TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/25 2006/08/0230

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
AVG §45 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der W in W, vertreten durch Jakobljevich, Grave & Vetter, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilerstätte 16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 16. Juni 2006, Zl. BMSG-123186/0002- II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M. GmbH in Wien; 2. A. D. GmbH, Abgabestelle unbekannt; 3. C. GmbH, Abgabestelle unbekannt;

4. A. GmbH, Abgabestelle unbekannt; 5. O. GmbH, Abgabestelle unbekannt; 6. Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19; 7. Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 8. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2005/08/0072, verwiesen. Daraus geht hervor, dass die belangte Behörde mit dem damals angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG für ihre Tätigkeit für die erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien in näher genannten Zeiträumen verneint hat. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass diese Verneinung rechtens war und dem Bescheid der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anhaftete, da eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen worden war. Der damals angefochtene Bescheid war aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil die belangte Behörde nicht auch die Voraussetzungen, ob eine Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen war, geprüft hatte.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. April 2002 erneut keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeiten für die M. GmbH im Zeitraum vom 1. November 1998 bis 25. November 1999, für die A.D. GmbH in der Zeit vom 11. Mai 1999 bis 31. Oktober 1999, für die C. GmbH in der Zeit vom 21. Oktober 1999 bis 21. Februar 2000, für die A. GmbH in der Zeit vom 13. Juni 2000 bis 7. September 2000 und für die O. GmbH in der Zeit vom 18. Februar 2000 bis 18. Mai 2000 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auch nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Vereinbarung eines monatlichen Bruttoentgeltes von S 45.000,-- sei in Form eines "Pauschalbetrages" erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Haftungszusage und eine Kaution von den Gesellschaftern der Unternehmen geben lassen. Es sei ihr jedoch von Anfang an klar gewesen, dass die Verträge auf der Entgeltseite faktisch nicht erfüllbar seien, da die Gesellschaften bereits vor Abschluss des jeweiligen Dienstvertrages quasi zahlungsunfähig gewesen seien. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, konkursreife Unternehmen zu beraten, eventuell zu sanieren oder Konkurse zu beantragen und die Unternehmen zu liquidieren. Bereits kurz nach der Übernahme der Geschäftsführung durch die Beschwerdeführerin sei es zu Konkursanträgen gekommen, die in der Folge wegen Vermögenslosigkeit der Unternehmen abgewiesen worden seien. Für die Beschwerdeführerin sei es nicht maßgeblich gewesen, ob sie das vereinbarte Entgelt tatsächlich erhalte. Ihr sei bekannt gewesen, dass sie auf diesem Weg zu Leistungen aus der Sozialversicherung kommen könne. Auf Grund ihrer Erkrankung sei es für sie nur wichtig gewesen, krankenversichert zu sein, da ihre Arzt- und Medikamentenrechnungen im gegenständlichen Zeitraum hoch gewesen seien. Überdies hätte die Vorgangsweise für sie bedeutet, auf einfachem Weg im Hinblick auf ihre in Kürze anstehende Pensionierung zu einer hohen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu gelangen. Ihre Tätigkeit, sofern sie nicht vom jeweiligen Masseverwalter gekündigt worden sei, habe nur noch in der Auflösung der Unternehmen bestanden. Nach Konkurseröffnung habe der wöchentliche Arbeitsaufwand für die A.D. GmbH weniger als 20 Stunden, für die C. GmbH maximal zehn Stunden, für die A. GmbH weniger als 20 Stunden und für die O. GmbH maximal fünf Stunden betragen. Die Beschwerdeführerin sei keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften unterworfen gewesen. Sie sei auch nicht zur Befolgung von arbeitsbezogenen Weisungen verhalten gewesen. Eine Überwachung ihrer Tätigkeit sei nicht erfolgt. Die Tätigkeit habe von der Beschwerdeführerin stets nach freiem Ermessen ausgeübt werden können. Über die verrichtete Tätigkeit seien von der Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen geführt worden. Weisungen der jeweiligen Gesellschafter oder Masseverwalter seien ausschließlich sachbezogener Natur gewesen. Ein Entgelt sei nicht vereinbart und auch nicht geleistet worden. Der von der Beschwerdeführerin angegebene wöchentliche Arbeitsaufwand von 60 Stunden sei nicht glaubwürdig. