TE OGH 2003/7/17 3Ob203/02b

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Veröffentlicht am 17.07.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia Berta Y*****, vertreten durch Tusch - Flatz - Dejaco, Rechtsanwaltspartnerschaft in Feldkirch, wider die beklagte Partei Bank *****AG, ***** vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Mai 2002, GZ 1 R 139/02a-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom 22. Januar 2002, GZ 3 C 90/01p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia Berta Y*****, vertreten durch Tusch - Flatz - Dejaco, Rechtsanwaltspartnerschaft in Feldkirch, wider die beklagte Partei Bank *****AG, ***** vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit der Exekution (Paragraph 37, EO) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Mai 2002, GZ 1 R 139/02a-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom 22. Januar 2002, GZ 3 C 90/01p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemeinsam mit ihrer am 17. April 1998 eingebrachten Ehescheidungsklage - das Verfahren ruht - begehrte die Klägerin u.a. die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung ihrer Aufteilungsansprüche in Ansehung bestimmter, ihrem Ehegatten gehöriger Kraftfahrzeuge (Kfz). Das Erstgericht erließ am 17. April 1998 die einstweilige Verfügung (EV) GZ 1 C 19/98z-2 (Beilage B; im Folgenden nur "Sicherungs-EV"), mit der dem Ehegatten der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verboten wurde, über folgende Kfz zu verfügen (Punkt 1.):

a) Porsche 911 SC, Baujahr 1973, grün, Kennzeichen derzeit IM-AGE 1 (im Folgenden nur 1. Kfz)

b) Porsche 911 Carrera 4 Cabrio, Baujahr 1988, graphitschwarz, Kennzeichen derzeit IM-AGE 2 (im Folgenden nur 2. Kfz)

c) Aud i Quattro, Baujahr 1990, silbern, Kennzeichen derzeit IM-AGE 1 (im Folgenden nur 3. Kfz)

d) AC Cobra Original, Baujahr 1968, derzeit ohne Zulassung (im Folgenden nur 4. Kfz)

e) Mercedes Kombi 300 TE, Baujahr 1985, Kennzeichen derzeit IM-AGE 2 (im Folgenden nur 5. Kfz).

Gleichzeitig wurde einem dritten Inhaber des 4. Kfz geboten, dieses weder dem Ehegatten der Klägerin auszufolgen noch sonst etwas in Ansehung dieses Kfz zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf dieses Kfz vereiteln oder erheblich erschweren könnte (Punkt 2.). Die Klägerin wurde (Punkt 3.) "ermächtigt, die in ihrer Gewahrsame befindlichen Kfz wie zu Punkt 1 lit. a)-e) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zurückzubehalten."Gleichzeitig wurde einem dritten Inhaber des 4. Kfz geboten, dieses weder dem Ehegatten der Klägerin auszufolgen noch sonst etwas in Ansehung dieses Kfz zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf dieses Kfz vereiteln oder erheblich erschweren könnte (Punkt 2.). Die Klägerin wurde (Punkt 3.) "ermächtigt, die in ihrer Gewahrsame befindlichen Kfz wie zu Punkt 1 Litera a,)-e) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zurückzubehalten."

Die rechtskräftige EV des Erstgerichts vom 17. Juni 1998, GZ 1 C 19/98z-20 (Beilage C; im Folgenden nur "Regelungs-EV"), lautet, soweit hier relevant:

2. Gemäß § 382 Abs 1 Z 7 lit c [erkennbar gemeint: Z 8 lit. c] EO wird der gefährdeten Partei [Klägerin] bis zur rechtskräftigen Entscheidung im ... Ehescheidungsverfahren sowie über ein allfälliges Aufteilungsverfahren, ..., die alleinige Benützung folgender im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei [Ehegatte der Klägerin] befindlicher Fahrzeuge zugewiesen: aa) ... [aufgezählt sind nun die oben zu a) bis c) und e) angeführten Kfz = 1. bis 3. Kfz und das 5. Kfz).2. Gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, [erkennbar gemeint: Ziffer 8, Litera c, ], EO wird der gefährdeten Partei [Klägerin] bis zur rechtskräftigen Entscheidung im ... Ehescheidungsverfahren sowie über ein allfälliges Aufteilungsverfahren, ..., die alleinige Benützung folgender im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei [Ehegatte der Klägerin] befindlicher Fahrzeuge zugewiesen: aa) ... [aufgezählt sind nun die oben zu a) bis c) und e) angeführten Kfz = 1. bis 3. Kfz und das 5. Kfz).

