TE OGH 2003/7/15 10ObS192/03p

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Walter B*****, vertreten durch MMag. Sabine Fehringer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2003, GZ 9 Rs 37/03g-195, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall ist die Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 liegt (Art XI Abs 6 ZVN 2002). Demnach ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Berufungsgericht - wie hier - im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann in Streitigkeiten in Sozialrechtssachen außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 ZPO). Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelswerbers, der unzutreffend von einer Anwendbarkeit des aufgehobenen § 46 ASGG (Art III Z 6 ZVN 2002) ausgeht, ist sein Rechtsmittel nicht eine ordentliche, sondern eine außerordentliche Revision und als solche zu behandeln. Bei einer außerordentlichen Revision muss die Revisonsschrift gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO). Das Rechtsmittel enthält keine gesonderten Ausführungen in diesem Sinn. Das Gesetz spricht zwar von einer gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe, es reicht aber zweifellos aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies folgt notwendig aus der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regel, wonach die unrichtige Benenung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Das Fehlen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgesehenen besonderen Bezeichnung der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe gibt daher dann nicht zu einem Verbesserungsauftrag Anlass, wenn in der Revision überhaupt die Gründe der Anfechtung bezeichnet sind. Sind die Gründe im Sinn des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gesondert ausgeführt, so ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen (SSV-NF 10/22; RZ 1994/45; 10 ObS 125/03k mwN).Im vorliegenden Fall ist die Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl römisch eins 2002/76, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 liegt (Art römisch XI Absatz 6, ZVN 2002). Demnach ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Berufungsgericht - wie hier - im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, so kann in Streitigkeiten in Sozialrechtssachen außerordentliche Revision erhoben werden (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelswerbers, der unzutreffend von einer Anwendbarkeit des aufgehobenen Paragraph 46, ASGG (Art römisch III Ziffer 6, ZVN 2002) ausgeht, ist sein Rechtsmittel nicht eine ordentliche, sondern eine außerordentliche Revision und als solche zu behandeln. Bei einer außerordentlichen Revision muss die Revisonsschrift gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Das Rechtsmittel enthält keine gesonderten Ausführungen in diesem Sinn. Das Gesetz spricht zwar von einer gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe, es reicht aber zweifellos aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies folgt notwendig aus der im Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO enthaltenen Regel, wonach die unrichtige Benenung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Das Fehlen der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgesehenen besonderen Bezeichnung der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe gibt daher dann nicht zu einem Verbesserungsauftrag Anlass, wenn in der Revision überhaupt die Gründe der Anfechtung bezeichnet sind. Sind die Gründe im Sinn des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht gesondert ausgeführt, so ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen (SSV-NF 10/22; RZ 1994/45; 10 ObS 125/03k mwN).

Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage wird aber vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt.Eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage wird aber vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt.

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 94/03a). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof entzogen, weil unrichtige Beweiswürdigung unter keinen der im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe fällt (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 1). Ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28). Auch eine sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in dritter Instanz nicht überprüfbar (MGA, ZPO15 E 83 zu § 503). Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts wird nicht ausgeführt. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 94/03a). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof entzogen, weil unrichtige Beweiswürdigung unter keinen der im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe fällt (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 1). Ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28). Auch eine sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in dritter Instanz nicht überprüfbar (MGA, ZPO15 E 83 zu Paragraph 503,). Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts wird nicht ausgeführt.

Anmerkung

E70425 10ObS192.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00192.03P.0715.000

Dokumentnummer

JJT_20030715_OGH0002_010OBS00192_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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