Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht und als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg L*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente,
1. als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2003, GZ 8 Rs 58/03p-18, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Dezember 2002, GZ 17 Cgs 177/02y-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
2. als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2003, GZ 8 Rs 59/03p-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 2002, GZ 17 Cgs 177/02y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 30. 4. 2002 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ausgesprochen, dass der Arbeitsunfall, den der Kläger am 25. 7. 1997 erlitten hat, eine Zerrung der Halswirbelsäule verursacht hat. Der Antrag des Klägers vom 8. 1. 2002 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wurde abgewiesen, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen sei.
Mit dem - der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen - Urteil vom 2. 12. 2002 (auch Datum des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) hat das Erstgericht die gegen den Bescheid vom 30. 4. 2002 erhobene Klage abgewiesen, da die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 8. 1. 2002 0 vH betragen habe. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 2. 12. 2002 wurde der Geschäftsstelle am 8. 1. 2003 zur Abfertigung übergeben und der Klagevertreterin am 10. 1. 2003 zugestellt.
Am 12. 12. 2002 hat der Kläger die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt, um an den Sachverständigen weitere Fragen stellen und den in der Streitverhandlung vom 2. 12. 2002 gestellten Beweisanträgen nachkommen zu können. Diesen Antrag hat das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 12. 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach Urteilsfällung nicht zulässig sei. Auch dieser Beschluss wurde am 8. 1. 2003 der Geschäftsstelle zur Abfertigung übergeben und der Klagevertreterin am 10. 1. 2003 zugestellt.
Der Kläger brachte am 7. 2. 2003 (Postaufgabe 6. 2. 2003) in einem Schriftsatz einen Rekurs gegen den Beschluss vom 16. 12. 2002 und eine Berufung gegen das Urteil vom 2. 12. 2002 ein.
Das Gericht zweiter Instanz hat den Rekurs als verspätet zurückgewiesen und der Berufung nicht Folge gegeben. Da der Beschluss vom 16. 12. 2002 nicht in die Endentscheidung aufgenommen worden und erst nach dieser ergangen sei, sei er selbständig innerhalb einer 14-tägigen Frist anzufechten gewesen. Die in der Berufung allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz liege nicht vor. Rechtsfragen der Qualität des § 528 Abs 1 bzw § 502 Abs 1 ZPO seien nicht zu lösen, weshalb Revisionsrekurs und Revision nicht zulässig seien.Das Gericht zweiter Instanz hat den Rekurs als verspätet zurückgewiesen und der Berufung nicht Folge gegeben. Da der Beschluss vom 16. 12. 2002 nicht in die Endentscheidung aufgenommen worden und erst nach dieser ergangen sei, sei er selbständig innerhalb einer 14-tägigen Frist anzufechten gewesen. Die in der Berufung allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz liege nicht vor. Rechtsfragen der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, bzw Paragraph 502, Absatz eins, ZPO seien nicht zu lösen, weshalb Revisionsrekurs und Revision nicht zulässig seien.
Gegen diese Entscheidungen richten sich der außerordentliche Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision des Klägers jeweils aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs:
Im Revisionsrekurs wiederholt der Kläger den Standpunkt, dass ein Wiedereröffnungsantrag ohne Fassung eines abgesonderten Beschlusses im Urteil zu erledigen sei. Überdies sei der die Wiederöffnung ablehnende Beschluss nicht gesondert anfechtbar, sondern erst im nächstfolgenden Rechtsmittel. Bisher sei kein nachvollziehbarer Grund angeführt worden, warum einerseits bei getrennter Zustellung des Beschlusses und des Urteils eine zweiwöchige Rekursfrist und bei gemeinsamer Zustellung eine vierwöchige Rechtsmittelfrist gelten solle. Es fehle daher eine Rechtsprechung bzw sei diese uneinheitlich.
Der Wiedereröffnungsbeschluss ist ebenso wie die in § 194 ZPO an sich nicht vorgesehene Abweisung der Wiedereröffnung nicht abgesondert anfechtbar (7 Ob 303/00k; Fucik in Rechberger2 § 196 ZPO Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im Fall eines aufgeschobenen Rekurses kann die Partei ihre "Beschwerde" gegen den Beschluss gemäß § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Das Rechtsmittel bleibt aber in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist (RIS-Justiz RS0108617; Kodek in Rechberger2 § 515 ZPO Rz 1).Der Wiedereröffnungsbeschluss ist ebenso wie die in Paragraph 194, ZPO an sich nicht vorgesehene Abweisung der Wiedereröffnung nicht abgesondert anfechtbar (7 Ob 303/00k; Fucik in Rechberger2 Paragraph 196, ZPO Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im Fall eines aufgeschobenen Rekurses kann die Partei ihre "Beschwerde" gegen den Beschluss gemäß Paragraph 515, ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Das Rechtsmittel bleibt aber in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist (RIS-Justiz RS0108617; Kodek in Rechberger2 Paragraph 515, ZPO Rz 1).
Ein aufgeschobener Rekurs kann jedoch dann selbständig überreicht werden, wenn - wie hier - infolge des vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann (SZ 53/168; RIS-Justiz RS0035518; Kodek in Rechberger2 § 515 ZPO Rz 4). In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten (SZ 53/168), im konkreten Fall mangels Einordenbarkeit in § 521a Abs 1 ZPO eine Frist von 14 Tagen (§ 521 Abs 1 ZPO). Nur für den Fall, dass der aufgeschobene Rekurs mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden wird, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach § 515 ZPO danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs gegen die nicht gesondert anfechtbare Entscheidung verbunden wird (5 Ob 21/97t = EvBl 1998/49 = RZ 1998/67).Ein aufgeschobener Rekurs kann jedoch dann selbständig überreicht werden, wenn - wie hier - infolge des vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann (SZ 53/168; RIS-Justiz RS0035518; Kodek in Rechberger2 Paragraph 515, ZPO Rz 4). In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten (SZ 53/168), im konkreten Fall mangels Einordenbarkeit in Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO eine Frist von 14 Tagen (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Nur für den Fall, dass der aufgeschobene Rekurs mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden wird, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach Paragraph 515, ZPO danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs gegen die nicht gesondert anfechtbare Entscheidung verbunden wird (5 Ob 21/97t = EvBl 1998/49 = RZ 1998/67).
Diese Differenzierung in der Rechtsprechung ist eine Folge des Umstands, dass auch der aufgeschobene Rekurs immer ein Rekurs bleibt; § 515 ZPO sieht nur für den Sonderfall, dass die Frist für ein Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung länger ist als die 14-tägige Rekursfrist, vor, dass auch der aufgeschobene Rekurs innerhalb dieser längeren Frist eingebracht werden kann.Diese Differenzierung in der Rechtsprechung ist eine Folge des Umstands, dass auch der aufgeschobene Rekurs immer ein Rekurs bleibt; Paragraph 515, ZPO sieht nur für den Sonderfall, dass die Frist für ein Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung länger ist als die 14-tägige Rekursfrist, vor, dass auch der aufgeschobene Rekurs innerhalb dieser längeren Frist eingebracht werden kann.
Da eine widersprüchliche oder uneinheitliche Rechtsprechung nicht erkennbar ist und auch nicht aufgezeigt wird, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
2. Zur Revision:
Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3 Abs 2). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3 Absatz 2,). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E70342European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00166.03I.0715.000Im RIS seit
14.08.2003Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013