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin zeitweise für mehrere Unternehmen tätig gewesen sei und daher ein derartiges Arbeitsvolumen pro Unternehmen nicht möglich sei. Eine Arbeitswoche von fünf Werktagen wäre mit Überstunden mit maximal 60 Arbeitsstunden insgesamt zu veranschlagen. Bei einer doppelten Beschäftigung von jeweils 60 Stunden hätte die Beschwerdeführerin täglich 24 Stunden (bezogen auf fünf Werktage) arbeiten müssen, was jedoch in höchstem Maße unglaubwürdig sei und gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt spreche. Auch von den Masseverwaltern sei der von der Beschwerdeführerin angegebene Arbeitsaufwand nicht bestätigt worden. In einer Stellungnahme vom 22. September 2000 vor dem Handelsgericht Wien habe die Masseverwalterin S. angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber immer wieder bekräftigt habe, dass ihr ohnehin bewusst sei, dass ihr weder aus einer allfälligen Quote noch vom IESG-Fonds Zahlungen zukommen würden und dass das Angestelltenverhältnis nur deshalb begründet worden sei, weil ihr Pensionsversicherungszeiten fehlten. In dieser Stellungnahme habe die Masseverwalterin ebenso ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen, aus denen sich ersehen lasse, welche Tätigkeit sie bei der O. GmbH verrichte, vorgelegt habe, abgesehen von zwei Besprechungen zwecks Klärung ihres Dienstverhältnisses und der Forderungsanmeldungen im Ausmaß einer halben Stunde. Aus einer Aktennotiz vom 13. Dezember 2000 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin für die A.D. GmbH wesentlich weniger als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Laut Telefax des Masseverwalters B. vom 11. Jänner 2001 habe die Beschwerdeführerin für die A. GmbH beträchtlich weniger als 20 Stunden in der Woche an Arbeitszeit aufgewendet. Nach seiner Angabe sei die Beschwerdeführerin nur gelegentlich zur Arbeit erschienen. Nach der Aktennotiz vom 15. Februar 2001 habe die Beschwerdeführerin für die O. GmbH lediglich fünf Stunden pro Woche gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe dazu lediglich ausgeführt, dass sie nicht wisse, warum sie beim Anmeldeformular der Wiener Gebietskrankenkasse ursprünglich 20 Wochenstunden eingesetzt habe. Die belangte Behörde finde daher die Aussagen der Masseverwalter glaubwürdig, die alle dieselben Grundaussagen getroffen hätten. Das Erlangen von Versicherungszeiten und der Krankenversicherungsschutz seien für die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von enormer Wichtigkeit gewesen, da ihre Arzt- und Medikamentenkosten hoch gewesen seien und sie gehofft habe, in elf Monaten mit 55 Jahren in Pension zu gehen, zumal sie dann 40 Versicherungsjahre hätte vorweisen können. Die erstatteten Anmeldungen zur Sozialversicherung würden von der belangten Behörde als "Gefälligkeitsmeldungen" bewertet, da die Beschwerdeführerin die Höhe des Entgelts und ihre Arbeitszeit willkürlich festgesetzt habe und die Daten auf den Anmeldungen "fingiert" habe. Eine entsprechende Tätigkeit sei diesen Anmeldungen nicht zu Grunde gelegen. Verwiesen werde auch auf das Verfahren hinsichtlich des Insolvenzausfallgeldes vor dem Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland. Mit Bescheid vom 14. September 1999 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Insolvenzausfallsgeld rechtskräftig abgelehnt worden, da sie nach ihren eigenen Angaben schon vor Abschluss des "Dienstvertrages" vom Zustand des Betriebes Kenntnis gehabt habe und der Antrag auf Konkurseröffnung schon am 16. November 1998 beim Handelsgericht eingebracht worden sei. Das Bundessozialamt habe den Abschluss des gegenständlichen "Dienstvertrages" als sittenwidrig qualifiziert, zumal die Beschwerdeführerin selbst schon "konkursverhangen" gewesen sei und damals Insolvenz-Ausfallsgeld beantragt habe. Der Beschwerdeführerin sei auch bewusst gewesen, dass bei rechtzeitiger Anmeldung zur Sozialversicherung eine Entrichtung der Beiträge für den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten nicht Voraussetzung sei und ebenso wenig die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge den Krankenversicherungsanspruch ausschließe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben schon vor Abschluss der Dienstverträge mit den jeweiligen Gesellschaften vom Zustand der einzelnen Unternehmen bzw. deren Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt habe und dass jeweils unmittelbar nach Vertragsabschluss der Konkurs "eingereicht" bzw. eröffnet