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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §36 Abs3 litB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der D in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 30. August 2006, Zl. LGS600/SfA/0566/2006- Mag.GR/Pa, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 3. August 2006 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2006 auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über ein monatliches Einkommen, welches den Bezug der Notstandshilfe ausschließe.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Kredit sei nicht berücksichtigt worden. Sie sei krank und nicht mehr versichert. Sie habe einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Monatliche Ausgaben habe sie in Höhe von ca. EUR 950,--, ohne Lebensmittel.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorliegen einer Notlage hänge einerseits vom Einkommen des Arbeitslosen selbst, andererseits von jenem des Ehepartners oder Lebensgefährten ab. Das jeweilige Einkommen müsse jedenfalls auf die maximal zustehende Notstandshilfe angerechnet werden. Zuvor sei vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehepartners oder Lebensgefährten die sogenannte Freigrenze abzuziehen. Die Erhöhung dieser Freigrenze sei in den Richtlinien genau geregelt. Danach könnten Kredite nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht während der Arbeitslosigkeit aufgenommen worden seien. Der Kredit der Beschwerdeführerin sei während der Arbeitslosigkeit aufgenommen worden und könne daher keine Berücksichtigung finden. Selbst wenn jedoch die gewöhnliche Freigrenze um die maximalen 50 % erhöht würde, würde sich kein Anspruch errechnen. Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergebe sich folgende Anrechnung:
"Durchschnittliches Nettoeinkommen des Ehegatten
..........................
EUR
1.217,63
abzüglich Werbungskostenpauschale
.................................................
- EUR
11,00
abzüglich Freigrenze für Ehegatten
....................................................
- EUR
458,00
abzüglich theoretischer maximaler Freigrenze
...................................
- EUR
229,00
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
...................................
EUR
519,63
gerundet
.......................................................... ....................................
EUR
520, --
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
........................................
EUR
17,09
täglich gebührende Notstandshilfe
....................................................
EUR
16,57
"
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 36 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.
(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
...
B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):
a) Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.
...
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
...".
Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners regelnde § 6 NH-VO lautet auszugsweise:
"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
...".
Der im § 6 Abs. 2 NH-VO genannte Betrag wird gemäß § 7 NH-VO regelmäßig valorisiert.
Die auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (und bei Dirschmied/Pfeil, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen) Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt
"I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestattet. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf "die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen." Bei Vorliegen "mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten." In Abschnitt
"II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:
"1. Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
...
6.
Unterhaltsverpflichtungen.
7.
Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung usw.).
8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution ... und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.
In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden."
Unter Punkt III. ("Entscheidung über die Freigrenzenerhöhung") der Richtlinien heißt es u.a.:
"Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung.
Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.
Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen."
Die Anordnungen der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie betreffend die Erhöhung der Freigrenze um einen bestimmten Prozentsatz, höchstens aber um 50 Prozent, beziehen sich nach ihrem Punkt I nicht nur auf die (nach der Vorgabe des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG) in § 6 Abs. 2 NH-VO festgesetzte Freigrenze, sondern auch auf die (nach der Vorgabe des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG) in § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO auf das Doppelte bzw. Dreifache der in § 6 Abs. 2 NH-VO genannten Beträge hinaufgesetzten Freigrenzen. Damit wird der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 AlVG entsprochen, weil die Freigrenzen auch nach einer allfälligen Erhöhung gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG als solche aufzufassen sind, die in § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG iSd § 36 Abs. 5 AlVG "angeführt" werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2004/08/0083).
In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe lediglich die Tatsache berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin begünstigte Behinderte im Sinne des Gesetzes sei, jedoch nicht, dass sie einen zur Freigrenzenerhöhung führenden Kredit aufgenommen habe. Die belangte Behörde habe die Freigrenzenerhöhung mit der Begründung verweigert, dass der Kredit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen worden sei. Dies widerspreche den Richtlinien. Der Kredit diene der Wohnraumschaffung und -sanierung. Die Beschwerdeführerin sei zunächst mir ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung gewesen, wobei die Miete EUR 628,-- betragen habe, dazu seien noch Strom- und Heizungskosten gekommen. Für die jetzige Eigentumswohnung, die insbesondere im Bereich des Bades, des WC und der Böden im Vorraum und in der Küche sanierungsbedürftig gewesen sei, sei am 14. Juni 2006 der gegenständliche Kredit im Gesamtausmaß von EUR 80.000,-- aufgenommen worden, wobei die monatliche Belastung insgesamt geringer sei als bei der Miete. Ein Kredit sei jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die damit getätigten Anschaffungen zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich seien. Der Umstand, dass ein Notstandshilfewerber begünstigter Behinderter sei, führe einerseits zu einer Freigrenzenerhöhung um 50 %, darüber hinaus seien jedoch noch weitere Umstände, wie etwa die Aufnahme eines Kredites, zusätzlich zu berücksichtigen, da diese auf Grund der Freigrenzenrichtlinie nicht bereits als mitberücksichtigt zu betrachten seien.
Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen ihrer Antragstellung noch in der Berufung bekannt gegeben habe, dass sie begünstigte Behinderte sei. Dies deckt sich mit der Aktenlage, da die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 20. Juli 2006 die Frage, ob sie oder ihr Ehemann das 50. Lebensjahr vollendet und eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50 % habe, mit "nein" beantwortet hat.
Die Behauptung des Vorliegens einer die Beschwerdeführerin begünstigenden Behinderung in der Beschwerde verstößt daher gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot. Es wird aber offensichtlich in der Beschwerde angenommen, aus der Berechnung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass eine 50 %ige Freigrenzenerhöhung vorgenommen worden sei, was auf § 6 Abs. 6 der Notstandshilfeverordnung beruhe.
Die belangte Behörde hat aber in ihrer Bescheidbegründung lediglich anhand der "theoretisch maximalen Freigrenze" demonstrieren wollen, dass selbst bei Berücksichtigung dieser Freigrenze wegen des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Notstandshilfe gebührt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides.
Das Beschwerdeargument, dass die Darlehensrückzahlungen zusätzlich zu einer Freigrenzenerhöhung nach § 6 Abs. 6 der Notstandshilfeverordnung zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. in diesem Sinne nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2004/08/0083), geht daher im vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer Freigrenzenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NH-VO ins Leere.
Ist aber davon auszugehen, dass selbst eine Freigrenzenerhöhung um 50 % (also im unter den hier gegebenen Umständen höchstmöglichen Maß auf Grund des Punktes I. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie) dazu führt, dass keine Notstandshilfe gebührt, kann es die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzen, wenn die belangte Behörde den gegenständlichen Kredit nicht berücksichtigt hat. Auch bei einer Berücksichtigung dieses Kredites wäre sie nämlich zum Schluss gelangt, dass keine Notstandshilfe gebührt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080281.X00Im RIS seit
24.05.2007