TE OGH 2003/7/17 3Ob128/02y

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Veröffentlicht am 17.07.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei BEGAS Burgenländische Erdgasversorgungs AG, Eisenstadt, Kasernenstraße 10, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg-Schuster Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Güssing, wider die beklagte Partei Reinhard P*****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 11. März 2002, GZ 13 R 57/02h-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 9. Jänner 2002, GZ 2 C 1031/01t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei BEGAS Burgenländische Erdgasversorgungs AG, Eisenstadt, Kasernenstraße 10, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg-Schuster Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Güssing, wider die beklagte Partei Reinhard P*****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 11. März 2002, GZ 13 R 57/02h-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 9. Jänner 2002, GZ 2 C 1031/01t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"1.) Der Anspruch der beklagten Partei aus dem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 8. November 1999, GZ 1 Cg 30/99-22, auf Entfernung der an der südlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft EZ ***** entlang des *****bachs verlegten Gas-Hochdruckleitung, zu dessen Bewirkung mit Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 8. September 2000, GZ 4 E 3397/00b-2, die Exekution bewilligt wurde, ist bis zur Entscheidung des Landeshauptmanns von Burgenland über den Antrag der klagenden Partei auf zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten gehemmt.

2.) Das Mehrbegehren des Inhalts, weiters auszusprechen, dass dieser Anspruch durch die auszusprechende Enteignung erlösche, wird hingegen abgewiesen.

Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Gerichtsgebühren von 1.206,70 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil vom 8. November 1999 wurde die nun klagende burgenländische Erdgasversorgungsgesellschaft u. a. verpflichtet, dem nunmehrigen Beklagten binnen 18 Wochen die an der südlichen Grundstücksgrenze der aus dem Spruch ersichtlichen Liegenschaft entlang des Eisbachs verlegte Gas-Hochdruckleitung zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 8. September 2000 wurde der beklagten Partei die Exekution gemäß § 354 EO bewilligt und der klagenden Partei aufgetragen, bis spätestens 1. Oktober 2000 die Leitungen vom Grundstück des Beklagten zu entfernen, widrigens gegen die klagende Partei auf Antrag eine Geldstrafe von 10.000 S = 726,73 EUR verhängt werde.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil vom 8. November 1999 wurde die nun klagende burgenländische Erdgasversorgungsgesellschaft u. a. verpflichtet, dem nunmehrigen Beklagten binnen 18 Wochen die an der südlichen Grundstücksgrenze der aus dem Spruch ersichtlichen Liegenschaft entlang des Eisbachs verlegte Gas-Hochdruckleitung zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 8. September 2000 wurde der beklagten Partei die Exekution gemäß Paragraph 354, EO bewilligt und der klagenden Partei aufgetragen, bis spätestens 1. Oktober 2000 die Leitungen vom Grundstück des Beklagten zu entfernen, widrigens gegen die klagende Partei auf Antrag eine Geldstrafe von 10.000 S = 726,73 EUR verhängt werde.

Die Klägerin erwirkte mit Antrag vom 8. Februar 2000 gemäß § 11 Abs 1 EnergiewirtschaftsG (EnWG; aufgehoben durch § 78 GaswirtschaftsG BGBl I 2000/121 idgF [GWG]) einen rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers (BM) für Wirtschaft und Arbeit vom 22. September 2000, dessen Spruch wie folgt lautet:Die Klägerin erwirkte mit Antrag vom 8. Februar 2000 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EnergiewirtschaftsG (EnWG; aufgehoben durch Paragraph 78, GaswirtschaftsG BGBl römisch eins 2000/121 idgF [GWG]) einen rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers (BM) für Wirtschaft und Arbeit vom 22. September 2000, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Der Bestand der Erdgashochdruckleitung Mattersburg-Eisenstadt,

welche auf Grundstück Nr. ... [Grundstück des Beklagten] annährend

parallel zum Grundstück ... 3648 (Eisbach) auf einer Strecke von rund

32 m ca. 4 m innerhalb des Grundstückes verläuft, dient der

öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten im

Sinne des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft

(Energiewirtschaftsgesetz [EnWG]).

2. Zu Gunsten der genannten Erdgashochdruckleitung, welche im

Eigentum der ... [klagenden Partei] ... steht, ist die Enteignung

durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich

des im Eigentum ... [Beklagten] ... stehenden Grundstücks Nr. 3646/4,

zulässig.

3. Der Landeshauptmann von Burgenland kann auf Grund dieser Zulässigkeitsfeststellung Dienstbarkeitsrechte zwangsweise einräumen, die Höhe der angemessenen Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung festsetzen und allenfalls über die Besitzeinweisung entscheiden."

