Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei George K*****-A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2002, GZ 7 Rs 361/02p-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Juli 2002, GZ 4 Cgs 251/01g-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neuerrichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neuerrichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 2002/1).
Die Revision ist rechtzeitig.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat dem Kläger die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalt für "das Berufungsverfahren" bewilligt. Der Kläger hat innerhalb der Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für "das Revisionsverfahren". Der für das Revisionsverfahren beigegebene Rechtsanwalt hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bestellungsbescheids und einer Ausfertigung des Berufungsurteils die Revision zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung wirkt die Bewilligung des Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für das ganze weitere Verfahren und kann nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden (RIS-Justiz RS0036177, RS0036204; SSV-NF 13/75, JBl 1997/46 mwN ua; Fasching, ZPR2 Rz 484). Es kann daher der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer die Revision im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen. Für die Fälle, in denen die Beigebung des Rechtsanwalts nicht auf das Berufungsverfahren beschränkt wurde und die Verfahrenshilfe genießende Partei, obgleich der früher beigegebene Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung noch befugt ist, dennoch innerhalb der Revisionsfrist neuerlich die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr in einheitlicher Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Verfahrenshilfe genießende Partei die Revisionsfrist nach dem gemäß § 505 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwendenden § 464 Abs 3 ZPO erst mit der Zustellung des aufgrund des zweiten Antrags ergangenen Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an diesen beginnt, weil aus § 464 Abs 3 ZPO abzuleiten ist, dass grundsätzlich dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist zukommt (SSV-NF 9/43; 7/50; 5/32 mwN ua). Daher ist die vom zweiten Verfahrenshelfer jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils an ihn zur Post gegebene Revision rechtzeitig (vgl 10 ObS 118/03f, 10 ObS 419/01t ua). Die Revision ist nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 des § 46 ASGG zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Das Erstgericht hat dem Kläger die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalt für "das Berufungsverfahren" bewilligt. Der Kläger hat innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für "das Revisionsverfahren". Der für das Revisionsverfahren beigegebene Rechtsanwalt hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bestellungsbescheids und einer Ausfertigung des Berufungsurteils die Revision zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung wirkt die Bewilligung des Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für das ganze weitere Verfahren und kann nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden (RIS-Justiz RS0036177, RS0036204; SSV-NF 13/75, JBl 1997/46 mwN ua; Fasching, ZPR2 Rz 484). Es kann daher der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer die Revision im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen. Für die Fälle, in denen die Beigebung des Rechtsanwalts nicht auf das Berufungsverfahren beschränkt wurde und die Verfahrenshilfe genießende Partei, obgleich der früher beigegebene Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung noch befugt ist, dennoch innerhalb der Revisionsfrist neuerlich die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr in einheitlicher Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Verfahrenshilfe genießende Partei die Revisionsfrist nach dem gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 464, Absatz 3, ZPO erst mit der Zustellung des aufgrund des zweiten Antrags ergangenen Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an diesen beginnt, weil aus Paragraph 464, Absatz 3, ZPO abzuleiten ist, dass grundsätzlich dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist zukommt (SSV-NF 9/43; 7/50; 5/32 mwN ua). Daher ist die vom zweiten Verfahrenshelfer jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils an ihn zur Post gegebene Revision rechtzeitig vergleiche 10 ObS 118/03f, 10 ObS 419/01t ua). Die Revision ist nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, des Paragraph 46, ASGG zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der vom Revisionswerber geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (MGA, ZPO15 E 153 ff zu § 503 mwN ua). Im vorliegenden Verfahren war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden.Der vom Revisionswerber geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (MGA, ZPO15 E 153 ff zu Paragraph 503, mwN ua). Im vorliegenden Verfahren war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden.
Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG) können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision ebensowenig mit Erfolg geltend gemacht werden wie angebliche in erster Instanz unterlaufene Verfahrensmängel, die im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurden (MGA aaO ENr 33, 36 ff zu § 503 mwN ua). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG) können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision ebensowenig mit Erfolg geltend gemacht werden wie angebliche in erster Instanz unterlaufene Verfahrensmängel, die im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurden (MGA aaO ENr 33, 36 ff zu Paragraph 503, mwN ua). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E70278 10ObS179.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00179.03A.0715.000Dokumentnummer
JJT_20030715_OGH0002_010OBS00179_03A0000_000