TE OGH 2003/7/15 10ObS182/03t

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei John H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Vcelouch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeiststraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2003, GZ 10 Rs 305/02z-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 2002, GZ 7 Cgs 174/01f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 11. 7. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 28. 6. 2001 auf Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung mit der Begründung ab, dass diese Leistung nur österreichischen Staatsbürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebühre. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.

Das Erstgericht wies ein auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Ausmaß gerichtetes Klagebegehren ab. Nach seinen Ausführungen ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass dieser als Angehöriger der deutschen Wehrmacht in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen sei und in der Folge aus persönlichen Gründen in die USA ausgewandert sei, wo er nunmehr ständig lebe. Da nach § 3 KGEG in der hier anzuwendenden Fassung ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nur bestehe, wenn der Anspruchswerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, somit in Österreich, habe und der Kläger diese Voraussetzung nicht erfülle, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.Das Erstgericht wies ein auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Ausmaß gerichtetes Klagebegehren ab. Nach seinen Ausführungen ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass dieser als Angehöriger der deutschen Wehrmacht in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen sei und in der Folge aus persönlichen Gründen in die USA ausgewandert sei, wo er nunmehr ständig lebe. Da nach Paragraph 3, KGEG in der hier anzuwendenden Fassung ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nur bestehe, wenn der Anspruchswerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, somit in Österreich, habe und der Kläger diese Voraussetzung nicht erfülle, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es ging auf Grund des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (28. 6. 2001) österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass die vom Erstgericht als Abweisungsgrund herangezogene Bestimmung des § 3 KGEG durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. 3. 2002 (BGBl I Nr 40/2002) rückwirkend mit 1. 1. 2002 aufgehoben worden sei. Das Begehren des Klägers sei im Ergebnis aber dennoch nicht berechtigt. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei nämlich auch der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (1. 1. 2001) Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem Gesetz. Ob der Kläger allenfalls zum Zeitpunkt seiner Kriegsgefangenschaft österreichischer Staatsbürger gewesen sei, sei nicht entscheidungsrelevant. Der Kläger sei für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung beweispflichtig. Da dem Kläger der Nachweis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gelungen sei, sei sein Begehren nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung auch ohne ausdrückliches Vorbringen der beklagten Partei zu prüfen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es ging auf Grund des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (28. 6. 2001) österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass die vom Erstgericht als Abweisungsgrund herangezogene Bestimmung des Paragraph 3, KGEG durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. 3. 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002,) rückwirkend mit 1. 1. 2002 aufgehoben worden sei. Das Begehren des Klägers sei im Ergebnis aber dennoch nicht berechtigt. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei nämlich auch der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (1. 1. 2001) Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem Gesetz. Ob der Kläger allenfalls zum Zeitpunkt seiner Kriegsgefangenschaft österreichischer Staatsbürger gewesen sei, sei nicht entscheidungsrelevant. Der Kläger sei für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung beweispflichtig. Da dem Kläger der Nachweis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gelungen sei, sei sein Begehren nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung auch ohne ausdrückliches Vorbringen der beklagten Partei zu prüfen.

Soweit der Kläger in seiner Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt hatte, er sei vom Erstgericht nicht darüber belehrt worden, dass er gemäß § 79 Abs 1 Z 1 ASGG Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten habe, die ihm aus der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht erwachsen seien, hielt ihm das Berufungsgericht entgegen, dass die Berechtigung dieses Vorbringens im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen sei, da über einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung im Justizverwaltungsweg zu entscheiden sei.Soweit der Kläger in seiner Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt hatte, er sei vom Erstgericht nicht darüber belehrt worden, dass er gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten habe, die ihm aus der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht erwachsen seien, hielt ihm das Berufungsgericht entgegen, dass die Berechtigung dieses Vorbringens im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen sei, da über einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung im Justizverwaltungsweg zu entscheiden sei.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung auch für jene Personen bestehe, die zwar im Zeitpunkt der Kriegsgefangenschaft oder Anhaltung, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung österreichische Staatsbürger gewesen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger ab dem 1. 1. 2002 eine Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen ua gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die von ihm als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte Verletzung der Anleitungspflicht sei nicht zu prüfen, weil für den vom Kläger begehrten Kostenersatz die jeweiligen Bestimmungen des GebAG relevant seien und über die Anspruchsvoraussetzungen im Justizverwaltungsweg zu entscheiden sei. Nach Ansicht des Revisionswerbers regle die Bestimmung des § 19 GebAG lediglich die Geltendmachung der Gebühr und deren Verfall, nicht jedoch die richterliche Anleitungspflicht.Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen ua gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die von ihm als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte Verletzung der Anleitungspflicht sei nicht zu prüfen, weil für den vom Kläger begehrten Kostenersatz die jeweiligen Bestimmungen des GebAG relevant seien und über die Anspruchsvoraussetzungen im Justizverwaltungsweg zu entscheiden sei. Nach Ansicht des Revisionswerbers regle die Bestimmung des Paragraph 19, GebAG lediglich die Geltendmachung der Gebühr und deren Verfall, nicht jedoch die richterliche Anleitungspflicht.

Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA, ZPO15 ENr 36 ff und 40 zu § 503 mwN). Es hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass über einen allfälligen Anspruch des Klägers auf Ersatz der An- und Abreisekosten nach § 79 ASGG in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 und daher - abgesehen vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach § 79 Abs 1 Z 2 ASGG - gemäß § 20 GebAG 1975 im Justizverwaltungsweg von den damit betrauten Gerichtsbediensteten zu entscheiden ist (10 ObS 318/89; SSV 25/54; Kuderna, ASGG2 Anm 6 zu § 79; Feitzinger-Tades, ASGG2 Anm 1c zu § 79 ua). Dies gilt auch für die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der 14-tägigen Frist für die Geltendmachung der Gebühr sowie für die Frage, ob der Anspruchsberechtigte auf seine Ansprüche und die Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung ausreichend hingewiesen wurde (Krammer-Schmidt, GebAG3 ENr 2 f und 8 f zu § 19 mwN ua). Ein im gegenständlichen Verfahren wahrzunehmender Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA, ZPO15 ENr 36 ff und 40 zu Paragraph 503, mwN). Es hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass über einen allfälligen Anspruch des Klägers auf Ersatz der An- und Abreisekosten nach Paragraph 79, ASGG in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 und daher - abgesehen vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG - gemäß Paragraph 20, GebAG 1975 im Justizverwaltungsweg von den damit betrauten Gerichtsbediensteten zu entscheiden ist (10 ObS 318/89; SSV 25/54; Kuderna, ASGG2 Anmerkung 6 zu Paragraph 79 ;, FeitzingerTades, ASGG2 Anmerkung 1c zu Paragraph 79, ua). Dies gilt auch für die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der 14-tägigen Frist für die Geltendmachung der Gebühr sowie für die Frage, ob der Anspruchsberechtigte auf seine Ansprüche und die Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung ausreichend hingewiesen wurde (KrammerSchmidt, GebAG3 ENr 2 f und 8 f zu Paragraph 19, mwN ua). Ein im gegenständlichen Verfahren wahrzunehmender Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Auch der weitere Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht hätte die Frage seiner Staatsbürgerschaft mangels ausdrücklicher Einwendung der beklagten Partei nicht von Amts wegen prüfen dürfen, ist nicht berechtigt. Es hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im Verfahren vor dem Sozialgericht die Regeln der objektiven Beweislast gelten und ein Anspruch daher grundsätzlich nur dann bejaht werden kann, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht in Sozialrechtssachen sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (SSV-NF 14/36; 14/118 ua; RIS-Justiz RS0042477). Da ein Anspruch grundsätzlich nur bejaht werden kann, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140 ua; RIS-Justiz RS0086045), hatte das Berufungsgericht auch die Frage der österreichischen Staatsbürgerschaft des Klägers, die eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Kläger begehrte Leistung bildet, von Amts wegen wahrzunehmen (vgl 10 ObS 314/02b ua).Auch der weitere Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht hätte die Frage seiner Staatsbürgerschaft mangels ausdrücklicher Einwendung der beklagten Partei nicht von Amts wegen prüfen dürfen, ist nicht berechtigt. Es hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im Verfahren vor dem Sozialgericht die Regeln der objektiven Beweislast gelten und ein Anspruch daher grundsätzlich nur dann bejaht werden kann, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hat das Gericht in Sozialrechtssachen sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (SSV-NF 14/36; 14/118 ua; RIS-Justiz RS0042477). Da ein Anspruch grundsätzlich nur bejaht werden kann, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140 ua; RIS-Justiz RS0086045), hatte das Berufungsgericht auch die Frage der österreichischen Staatsbürgerschaft des Klägers, die eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Kläger begehrte Leistung bildet, von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche 10 ObS 314/02b ua).