worden sei. Dieser Umstand deute unmittelbar darauf hin, dass die Entgeltvereinbarungen nur zum Schein abgeschlossen worden seien, in Wirklichkeit jedoch die Unentgeltlichkeit der Beschäftigungen der Beschwerdeführerin aus der Überlegung in Kauf genommen worden sei, dass sie die Leistungsberechtigung in der Krankenversicherung und den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen als ausreichend angesehen habe. Ebenso wie die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG setze auch jene nach § 4 Abs. 4 ASVG die Entgeltlichkeit der Tätigkeit voraus. Diese habe jedoch nicht bestanden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis ausgeführt, dass dann kein entgeltlicher Vertrag vorliege, wenn zwei Parteien einen Vertrag abschlössen, von dem beide wüssten oder hätten wissen müssen, dass dieser Vertrag auf der Entgeltseite faktisch nicht erfüllbar sein werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand und nahm, ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt, von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand. Die übrigen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind u.a. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der belangten Behörde wendet, dass keine Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen sind, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Vorerkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2005/08/0072, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort ausführlich dargelegt, dass der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung keine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides herbeiführenden Fehler unterlaufen sind. Auch in der vorliegenden Beschwerde sind keine Argumente enthalten, die die Beweiswürdigung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde hat nun auch ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG verneint, und zwar mit der Begründung, dass keine Entgeltlichkeit vorgelegen ist. Die Auffassung der belangten Behörde, dass dann, wenn die Entgeltlichkeit gefehlt hat, kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gegeben ist, ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes zutreffend.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das zitierte hg. Vorerkenntnis vom 16. November 2005 mwN).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält der angefochtene Bescheid einer Prüfung nach den genannten Kriterien Stand. In der Beschwerde wird zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass Entgeltvereinbarungen getroffen worden seien. Im vorliegenden Fall kommt es aber nicht auf diese Vereinbarungen an, sondern darauf, ob die jeweiligen Vertragsparteien wussten oder hätten wissen müssen, dass der Vertrag auf der Entgeltseite faktisch nicht erfüllbar sein wird (vgl. dazu das zitierte hg. Vorerkenntnis vom 16. November 2005 mwN).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das gegenständliche Entgelt jeweils faktisch geleistet worden ist. Soweit sie auf das rechtskräftige Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 26. Februar 1999 verweist, wonach die M. GmbH verpflichtet wurde, den Jahresbezug in der Höhe von S 675.000,-- brutto samt Zinsen zu bezahlen, wird einerseits nicht behauptet, dass in Folge dieses Anerkenntnisurteiles Zahlungen geleistet worden seien, andererseits ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde sich gerade hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der M. GmbH auf den Bescheid des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. September 1999 gestützt hat, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits nach eigenen Angaben schon vor Abschluss des Dienstvertrages vom Zustand des Betriebes Kenntnis gehabt habe und der Antrag auf Konkurseröffnung schon am 16. November 1998 beim Handelsgericht Wien eingebracht worden sei.

Da es wesentlich auf die Entgeltlichkeit ankommt und sich die belangte Behörde ausschließlich auf deren Fehlen gestützt hat, geht das umfassende Vorbringen in der Beschwerde, das die genaue Tätigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass weitere Erhebungen durchzuführen und sie insbesondere nochmals einzuvernehmen gewesen wäre, macht sie nicht geltend, was sie vorgebracht hätte, das bewirkt haben könnte, dass die Behörde zu einem anderen Bescheid gelangt. Sie zeigt daher die Relevanz allfälliger derartiger Verfahrensmängel nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080230.X00

Im RIS seit

24.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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