Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Dallinger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Solé und die Kommerzialräte Dr.Taurer und Mag.Ginner als weitere Senatsmitglieder in der Kartellrechtssache der Anmelderin *****AG, *****Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, wegen Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß § 42a KartG, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Dallinger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Solé und die Kommerzialräte Dr.Taurer und Mag.Ginner als weitere Senatsmitglieder in der Kartellrechtssache der Anmelderin *****AG, *****Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, wegen Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Paragraph 42 a, KartG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anmeldung des Zusammenschlusses wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit ihrem am 27.6.2003 überreichten Schriftsatz bringt die Anmelderin vor, sie beabsichtige alle Geschäftsanteile der *****d.d., mit Sitz in Sarajewo, Bosnien-Herzegowina (im folgenden *****) zu erwerben. Die beabsichtigte Aquisition habe keinerlei Inlandswirkung, da das Zielunternehmen ausschließlich in Bosnien-Herzegowina tätig sei und in Österreich keinerlei Umsätze produziere. Ein Auftreten der *****auf dem österreichischen Markt könne auch für die Zukunft ausgeschlossen werden, es würden durch das vom Erwerb betroffene Unternehmen auch keine Ressourcen erworben, die den Marktanteil der Anmelderin in Österreich erhöhen könnten. Die Anmelderin sei daher der Auffassung, dass die Anwendbarkeit des österreichischen Kartellgesetzes nicht gegeben sei und beantrage daher die Anmeldung zurückzuweisen.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit in die Verantwortung der Anmelderin fällt (§ 142 Z 2 lit a KartG nF) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:Unter Berücksichtigung des Vorbringens, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit in die Verantwortung der Anmelderin fällt (Paragraph 142, Ziffer 2, Litera a, KartG nF) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Anmelderin wird zu *****% von der *****- und ***** Aktiengesellschaft mit dem Sitz in München gehalten, die ihrerseits am österreichischen Bankensektor lediglich Beteiligungen an der Anmelderin hält. Die Anmelderin selbst ist an zahlreichen, in der Anmeldung im einzelnen ausgeführten, Unternehmen beteiligt. Sie erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2002 in Österreich rund € ***** Mrd. Die *****-Gruppe weltweit rund € 38 Mrd.
Die ***** wird zu 87,3% von der Sarajevo Privatisation Venture (SPV) gehalten, *****% der Anteile fallen auf Minderheitsaktionäre und 8,3% auf Treasury Shares (eigene Aktien). Sie ist mit keinem Unternehmen im Sinne des § 41 KartG verbunden und hat im Geschäftsjahr 2002 in Österreich keine Umsätze erwirtschaftet, weltweit rund € 13 Mio. Die beteiligten Unternehmen sind in Österreich in keinem einzigen Markt gemeinsam tätig.Die ***** wird zu 87,3% von der Sarajevo Privatisation Venture (SPV) gehalten, *****% der Anteile fallen auf Minderheitsaktionäre und 8,3% auf Treasury Shares (eigene Aktien). Sie ist mit keinem Unternehmen im Sinne des Paragraph 41, KartG verbunden und hat im Geschäftsjahr 2002 in Österreich keine Umsätze erwirtschaftet, weltweit rund € 13 Mio. Die beteiligten Unternehmen sind in Österreich in keinem einzigen Markt gemeinsam tätig.
Rechtlich war zu erwägen:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführung des geplanten Erwerbes aller Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft durch die Anmelderin verwirklicht den Zusammenschlusstatbestand des § 41 Abs 1 Z 3 KartG.Die Ausführung des geplanten Erwerbes aller Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft durch die Anmelderin verwirklicht den Zusammenschlusstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, KartG.