Schließlich wiederholt der Revisionswerber seinen Prozessstandpunkt, § 1 KGEG setze das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft lediglich im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft voraus. Nicht entscheidend sei hingegen, ob der Betreffende auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KGEG oder der konkreten Antragstellung die österreichische Staatsbürgerschaft noch besessen habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 1 KGEG sowie aus der mittlerweile erfolgten ersatzlosen Aufhebung des § 3 KGEG mit 1. 1. 2002. Der Kläger habe daher ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die begehrte Leistung.Schließlich wiederholt der Revisionswerber seinen Prozessstandpunkt, Paragraph eins, KGEG setze das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft lediglich im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft voraus. Nicht entscheidend sei hingegen, ob der Betreffende auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KGEG oder der konkreten Antragstellung die österreichische Staatsbürgerschaft noch besessen habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph eins, KGEG sowie aus der mittlerweile erfolgten ersatzlosen Aufhebung des Paragraph 3, KGEG mit 1. 1. 2002. Der Kläger habe daher ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die begehrte Leistung.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Mit Wirkung vom 1. 1. 2001 wurde das in Art 70 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr 142/2000, enthaltene Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz-KGEG), in Kraft gesetzt.Mit Wirkung vom 1. 1. 2001 wurde das in Artikel 70, Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000,, enthaltene Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz-KGEG), in Kraft gesetzt.

Dieses Gesetz räumte in seinem § 1 bestimmten Personengruppen einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung ein, und zwar österreichischen Staatsbürgern, dieDieses Gesetz räumte in seinem Paragraph eins, bestimmten Personengruppen einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung ein, und zwar österreichischen Staatsbürgern, die

"1.) im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder

2.) während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder

(idF Art 8 Z 2 Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, BGBl I Nr 70/2001)in der Fassung Artikel 8, Ziffer 2, Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001,)

3.) sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, ....."3.) sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, ....."

(idF Art 8 Z 3 Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, BGBl I Nr 70/2001).in der Fassung Artikel 8, Ziffer 3, Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001,).

Nach § 3 KGEG haben die im § 1 genannten Personen Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.Nach Paragraph 3, KGEG haben die im Paragraph eins, genannten Personen Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Der finanzielle Mehraufwand des Bundes für diese Entschädigungsleistungen wurde für derzeit etwa 24.000 in Österreich lebende Personen, die von mittelost- oder osteuropäischen Staaten ("Ostgefangene") als Kriegsgefangene angehalten wurden, auf rund 80 Mio S pro Jahr geschätzt (vgl RV 311 BlgNR XXI. GP 240).Der finanzielle Mehraufwand des Bundes für diese Entschädigungsleistungen wurde für derzeit etwa 24.000 in Österreich lebende Personen, die von mittelost- oder osteuropäischen Staaten ("Ostgefangene") als Kriegsgefangene angehalten wurden, auf rund 80 Mio S pro Jahr geschätzt vergleiche RV 311 BlgNR römisch XXI. GP 240).

Durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 wurde § 1 KGEG dahin novelliert, dass § 1 (Personenkreis) seit 1. 1. 2002 lautet:Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, wurde Paragraph eins, KGEG dahin novelliert, dass Paragraph eins, (Personenkreis) seit 1. 1. 2002 lautet:

"§ 1 Österreichische Staatsbürger, die

1.) im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder

2.) im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder

3.) sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes (BGBl Nr 183/1947) außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."3.) sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,) außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

Gleichzeitig wurde die Bestimmung des § 3 KGEG ersatzlos aufgehoben.Gleichzeitig wurde die Bestimmung des Paragraph 3, KGEG ersatzlos aufgehoben.