3. Die ... ["Sicherungs-EV"] wird infolge Widerspruchs des Gegners der gefährdeten Partei und Zurückziehung des Antrags teilweise aufgehoben und wird nach der über den Widerspruch des Gegners der gefährdeten Partei durchgeführten mündlichen Verhandlung nur in den Punkten 1c, 2 und 3d bestätigt und aufrecht erhalten (Sicherungs-EV für AC Cobra).

Die beklagte Bank führt gegen den Ehegatten der Klägerin Exekution. Mit Beschlüssen des Erstgerichts wurde zu AZ 5 E 1181/01z und 5 E 1926/01h die Exekution durch Pfändung und Verkauf u.a. des 2. Kfz rechtskräftig bewilligt.

Die Klägerin erhob gegen diese beiden Exekutionen Widerspruchsklage gemäß § 37 EO mit der Behauptung, das 2. Kfz wäre ihr von ihrem Ehegatten geschenkt worden, ihr sei mit den beiden EVen die alleinige Benützung dieses 2. Kfz zugewiesen worden und sie wäre ermächtigt, das 2. Kfz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zurückzubehalten.Die Klägerin erhob gegen diese beiden Exekutionen Widerspruchsklage gemäß Paragraph 37, EO mit der Behauptung, das 2. Kfz wäre ihr von ihrem Ehegatten geschenkt worden, ihr sei mit den beiden EVen die alleinige Benützung dieses 2. Kfz zugewiesen worden und sie wäre ermächtigt, das 2. Kfz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zurückzubehalten.

Die beklagte Partei bestritt ein Eigentumsrecht der Klägerin am 2. Kfz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, stellte fest, dass der Ehegatte der Klägerin das 2. Kfz gekauft habe, konnte aber nicht feststellen, dass er ihn der Klägerin geschenkt habe. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die Zuweisung des 2. Kfz im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wirke nur zwischen den Parteien des Verfahrens, nicht für einen Exekution führenden Dritten; Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei sei nicht behauptet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei. Es billigte die Feststellungen des Erstgerichts und dessen Ansicht, dass die "Regelungs-EV" eine über die Streitteile des Ehescheidungsverfahrens hinausgehende Wirkung nicht entfalten könne. Zur "Sicherungs-EV" führte es aus, Retentionsrechte könnten - wenn überhaupt - nur dann zur Klage nach § 37 EO berechtigen, wenn sie zur Sicherung einer fälligen Forderung wegen des für die Sache gemachten Aufwands oder durch die Sache verursachten Schadens dienten. Einem durch EV eingeräumten Retentionsrecht käme eine solche Wirkung nicht zu.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei. Es billigte die Feststellungen des Erstgerichts und dessen Ansicht, dass die "Regelungs-EV" eine über die Streitteile des Ehescheidungsverfahrens hinausgehende Wirkung nicht entfalten könne. Zur "Sicherungs-EV" führte es aus, Retentionsrechte könnten - wenn überhaupt - nur dann zur Klage nach Paragraph 37, EO berechtigen, wenn sie zur Sicherung einer fälligen Forderung wegen des für die Sache gemachten Aufwands oder durch die Sache verursachten Schadens dienten. Einem durch EV eingeräumten Retentionsrecht käme eine solche Wirkung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören (Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 33 mwN) - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden (Jakusch aaO § 37 Rz 7 mwN). Der bloße Sachbesitz ist kein Recht, der die Exekution unzulässig machen und damit zur Exzindierungsklage berechtigen könnte. Widerspruchsberechtigt ist nur der qualifizierte Besitzer iSd § 372 ABGB, aber auch nur dann, wenn er seinen Besitz nicht vom Verpflichteten ableitet (stRsp, JBl 1998, 570 [Hoyer]; zuletzt 3 Ob 45/01s = EvBl 2002/202; Jakusch aaO Rz 26 mwN). Zu prüfen wäre daher, ob die beiden einstweiligen Verfügungen nach § 382 Z 8 lit c EO der Exszindierungsklägerin eine Rechtsposition verschaffen, die sie zum Widerspruch berechtigen. § 382 Z 8 lit c EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV").Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 33 mwN) - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden (Jakusch aaO Paragraph 37, Rz 7 mwN). Der bloße Sachbesitz ist kein Recht, der die Exekution unzulässig machen und damit zur Exzindierungsklage berechtigen könnte. Widerspruchsberechtigt ist nur der qualifizierte Besitzer iSd Paragraph 372, ABGB, aber auch nur dann, wenn er seinen Besitz nicht vom Verpflichteten ableitet (stRsp, JBl 1998, 570 [Hoyer]; zuletzt 3 Ob 45/01s = EvBl 2002/202; Jakusch aaO Rz 26 mwN). Zu prüfen wäre daher, ob die beiden einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO der Exszindierungsklägerin eine Rechtsposition verschaffen, die sie zum Widerspruch berechtigen. Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV").