§ 6 Abs 1 KartG findet zwar auf die in Abschnitt V dieses Gesetzes geregelte Zusammenschlusskontrolle keine direkte Anwendung. Gleichwohl ist das dieser Bestimmung zugrundeliegende sogenannte Wirkungsprinzip, das auch im Völkerrecht anerkannt ist, aufgrund der genannten Bestimmung, bei der negativen Abgrenzung des räumlichen Anwendungsbereiches der Zusammenschlusskontrolle nach dem Kartellgesetz maßgeblich (vgl. KOG, ÖBl 1997, 185; 25 Kt 52/00, 27 Kt 358, 359/00, 27 Kt 421/02 jeweils des Kartellgerichtes). Anmeldebedürftig sind Zusammenschlüsse, die - wie im vorliegenden Fall - im Ausland vollzogen werden, dann, wenn einerseits die Kriterien des § 42a KartG - wie hier - erfüllt sind und andererseits sich der Zusammenschluss nicht bloß im Ausland, sondern auch in Österreich auswirkt oder auswirken kann (27 Kt 230/00, 27 Kt 421/02 u. a.; Feyl, Räumliche Geltung der Zusammenschlusskontrolle nach der Kartellgesetznovelle 1993, ecolex 1995, 340 ff; Wessely, Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle 29 ff). Es genügt die abstrakte Möglichkeit einer Auswirkung bzw. eine potentielle Beeinträchtigung der Wettbewerbsvoraussetzungen im Inland (27 Kt 230/00, 27 Kt 421/02 u.a.; vgl. Jungbluth in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht8, § 98 Abs 2 GWB, Rz 166 mwN).Paragraph 6, Absatz eins, KartG findet zwar auf die in Abschnitt römisch fünf dieses Gesetzes geregelte Zusammenschlusskontrolle keine direkte Anwendung. Gleichwohl ist das dieser Bestimmung zugrundeliegende sogenannte Wirkungsprinzip, das auch im Völkerrecht anerkannt ist, aufgrund der genannten Bestimmung, bei der negativen Abgrenzung des räumlichen Anwendungsbereiches der Zusammenschlusskontrolle nach dem Kartellgesetz maßgeblich vergleiche KOG, ÖBl 1997, 185; 25 Kt 52/00, 27 Kt 358, 359/00, 27 Kt 421/02 jeweils des Kartellgerichtes). Anmeldebedürftig sind Zusammenschlüsse, die - wie im vorliegenden Fall - im Ausland vollzogen werden, dann, wenn einerseits die Kriterien des Paragraph 42 a, KartG - wie hier - erfüllt sind und andererseits sich der Zusammenschluss nicht bloß im Ausland, sondern auch in Österreich auswirkt oder auswirken kann (27 Kt 230/00, 27 Kt 421/02 u. a.; Feyl, Räumliche Geltung der Zusammenschlusskontrolle nach der Kartellgesetznovelle 1993, ecolex 1995, 340 ff; Wessely, Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle 29 ff). Es genügt die abstrakte Möglichkeit einer Auswirkung bzw. eine potentielle Beeinträchtigung der Wettbewerbsvoraussetzungen im Inland (27 Kt 230/00, 27 Kt 421/02 u.a.; vergleiche Jungbluth in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht8, Paragraph 98, Absatz 2, GWB, Rz 166 mwN).
Eine Inlandsauswirkung des vorliegenden, geplanten Zusammenschlusses ist nicht erkennbar, weil das vom Erwerb betroffene bosnische Unternehmen auf dem inländischen Markt keine Leistungen erbrachte und derartiges auch nicht vorgesehen ist und auch sonst keine Ressourcen erworben werden, die den Marktanteil des erwerbenden Unternehmens in Österreich (spürbar) erhöhen könnten (vgl. Rebinder in Immenga-Mestmäcker, Kommentar zum dGWB², § 98 Abs 2, Rz 179 ff). Mangels einer hinreichenden Inlandsauswirkung des Zusammenschlusses ist dieser im Inland im konkreten Einzelfall nicht anzumelden und war daher dem Antrag der Anmelderin die Anmeldung des nicht anmeldebedürftigen Zusammenschlusses zurückzuweisen, stattzugeben. Oberlandesgericht WienEine Inlandsauswirkung des vorliegenden, geplanten Zusammenschlusses ist nicht erkennbar, weil das vom Erwerb betroffene bosnische Unternehmen auf dem inländischen Markt keine Leistungen erbrachte und derartiges auch nicht vorgesehen ist und auch sonst keine Ressourcen erworben werden, die den Marktanteil des erwerbenden Unternehmens in Österreich (spürbar) erhöhen könnten vergleiche Rebinder in Immenga-Mestmäcker, Kommentar zum dGWB², Paragraph 98, Absatz 2,, Rz 179 ff). Mangels einer hinreichenden Inlandsauswirkung des Zusammenschlusses ist dieser im Inland im konkreten Einzelfall nicht anzumelden und war daher dem Antrag der Anmelderin die Anmeldung des nicht anmeldebedürftigen Zusammenschlusses zurückzuweisen, stattzugeben. Oberlandesgericht Wien
Anmerkung
EW00466 27Kt238.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:0270KT00238.03.0711.000Dokumentnummer
JJT_20030711_OLG0009_0270KT00238_0300000_000