Nach den Gesetzesmaterialien (RV 944 BlgNR XXI GP 3, AB 985) sollen dadurch nunmehr auch Österreicher, die als Kriegsgefangene der Westalliierten oder als zivilinternierte Personen außerhalb Österreichs festgenommen wurden, einen Entschädigungsanspruch erhalten. Weiters sollen durch den Entfall der Bestimmungen des § 3 auch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung erhalten. Die Aufnahme dieser Personenkreise (laut Ludwig Boltzmann-Institut für Kriegsfolgen - Forschung ca 50.000 Westgefangene und ca 1000 zusätzlich zivilinternierte Personen, weiters ca 1000 Kriegsgefangene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben) in das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz werde jährliche Kosten in Höhe von ca 10 Mio EUR bedingen.Nach den Gesetzesmaterialien (RV 944 BlgNR römisch XXI GP 3, AB 985) sollen dadurch nunmehr auch Österreicher, die als Kriegsgefangene der Westalliierten oder als zivilinternierte Personen außerhalb Österreichs festgenommen wurden, einen Entschädigungsanspruch erhalten. Weiters sollen durch den Entfall der Bestimmungen des Paragraph 3, auch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung erhalten. Die Aufnahme dieser Personenkreise (laut Ludwig Boltzmann-Institut für Kriegsfolgen - Forschung ca 50.000 Westgefangene und ca 1000 zusätzlich zivilinternierte Personen, weiters ca 1000 Kriegsgefangene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben) in das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz werde jährliche Kosten in Höhe von ca 10 Mio EUR bedingen.

Bei der Auslegung der zitierten Bestimmungen des KGEG ist davon auszugehen, dass nach § 1 KGEG österreichische Staatsbürger unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben. Der Ansicht des Klägers, § 1 KGEG stelle auf das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft bzw Anhaltung ab, steht zunächst entgegen, dass während der hier maßgebenden Zeitpunkt des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich auf Grund der Verordnung vom 3. 7. 1938, dRGBl Nr I 790 mit Wirkung vom 13. 3. 1938 alle österreichischen Bundesbürger zu deutschen Staatsbürgern erklärt wurden und somit ab diesem Zeitpunkt eine österreichische Bundesbürgerschaft nicht mehr aufrecht bestanden hat. Mit Wirkung vom 1. 7. 1939 wurde sodann durch die EV vom 30. 6. 1939, dRGBl I 1072, das Reichsgesetz vom 22. 7. 1913, dRGBl 538, über den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Österreich ausgedehnt. Nach dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" und dem Wiedererstehen der Republik Österreich hat die provisorische Staatsregierung mit Kundmachung StGBl 16/1945 festgestellt, dass die vom deutschen Reich eingeführten Rechtsvorschriften über die deutsche Staatsangehörigkeit mit 27. 4. 1945 als aufgehoben zu gelten haben (vgl Mussger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht5 18 f). Nach § 1 lit a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl Nr 276, sind die Personen, die am 13. 3. 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, ab 27. 4. 1945 österreichische Staatsbürger.Bei der Auslegung der zitierten Bestimmungen des KGEG ist davon auszugehen, dass nach Paragraph eins, KGEG österreichische Staatsbürger unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben. Der Ansicht des Klägers, Paragraph eins, KGEG stelle auf das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft bzw Anhaltung ab, steht zunächst entgegen, dass während der hier maßgebenden Zeitpunkt des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich auf Grund der Verordnung vom 3. 7. 1938, dRGBl Nr römisch eins 790 mit Wirkung vom 13. 3. 1938 alle österreichischen Bundesbürger zu deutschen Staatsbürgern erklärt wurden und somit ab diesem Zeitpunkt eine österreichische Bundesbürgerschaft nicht mehr aufrecht bestanden hat. Mit Wirkung vom 1. 7. 1939 wurde sodann durch die EV vom 30. 6. 1939, dRGBl römisch eins 1072, das Reichsgesetz vom 22. 7. 1913, dRGBl 538, über den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Österreich ausgedehnt. Nach dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" und dem Wiedererstehen der Republik Österreich hat die provisorische Staatsregierung mit Kundmachung StGBl 16/1945 festgestellt, dass die vom deutschen Reich eingeführten Rechtsvorschriften über die deutsche Staatsangehörigkeit mit 27. 4. 1945 als aufgehoben zu gelten haben vergleiche Mussger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht5 18 f). Nach Paragraph eins, Litera a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr 276, sind die Personen, die am 13. 3. 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, ab 27. 4. 1945 österreichische Staatsbürger.

