TE OGH 2003/7/10 6Ob181/02i

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid N*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gunther N*****, Beamter, *****, und 2. Bernhard N*****, Kameramann, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen insgesamt 31.272,23 EUR, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 2003, AZ 6 Ob 181/02i, wird auf Antrag der klagenden Partei dahin berichtigt, dass an den dritten Absatz des Urteilsspruches angefügt wird: "... und die mit 6.237,67 EUR (darin enthalten 500,72 EUR Barauslagen und 956,16 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Die beklagten Parteien haben der klagenden Partei weiters je zur Hälfte die mit 27,26 EUR (darin enthalten 4,54 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gänzliche Wiederherstellung des Ersturteiles (allein mit der Maßgabe, dass die - gar nicht begehrte - Solidarhaftung der Beklagten zu entfallen hatte) in voller Stattgebung der Berufung der Klägerin umfasste selbstverständlich auch die Entscheidung des Erstgerichtes über die erstinstanzlichen Kosten. Da diese Kostenentscheidung vom Senat nicht versehentlich unterblieben ist (§ 423 Abs 1 ZPO), sondern gewollt und beschlossen wurde, aus dem Spruch des gefällten Urteils aber nicht klar hervorgeht, war dieser entsprechend zu berichtigen (§ 419 Abs 1 ZPO).Die gänzliche Wiederherstellung des Ersturteiles (allein mit der Maßgabe, dass die - gar nicht begehrte - Solidarhaftung der Beklagten zu entfallen hatte) in voller Stattgebung der Berufung der Klägerin umfasste selbstverständlich auch die Entscheidung des Erstgerichtes über die erstinstanzlichen Kosten. Da diese Kostenentscheidung vom Senat nicht versehentlich unterblieben ist (Paragraph 423, Absatz eins, ZPO), sondern gewollt und beschlossen wurde, aus dem Spruch des gefällten Urteils aber nicht klar hervorgeht, war dieser entsprechend zu berichtigen (Paragraph 419, Absatz eins, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags gründet sich auf § 41 ZPO. Bemessungsgrundslage für einen solchen Antrag ist - wie für einen Kostenrekurs nach § 11 RATG - der betreffende Kostenbetrag und nicht der Streitwert in der Hauptsache, auf dessen Basis die Klägerin ihre Antragskosten verzeichnet hat.Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Bemessungsgrundslage für einen solchen Antrag ist - wie für einen Kostenrekurs nach Paragraph 11, RATG - der betreffende Kostenbetrag und nicht der Streitwert in der Hauptsache, auf dessen Basis die Klägerin ihre Antragskosten verzeichnet hat.

Anmerkung

E70389 6Ob181.02i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00181.02I.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20030710_OGH0002_0060OB00181_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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