Auf Grund dieses Bescheids stellte die klagende Partei am 5. Oktober 2000 einen Antrag auf Enteignung beim Amt der burgenländischen Landesregierung, doch wies der betreffende Sachbearbeiter die klagende Partei mit Schreiben vom 18. Juni 2001 darauf hin, dass die Betriebsbewilligung für die Erdgashochdruckleitung mit Bescheid vom 19. Juli 1972 erteilt und im Befund dieses Bescheids darauf hingewiesen worden sei, dass die Hochdruckleitung vom Winkelpunkt 7 bis zum Grundstück Nr. 3153/27 verlängert werde und diese Veränderung auf öffentlichem Grund liege. Diese Änderung wurde nachträglich genehmigt, doch sei von einer Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 3646/4 ..., nie die Rede gewesen, sodass diese Abweichung daher auch nicht vom gewerbebehördlichen Konsens umfasst sei. Die klagende Partei wurde daher unter Hinweis auf § 54 Abs 2 GaswirtschaftsG aufgefordert, die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Das Enteignungsverfahren wurde deshalb formlos unterbrochen; der Sachbearbeiter wies darauf hin, dass erst nach Antragstellung für den nichtbewilligten Leitungsteil das anhängige Verfahren zur Einräumung der Dienstbarkeit fortgesetzt werden könne.Auf Grund dieses Bescheids stellte die klagende Partei am 5. Oktober 2000 einen Antrag auf Enteignung beim Amt der burgenländischen Landesregierung, doch wies der betreffende Sachbearbeiter die klagende Partei mit Schreiben vom 18. Juni 2001 darauf hin, dass die Betriebsbewilligung für die Erdgashochdruckleitung mit Bescheid vom 19. Juli 1972 erteilt und im Befund dieses Bescheids darauf hingewiesen worden sei, dass die Hochdruckleitung vom Winkelpunkt 7 bis zum Grundstück Nr. 3153/27 verlängert werde und diese Veränderung auf öffentlichem Grund liege. Diese Änderung wurde nachträglich genehmigt, doch sei von einer Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 3646/4 ..., nie die Rede gewesen, sodass diese Abweichung daher auch nicht vom gewerbebehördlichen Konsens umfasst sei. Die klagende Partei wurde daher unter Hinweis auf Paragraph 54, Absatz 2, GaswirtschaftsG aufgefordert, die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Das Enteignungsverfahren wurde deshalb formlos unterbrochen; der Sachbearbeiter wies darauf hin, dass erst nach Antragstellung für den nichtbewilligten Leitungsteil das anhängige Verfahren zur Einräumung der Dienstbarkeit fortgesetzt werden könne.

Der Beklagte hat den Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit beim Verfassungsgerichtshof angefochten; das zu Zl. B 2075/00 anhängige Verfahren wurde mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und ist dort zur Zl. 2002/04/0004 noch anhängig. Die klagende Partei stellte mit Eingabe vom 10. Dezember 2001 beim Amt der burgenländischen Landesregierung den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung und hob damit die "Unterbrechung" des Enteignungsverfahren auf.

Ob die klagende Partei die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Genehmigung der Verlegung der Gashochdruckleitung erfüllt, steht nicht fest. Die genaue Ortung der Gashochdruckleitung nimmt maximal zwei bis drei Stunden in Anspruch. Eine Verlegung der Leitung ist technisch unproblematisch, es könnte jedoch die Wasserrechtsbehörde Auflagen erteilten, wenn man bei der Verlegung in den Bereich der *****bach-Böschung kommt.