Der erkennende Senat hat in Fällen zivilinternierter Personen bereits ausgesprochen, der Umstand, dass sie während der Gefangenschaft noch nicht österreichische Staatsbürger gewesen seien, schließe sie nicht aus dem nach § 1 Z 2 KGEG idF BGBl I Nr 40/2002 anspruchsberechtigten Personenkreis aus. Während nämlich der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen das Vorliegen der Staatsangehörigkeit zu einem in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung normiert habe (vgl beispielsweise das Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage nach § 2 ARÜG), sei dem § 1 KGEG eine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen, die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, zeige, dass nunmehr auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden, einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben sollen, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben (vgl 10 ObS 79/02v, 10 ObS 60/02z). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägigen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) zu verweisen, welches ebenfalls Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen vorsieht. Nach § 3 Abs 1 KOVG 1957 sind nur österreichische Staatsbürger versorgungsberechtigt, wobei der Anspruch auf Versorgung neben den anderen Voraussetzungen mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft entsteht (vgl dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 5. 2000, Zl 99/09/0120, vom 22. 4. 1993, Zl 92/09/0304 und vom 21. 10. 1974, Zl 0741/74). Auch in § 14 Abs 1 Opferfürsorgegesetz (OFG) betreffend Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden - auf dieses Gesetz wird in § 1 Z 3 KGEG ausdrücklich Bezug genommen - wird in der Frage der Anspruchsberechtigung ausdrücklich zwischen österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. 3. 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. 3. 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, unterschieden.Der erkennende Senat hat in Fällen zivilinternierter Personen bereits ausgesprochen, der Umstand, dass sie während der Gefangenschaft noch nicht österreichische Staatsbürger gewesen seien, schließe sie nicht aus dem nach Paragraph eins, Ziffer 2, KGEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, anspruchsberechtigten Personenkreis aus. Während nämlich der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen das Vorliegen der Staatsangehörigkeit zu einem in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung normiert habe vergleiche beispielsweise das Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage nach Paragraph 2, ARÜG), sei dem Paragraph eins, KGEG eine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen, die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, zeige, dass nunmehr auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden, einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben sollen, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben vergleiche 10 ObS 79/02v, 10 ObS 60/02z). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägigen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) zu verweisen, welches ebenfalls Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen vorsieht. Nach Paragraph 3, Absatz eins, KOVG 1957 sind nur österreichische Staatsbürger versorgungsberechtigt, wobei der Anspruch auf Versorgung neben den anderen Voraussetzungen mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft entsteht vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 5. 2000, Zl 99/09/0120, vom 22. 4. 1993, Zl 92/09/0304 und vom 21. 10. 1974, Zl 0741/74). Auch in Paragraph 14, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz (OFG) betreffend Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden - auf dieses Gesetz wird in Paragraph eins, Ziffer 3, KGEG ausdrücklich Bezug genommen - wird in der Frage der Anspruchsberechtigung ausdrücklich zwischen österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. 3. 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. 3. 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, unterschieden.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen vermag sich der erkennende Senat der Ansicht des Revisionswerbers, § 1 KGEG stelle auf das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft bzw Anhaltung ab, nicht anzuschließen. Daran vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die ersatzlose Aufhebung des § 3 KGEG durch die Nov BGBl I Nr 40/2002 nichts zu ändern, da dadurch lediglich die vor der Novellierung vorgenommene verfassungsrechtlich bedenkliche Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beseitigt wurde (vgl 10 ObS 3/03v). Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass ein Leistungsanspruch nach dem KGEG den aufrechten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraussetzt. Dass der Kläger diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig (vgl dazu die Angaben des Klägers in der Tagsatzung vom 12. 3. 2002). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung verneint, weshalb auch die vom Revisionswerber gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen.Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen vermag sich der erkennende Senat der Ansicht des Revisionswerbers, Paragraph eins, KGEG stelle auf das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft bzw Anhaltung ab, nicht anzuschließen. Daran vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die ersatzlose Aufhebung des Paragraph 3, KGEG durch die Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, nichts zu ändern, da dadurch lediglich die vor der Novellierung vorgenommene verfassungsrechtlich bedenkliche Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beseitigt wurde vergleiche 10 ObS 3/03v). Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass ein Leistungsanspruch nach dem KGEG den aufrechten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraussetzt. Dass der Kläger diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig vergleiche dazu die Angaben des Klägers in der Tagsatzung vom 12. 3. 2002). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung verneint, weshalb auch die vom Revisionswerber gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E70423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00182.03T.0715.000

Im RIS seit

14.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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