warnen, wenn sie offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hatte. "Offenbar" im Sinn dieser Gesetzesstelle ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss (SZ 57/18 mwN). Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmers liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Diese Aufklärungs- und Wahrnehmungs- oder Prüfpflichten dürfen allerdings nicht überspannt werden und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Der bloße Umstand der fachgerechten Durchführung der eigenen Arbeiten schließt aber auch nicht die Verletzung der Warnpflicht aus. Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern beispielsweise auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten "Materials". Es ist daher nicht jedes blinde Vertrauen des Unternehmers in die Planung und Anweisungen des Bestellers geschützt. Der Unternehmer hat vielmehr die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Bestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Unternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen. Die Warnpflicht des Unternehmers entfällt nur dann, wenn sich der Besteller selbst von der Untauglichkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird aber nur entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt. Der Unternehmer hat zu beweisen, dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (10 Ob 205/01x). Nach der Rechtsprechung ist zwar die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers in der Regel höher zu veranschlagen als jene des Werkbestellers, der sich selbst bei Inanspruchnahme eines sachverständigen Beraters letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraut. Dieser Grundsatz kann im Einzelfall allerdings durchbrochen werden (9 Ob 58/97p; 10 Ob 205/01x).Außer der Erstbeklagten, die jedoch bei der Frage der Verschuldenszurechnung mangels anlastbaren Fehlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat, haben den Schadenseintritt die Klägerin (durch ihre Arbeitnehmer) und die beiden Nebenintervenienten, also die Geschädigte selbst und Ing. F***** durch Handlungen oder Unterlassungen mitverursacht. Da der Schaden bei Entfall auch nur einer dieser Ursachen nicht eingetreten wäre, sind sie als Nebentäter zu qualifizieren. Der geschädigten Nebenintervenientin L***** GmbH ist anzulasten, dass sie den Betrieb der Anlage auf Heizöl leicht umstellte, ohne sie entsprechend zu adaptieren, wodurch ein konsensloser und den Schaden mitauslösender Zustand, nämlich die Entlüftung des drucklosen Zwischenbehälters in Freie, herbeigeführt wurde. Zudem wurde der Niveauregler, der eine ganz wesentliche Einrichtung zur Verhinderung des Überlaufens des Öls darstellte, abgeklemmt. Auch wenn nicht aufgeklärt werden konnte, wer den Niveauregler deaktiviert hat, hat die Nebenintervenientin L***** GmbH eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten deshalb zu vertreten, weil ihr diese Tatsache über längere Zeit nicht auffiel, obwohl sie gemäß Paragraph 82 b, GewO zu regelmäßigen Kontrollen der Heizungsanlage verpflichtet war. Das Verschulden des Ing. F***** am Schaden ist in diesem Zusammenhang darin zu erblicken, dass er mit der Gesamtplanung der Umbauarbeiten an der Heizungsanlage betraut war und somit auch verpflichtet gewesen wäre, deren Altbestand zu kontrollieren und insbesondere bei Planung des neu zu errichtenden Schaltsystems die Einbindung des deaktivierten Niveaureglers in den den Professionisten zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen vorzusehen. Der Klägerin ist anzulasten, dass ihr Techniker zwar das abgeschnittene Kabel des Niveaureglers bemerkte, dieser Wahrnehmung aber keinerlei Bedeutung beimaß, obwohl er erkennen hätte können, dass die Planunterlagen insoweit lückenhaft erstellt worden waren und wissen hätte müssen, dass ein aktiver Niveauregler eine wesentliche und unabdingbare Sicherheitseinrichtung bei der vorliegenden Art der Heizungsanlage darstellt. Er hätte zumindest seine Beobachtung weiterleiten müssen. Der Klägerin ist insoweit eine Warnpflichtverletzung anzulasten. Im Verhältnis zwischen der geschädigten Nebenintervenientin L***** GmbH als Werkbestellerin und der Erstbeklagten als Werkunternehmerin ist der aufgezeigte Fehler des Nebenintervenienten Ing. F***** der Geschädigten zuzurechnen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat das Gehilfenverhalten bei Bestehen eines Schuldverhältnisses - wie es hier zwischen der Nebenintervenientin L***** GmbH und der Erstbeklagten vorliegt - der Geschädigte zu verantworten (Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1304, Rz 32; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 mwN). Hat daher ein Bauherr einen Architekten oder ein Planungsbüro beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnungen zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. Fehler in diesen Bereichen hat der Bauherr zu vertreten (2 Ob 221/97g). Die Erstbeklagte hat hingegen - ungeachtet fehlenden Eigenverschuldens - gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Gehilfenverhalten der Klägerin zu haften. Bei Ermittlung des Haftungsanteiles der Erstbeklagten ist daher das Mitverschulden der Klägerin dem Mitverschulden der Nebenintervenientin L***** GmbH einschließlich des ihr zuzurechnenden Verschuldens des Nebenintervenienten Ing. F***** gemäß Paragraph 1304, ABGB gegenüberzustellen. Hiebei ist die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschriften und der Grad der Fahrlässigkeit zu berücksichtigen (Harrer aaO Paragraph 1304, Rz 40; 2 Ob 221/97g). Zu beachten ist weiters, dass die Warnpflicht des Unternehmers (Paragraph 1168 a, ABGB) auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller besteht (9 Ob 58/97p mwN). Die Klägerin war gemäß Paragraph 1168 a, ABGB verpflichtet, die Erstbeklagte oder die Nebenintervenientin L***** GmbH zu warnen, wenn sie offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hatte. "Offenbar" im Sinn dieser Gesetzesstelle ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss (SZ 57/18 mwN). Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmers liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Diese Aufklärungs- und Wahrnehmungs- oder Prüfpflichten dürfen allerdings nicht überspannt werden und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Der bloße Umstand der fachgerechten Durchführung der eigenen Arbeiten schließt aber auch nicht die Verletzung der Warnpflicht aus. Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern beispielsweise auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten "Materials". Es ist daher nicht jedes blinde Vertrauen des Unternehmers in die Planung und Anweisungen des Bestellers geschützt. Der Unternehmer hat vielmehr die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Bestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Unternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen. Die Warnpflicht des Unternehmers entfällt nur dann, wenn sich der Besteller selbst von der Untauglichkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird aber nur entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt. Der Unternehmer hat zu beweisen, dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (10 Ob 205/01x). Nach der Rechtsprechung ist zwar die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers in der Regel höher zu veranschlagen als jene des Werkbestellers, der sich selbst bei Inanspruchnahme eines sachverständigen Beraters letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraut. Dieser Grundsatz kann im Einzelfall allerdings durchbrochen werden (9 Ob 58/97p; 10 Ob 205/01x).
Im vorliegenden Fall steht das Unterlassen eines Hinweises auf ein seit längerer Zeit abgeschnittenes, zum Niveauschalter führendes Kabel auf Seiten des Werkunternehmers nicht nur Planungsfehlern auf Seiten des Werkbestellers gegenüber. Es kommt vielmehr hinzu, dass dieser Zustand schon seit längerem bestand und der Nebenintervenientin L***** GmbH trotz entsprechender Prüfpflichten nicht auffällig wurde oder dass sie keine Gegenmaßnahmen erhob. Zudem betrieb sie die Anlage mit Heizol leicht, obwohl die Entlüftung des drucklosen Zwischenbehälters ins Freie beibehalten wurde. Eine Aufteilung der Mitverschuldensanteile der Klägerin und der Nebenintervenientin L***** GmbH im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin erscheint daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles gerechtfertigt.
Daraus folgt, dass die Erstbeklagte gegenüber der Nebenintervenientin L***** GmbH gemäß § 1304 ABGB nur für ein Drittel des Schadens haftet. Ungeachtet dessen, in welchem Umfang sie ihre eigene Ersatzpflicht gegenüber der geschädigten Werkbestellerin anerkannt hat, kann sie jedenfalls nur im Umfang ihrer eigenen Verpflichtung gegen die Klägerin als ihre Erfüllungsgehilfin Rückgriff nehmen. Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu nach § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen (ex delicto gemäß §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten (hier: Nebenintervenientin L***** GmbH als Werkbestellerin) rechtfertigt im Sinn des § 1302 letzter Halbsatz ABGB die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesondere des § 896 Satz 1 ABGB (RIS-Justiz RS0017495). Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht (RIS-Justiz RS0017438). Im Hinblick darauf, dass die Erstbeklagte selbst kein Mitverschulden am Schaden trifft und das Mitverschulden des Nebenintervenienten Ing. F***** der Nebenintervenientin L***** GmbH als Gehilfenverhalten zurechenbar ist, führt sowohl die Einzelabwägung als auch die Gesamtabwägung zum selben Ergebnis, nämlich die Aufteilung des Schadens im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017470) und herrschender Lehre (Apathy, Komm z EKHG § 11 Rz 11; Koziol, HaftpflichtR I3 Rz 12/107 f; Reischauer in Rummel ABGB II2 § 1304 Rz 6) hat die Aufteilung des Schadens zwischen Nebentätern und dem mitschuldigen Geschädigten nach der Methode der Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn ein Schädiger Rückgriff nimmt (2 Ob 43/01i mwN). Diese Verknüpfung setzt aber voraus, dass der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger gleichzeitig einklagt oder die Verurteilung eines Nebentäters erreicht, während ein anderer Nebentäter bereits verurteilt wurde (4 Ob 162/00b mwN). Ob dessen ungeachtet bei der hier vorliegenden Konstellation nicht nur eine Einzelabwägung anzustellen, sondern diese mit einer Gesamtabwägung zu verknüpfen ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe bleibt. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 55/02y zur Schadensteilung bei mehreren Schädigern ist auf vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort die Spezialnorm des § 26 Abs 5 WRG eingriff, die bei einer Mehrzahl von Verursachern eine von den §§ 1301 und 1302 ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen hat und so zu verstehen ist, dass sämtliche Verursacher für den Fall der Nichtbestimmbarkeit der Schadensanteile zu gleichen Teilen haften. Dessen ungeachtet ist der Regress der Erstbeklagten gegen die Klägerin hier nur in Höhe eines Drittels des Schadensbetrages berechtigt. Dieser steht mit 2,339.288,76 S außer Streit. Ein Drittel hievon ergibt 779.762,90 S. Die offenen Lieferantenforderungen der Klägerin gegen die Erstbeklagte stehen mit (zuletzt) 2,869.853,30 S außer Streit. Die Erstbeklagte war daher zur Kompensation dieses Betrages mit dem Teilbetrag von 779.762,90 S berechtigt. Daraus resultiert eine rechnerisch nach wie vor aushaftende Lieferantenforderung der Klägerin gegen die Erstbeklagte von 2,090.090,40 S (151.892,79 EUR). Der (zuletzt) eingeklagte Betrag von 1,987.351,02 S (= 144.426,43 EUR) liegt noch unter diesem Betrag. Er wurde daher vom Berufungsgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen. Die von der Klägerin entsprechend der Ansicht ihres Versicherers eingeräumte Schadensbeitragsverpflichtung in Höhe von 982.501,28 S (ohne Berücksichtigung des behaupteten Selbstbehaltes von 100.000 S) macht 42 % des Gesamtschadens von 2,339.288,76 S aus, die zuletzt zugestandene Schadensbeitragspflicht in Höhe von 882.501,28 S (unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes) entspricht ca 38 % des Gesamtschadens und liegt daher immer noch über dem der Klägerin zuzuweisenden Schadensdrittel. Auch diese Erwägungen zeigen, dass die Frage, ob die Klägerin einen Selbstbehalt zu tragen hat, für das Prozessergebnis ohne Bedeutung ist.Daraus folgt, dass die Erstbeklagte gegenüber der Nebenintervenientin L***** GmbH gemäß Paragraph 1304, ABGB nur für ein Drittel des Schadens haftet. Ungeachtet dessen, in welchem Umfang sie ihre eigene Ersatzpflicht gegenüber der geschädigten Werkbestellerin anerkannt hat, kann sie jedenfalls nur im Umfang ihrer eigenen Verpflichtung gegen die Klägerin als ihre Erfüllungsgehilfin Rückgriff nehmen. Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu nach Paragraph 1313 a, ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen (ex delicto gemäß Paragraphen 1295,, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten (hier: Nebenintervenientin L***** GmbH als Werkbestellerin) rechtfertigt im Sinn des Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesondere des Paragraph 896, Satz 1 ABGB (RIS-Justiz RS0017495). Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht (RIS-Justiz RS0017438). Im Hinblick darauf, dass die Erstbeklagte selbst kein Mitverschulden am Schaden trifft und das Mitverschulden des Nebenintervenienten Ing. F***** der Nebenintervenientin L***** GmbH als Gehilfenverhalten zurechenbar ist, führt sowohl die Einzelabwägung als auch die Gesamtabwägung zum selben Ergebnis, nämlich die Aufteilung des Schadens im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017470) und herrschender Lehre (Apathy, Komm z EKHG Paragraph 11, Rz 11; Koziol, HaftpflichtR I3 Rz 12/107 f; Reischauer in Rummel ABGB II2 Paragraph 1304, Rz 6) hat die Aufteilung des Schadens zwischen Nebentätern und dem mitschuldigen Geschädigten nach der Methode der Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn ein Schädiger Rückgriff nimmt (2 Ob 43/01i mwN). Diese Verknüpfung setzt aber voraus, dass der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger gleichzeitig einklagt oder die Verurteilung eines Nebentäters erreicht, während ein anderer Nebentäter bereits verurteilt wurde (4 Ob 162/00b mwN). Ob dessen ungeachtet bei der hier vorliegenden Konstellation nicht nur eine Einzelabwägung anzustellen, sondern diese mit einer Gesamtabwägung zu verknüpfen ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe bleibt. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 55/02y zur Schadensteilung bei mehreren Schädigern ist auf vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort die Spezialnorm des Paragraph 26, Absatz 5, WRG eingriff, die bei einer Mehrzahl von Verursachern eine von den Paragraphen 1301 und 1302 ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen hat und so zu verstehen ist, dass sämtliche Verursacher für den Fall der Nichtbestimmbarkeit der Schadensanteile zu gleichen Teilen haften. Dessen ungeachtet ist der Regress der Erstbeklagten gegen die Klägerin hier nur in Höhe eines Drittels des Schadensbetrages berechtigt. Dieser steht mit 2,339.288,76 S außer Streit. Ein Drittel hievon ergibt 779.762,90 S. Die offenen Lieferantenforderungen der Klägerin gegen die Erstbeklagte stehen mit (zuletzt) 2,869.853,30 S außer Streit. Die Erstbeklagte war daher zur Kompensation dieses Betrages mit dem Teilbetrag von 779.762,90 S berechtigt. Daraus resultiert eine rechnerisch nach wie vor aushaftende Lieferantenforderung der Klägerin gegen die Erstbeklagte von 2,090.090,40 S (151.892,79 EUR). Der (zuletzt) eingeklagte Betrag von 1,987.351,02 S (= 144.426,43 EUR) liegt noch unter diesem Betrag. Er wurde daher vom Berufungsgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen. Die von der Klägerin entsprechend der Ansicht ihres Versicherers eingeräumte Schadensbeitragsverpflichtung in Höhe von 982.501,28 S (ohne Berücksichtigung des behaupteten Selbstbehaltes von 100.000 S) macht 42 % des Gesamtschadens von 2,339.288,76 S aus, die zuletzt zugestandene Schadensbeitragspflicht in Höhe von 882.501,28 S (unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes) entspricht ca 38 % des Gesamtschadens und liegt daher immer noch über dem der Klägerin zuzuweisenden Schadensdrittel. Auch diese Erwägungen zeigen, dass die Frage, ob die Klägerin einen Selbstbehalt zu tragen hat, für das Prozessergebnis ohne Bedeutung ist.
Von einer Unschlüssigkeit des Klagebegehrens kann entgegen den Revisionsbehauptungen keine Rede sein, stützte sich das Klagebegehren doch auf offene Lieferantenforderungen, die zuletzt nicht mehr strittig waren. Auch die Berechnung des Klagebetrages ist ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich. Ein Anerkenntnis der Rückersatzpflicht im Gesamtausmaß des der Nebenintervenientin L***** GmbH entstandenen Schadens ist den Prozessausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Es wurde vielmehr lediglich die Schadenshöhe außer Streit gestellt. Entgegen dem Revisionsvorbringen der Nebenintervenientin hat die Klägerin auch schon in erster Instanz aufgezeigt, dass die Entlüftungsleitung des Tagesbehälters entgegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften nicht in den Lagertank rückgeführt und der Niveauschalter schon lange vor den von der Klägerin durchgeführten Arbeiten außer Betrieb gesetzt worden sei, sowie weiters, dass die Ausschreibung des Nebenintervenienten Ing. F***** lückenhaft gewesen sei, weil darin insbesondere der Niveauschalter gefehlt habe. Der Vorwurf, die Klägerin habe diese Schadensursachen niemals zum Gegenstand des Mitverschuldenseinwandes gemacht, ist aktenwidrig.
Die in den Revisionen vertretene Ansicht, dass die vorprozessuale Aufrechnung der Beklagten wirkungslos sei, weil die Klägerin diese Aufrechnungseinrede dem Grunde nach bestritten habe, weshalb der prozessualen Aufrechnungseinrede stattzugeben gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Geltendmachung der außergerichtlichen Aufrechnung durch empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt. Die Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich (SZ 43/60; 7 Ob 301/01t; 8 Ob 216/02a). Die außergerichtliche Aufrechnung der Erstbeklagten bezüglich ihrer Regressforderung gegen die Klägerin gegen Lieferantenforderung der Klägerin wurde daher jedenfalls insoweit wirksam, als sie berechtigt war. In diesem Umfang wurde sie von der Klägerin bei Berechnung ihres Klageanspruches ohnehin als schuldtilgend berücksichtigt. Darüber hinaus konnten die Beklagten dem Klagebegehren keine Gegenforderung, sondern infolge der bereits vorgenommenen Aufrechnung nur mehr einen Schuldtilgungseinwand entgegenhalten, dessen Berechtigung im vorliegenden Verfahren zu prüfen war. Für das Bestehen einer Gegenforderung gegenüber der Klägerin, die den außer Streit gestellten Schaden der Nebenintervenientin L***** GmbH der Höhe nach übersteigt, blieben die Beklagten jegliche Behauptung schuld