Mit der am 24. Juli 2001 eingebrachten Oppositionsklage begehrte die klagende Partei den Ausspruch, dass der Anspruch bis zur Entscheidung des Landeshauptmanns von Burgenland gehemmt sei und durch die auszusprechende Enteignung erlösche. Die klagende Partei habe mit dem erwähnten Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit nach Entstehen des Exekutionstitels einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erworben, der die Hemmung des betriebenen Anspruchs iVm dem eingeleiteten Verfahren auf Begründung einer mit dem bestehenden Leitungsweg übereinstimmenden konkreten Zwangsdienstbarkeit bewirke, weil sich die bereits rechtskräftig festgestellte Enteignungsmöglichkeit gerade auf jene Erdgashochdruckleitung beziehe, die über das Grundstück des Beklagten verlaufe. Weiters sei auf Grund des rechtskräftigen Bescheids des BM für Wirtschaft und Arbeit zu erwarten, dass der Landeshauptmann von Burgenland die Enteignung ausspreche. Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, das Begehren auf Hemmung des Anspruchs bis zur Entscheidung des Landeshauptmanns von Burgenland bestehe nicht zu Recht, weil als den Anspruch nur vorübergehend hemmende Tatsachen nur solche Tatbestände anerkennt würden, welche den exekutionsweise geltend gemachten Anspruch unmittelbar betreffen. Dem Enteignungsbegehren der klagenden Partei stünden einige ungewisse Hindernisse bevor.Mit der am 24. Juli 2001 eingebrachten Oppositionsklage begehrte die klagende Partei den Ausspruch, dass der Anspruch bis zur Entscheidung des Landeshauptmanns von Burgenland gehemmt sei und durch die auszusprechende Enteignung erlösche. Die klagende Partei habe mit dem erwähnten Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit nach Entstehen des Exekutionstitels einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erworben, der die Hemmung des betriebenen Anspruchs in Verbindung mit dem eingeleiteten Verfahren auf Begründung einer mit dem bestehenden Leitungsweg übereinstimmenden konkreten Zwangsdienstbarkeit bewirke, weil sich die bereits rechtskräftig festgestellte Enteignungsmöglichkeit gerade auf jene Erdgashochdruckleitung beziehe, die über das Grundstück des Beklagten verlaufe. Weiters sei auf Grund des rechtskräftigen Bescheids des BM für Wirtschaft und Arbeit zu erwarten, dass der Landeshauptmann von Burgenland die Enteignung ausspreche. Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, das Begehren auf Hemmung des Anspruchs bis zur Entscheidung des Landeshauptmanns von Burgenland bestehe nicht zu Recht, weil als den Anspruch nur vorübergehend hemmende Tatsachen nur solche Tatbestände anerkennt würden, welche den exekutionsweise geltend gemachten Anspruch unmittelbar betreffen. Dem Enteignungsbegehren der klagenden Partei stünden einige ungewisse Hindernisse bevor.