a) Das Rechtsmittel lässt nun die Auffassung der Vorinstanzen, dass eine "Regelungs-EV" nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO keine Wirkung iSd § 37 EO entfalten kann, unbekämpft und enthält dazu auch keinerlei Ausführungen. Wie die beiden Vorinstanzen im Übrigen zutreffend erkannten, kann die Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Der Zweck der vorläufigen Benützungsregelung liegt nämlich in der Sicherung des zu unterstellenden Anspruchs auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten, somit soll die Zuordnung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu den Ehepartnern in der Art vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Das zu sichernde Interesse liegt somit in der Wahrung der persönlichen Bereiche und nicht darin, das Vermögen vor dem berechtigten Zugriff Dritter zu schützen.a) Das Rechtsmittel lässt nun die Auffassung der Vorinstanzen, dass eine "Regelungs-EV" nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO keine Wirkung iSd Paragraph 37, EO entfalten kann, unbekämpft und enthält dazu auch keinerlei Ausführungen. Wie die beiden Vorinstanzen im Übrigen zutreffend erkannten, kann die Regelungsverfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Der Zweck der vorläufigen Benützungsregelung liegt nämlich in der Sicherung des zu unterstellenden Anspruchs auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten, somit soll die Zuordnung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu den Ehepartnern in der Art vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Das zu sichernde Interesse liegt somit in der Wahrung der persönlichen Bereiche und nicht darin, das Vermögen vor dem berechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

b) Inhaltlich richtet sich die Revision nur gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung, die "Sicherungs-EV" nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO stelle keinen Exzindierungsgrund dar. Zweck dieser EV ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG, u.a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe (E. Kodek in Angst, EO, § 382 Rz 62 mwN). Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung (JBl 1985, 245 u.a.) soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden (Sailer in Burgstaller-Deixler/Hübner, EO, § 382 Rz 37 mwN). Tatsächlich kann nach der Aktenlage der Klägerin jedoch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer EV nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO zustehen, weil die "Sicherungs-EV" in Ansehung des hier allein maßgeblichen 2. Kfz mit der Regelungs-EV rechtskräftig aufgehoben und (nur) eine Regelungsverfügung getroffen wurde.b) Inhaltlich richtet sich die Revision nur gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung, die "Sicherungs-EV" nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO stelle keinen Exzindierungsgrund dar. Zweck dieser EV ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs gemäß den Paragraphen 81, ff EheG, u.a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe (E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 382, Rz 62 mwN). Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung (JBl 1985, 245 u.a.) soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden (Sailer in BurgstallerDeixler/Hübner, EO, Paragraph 382, Rz 37 mwN). Tatsächlich kann nach der Aktenlage der Klägerin jedoch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer EV nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO zustehen, weil die "Sicherungs-EV" in Ansehung des hier allein maßgeblichen 2. Kfz mit der Regelungs-EV rechtskräftig aufgehoben und (nur) eine Regelungsverfügung getroffen wurde.

Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Insoweit verbietet sich hier ein Eingehen auf weitere Rechtsfragen, im Besonderen ob ein zur Sicherung eingeräumtes Zurückbehaltungsrecht (§ 382 Z 3 EO) unter allfälliger analoger Anwendung des § 471 ABGB einer gefährdeten Partei ein dingliches Recht mit einem Rang schafft (verneinend Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382 EO Rz 4; vgl auch Sailer aaO § 382 Rz 9).Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Insoweit verbietet sich hier ein Eingehen auf weitere Rechtsfragen, im Besonderen ob ein zur Sicherung eingeräumtes Zurückbehaltungsrecht (Paragraph 382, Ziffer 3, EO) unter allfälliger analoger Anwendung des Paragraph 471, ABGB einer gefährdeten Partei ein dingliches Recht mit einem Rang schafft (verneinend Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382, EO Rz 4; vergleiche auch Sailer aaO Paragraph 382, Rz 9).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E70310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00203.02B.0717.000

Im RIS seit

16.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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