Die Erstrichterin wies das Klagebegehren ab, weil nur rechtskräftige Bescheide zivilrechtliche Ansprüche zum Erlöschen bringen könnten. Hier habe die klagende Partei zwar einen rechtskräftigen Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit erwirkt, der jedoch noch nicht endgültig über die Zulässigkeit der zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeitsrechten abspreche, sondern diese Entscheidung dem Landeshauptmann von Burgenland vorbehalte.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rsp zu den zivilrechtlichen Auswirkungen eines Bescheides nach § 11 EnWG zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rsp zu den zivilrechtlichen Auswirkungen eines Bescheides nach Paragraph 11, EnWG zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, das Enteignungsverfahren nach dem EnWG sei zweistufig. Der BM für Wirtschaft und Arbeit habe nur die energiewirtschaftrechtliche Zulässigkeit der Enteignung festzustellen. Erst in der zweiten Phase folge dann die Durchführung des "eigentlichen" Enteignungsverfahrens durch den zuständigen Landeshauptmann. In der ersten Phase des Verfahrens werde abschließend über die Frage entschieden, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliege und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich sei. In dem anschließend durchzuführenden Enteignungsverfahren habe die Enteignungsbehörde näher über den Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Entschädigung, allenfalls über die Besitzeinweisung zu entscheiden. Der Landeshauptmann sei in der zweiten Phase des Enteignungsverfahrens an eine gemäß § 11 Abs 1 EnWG getroffene positive Entscheidung des BM für Wirtschaft und Arbeit über die energiewirtschaftsrechtliche Zulässigkeit der Enteignung insofern gebunden, als damit zweifelsfrei feststehe, dass das jeweilige Projekt des Gasversorgungsunternehmens im öffentlichen Interesse liegt. Die energiewirtschaftsrechtliche Zulässigkeitsfeststellung durch den zuständigen Bundesminister bilde jedoch nur eine von mehreren Vorfragen für das vom Landeshauptmann durchzuführende Enteignungsverfahren. Der Landeshauptmann habe bei Durchführung des Enteignungsverfahrens auch noch andere Aspekte zu prüfen, etwa ob das verhandlungsgegenständliche Projekt aus Gründen, die sich nicht aus dem EnWG, sondern aus anderen Gesetzes ergeben, unzulässig ist. Habe der BM für wirtschaftliche Angelegenheiten aber nur über einen Teilaspekt, nämlich die energiewirtschaftsrechtliche Zulässigkeit der Enteignung, abgesprochen, so verbiete sich ein Verständnis dieser Entscheidung bereits als Hemmungsgrund iSd § 35 EO. Die analoge Anwendung der Aufschiebungsgründe des § 42 EO könne die Schwierigkeiten im Hinblick auf mögliche Verzögerungen des weiteren Enteignungsverfahrens besser bewältigen.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, das Enteignungsverfahren nach dem EnWG sei zweistufig. Der BM für Wirtschaft und Arbeit habe nur die energiewirtschaftrechtliche Zulässigkeit der Enteignung festzustellen. Erst in der zweiten Phase folge dann die Durchführung des "eigentlichen" Enteignungsverfahrens durch den zuständigen Landeshauptmann. In der ersten Phase des Verfahrens werde abschließend über die Frage entschieden, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliege und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich sei. In dem anschließend durchzuführenden Enteignungsverfahren habe die Enteignungsbehörde näher über den Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Entschädigung, allenfalls über die Besitzeinweisung zu entscheiden. Der Landeshauptmann sei in der zweiten Phase des Enteignungsverfahrens an eine gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EnWG getroffene positive Entscheidung des BM für Wirtschaft und Arbeit über die energiewirtschaftsrechtliche Zulässigkeit der Enteignung insofern gebunden, als damit zweifelsfrei feststehe, dass das jeweilige Projekt des Gasversorgungsunternehmens im öffentlichen Interesse liegt. Die energiewirtschaftsrechtliche Zulässigkeitsfeststellung durch den zuständigen Bundesminister bilde jedoch nur eine von mehreren Vorfragen für das vom Landeshauptmann durchzuführende Enteignungsverfahren. Der Landeshauptmann habe bei Durchführung des Enteignungsverfahrens auch noch andere Aspekte zu prüfen, etwa ob das verhandlungsgegenständliche Projekt aus Gründen, die sich nicht aus dem EnWG, sondern aus anderen Gesetzes ergeben, unzulässig ist. Habe der BM für wirtschaftliche Angelegenheiten aber nur über einen Teilaspekt, nämlich die energiewirtschaftsrechtliche Zulässigkeit der Enteignung, abgesprochen, so verbiete sich ein Verständnis dieser Entscheidung bereits als Hemmungsgrund iSd Paragraph 35, EO. Die analoge Anwendung der Aufschiebungsgründe des Paragraph 42, EO könne die Schwierigkeiten im Hinblick auf mögliche Verzögerungen des weiteren Enteignungsverfahrens besser bewältigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Mit Oppositionsklage können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die sich gegen den (Fort-)Bestand des materiellen Anspruchs selbst richten, die somit den Anspruch nach materiellem Recht ganz oder teilweise aufheben oder dessen Durchsetzung dauernd oder vorübergehend hemmen. Aufgehoben wird ein Anspruch entweder durch Erfüllung oder aus anderen Gründen (Verzicht, Novation oder Vergleich, Änderung der maßgeblichen Rechtslage, Unmöglichwerden der im Exekutionstitel aufgetragenen Leistung u.a.), gehemmt wird der Anspruch durch Stundung u.a. Analog wird § 35 EO auch auf andere Fälle angewendet, wobei als Klagstatbestand jeder nach Entscheidung des Exekutionstitels verwirklichte Sachverhalt in Betracht kommt, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben.Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Mit Oppositionsklage können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die sich gegen den (Fort-)Bestand des materiellen Anspruchs selbst richten, die somit den Anspruch nach materiellem Recht ganz oder teilweise aufheben oder dessen Durchsetzung dauernd oder vorübergehend hemmen. Aufgehoben wird ein Anspruch entweder durch Erfüllung oder aus anderen Gründen (Verzicht, Novation oder Vergleich, Änderung der maßgeblichen Rechtslage, Unmöglichwerden der im Exekutionstitel aufgetragenen Leistung u.a.), gehemmt wird der Anspruch durch Stundung u.a. Analog wird Paragraph 35, EO auch auf andere Fälle angewendet, wobei als Klagstatbestand jeder nach Entscheidung des Exekutionstitels verwirklichte Sachverhalt in Betracht kommt, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben.

Der 3. Senat hat in der in dieser Angelegenheit ergangenen E 3 Ob

11/01s bereits grundsätzliche Ausführungen über die Auswirkung des

Bescheids des BM für Wirtschaft und Arbeit auf das

Exekutionsverfahren gemäß § 354 EO zur Beseitigung der

Gashochdruckleitung gemacht. Vorweg ist auf diese Entscheidung zu

verweisen, von deren Erwägungen auch in Kenntnis der Rechtsauffassung

des Berufungsgerichts abzugehen kein Anlass besteht. Danach ist die

von der zweiten Instanz weiterhin vertretene Rechtsansicht, bereits

auf Grund dieses Bescheids könne in analoger Anwendung des § 42 EO

ein Aufschiebungsantrag gestellt werden, abzulehnen. Die mit Urteil

über die Oppositionsklage ausgesprochene Hemmung des Anspruchs bis

zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmanns über die

Enteignung wirkt nämlich nur solange, als das Enteignungsverfahren

von der Oppositionsklägerin entsprechend fortgeführt wird; bei einer

ihr zuzurechnenden Säumnis steht das Urteil einem Exekutionsverfahren

gemäß § 354 EO nicht mehr entgegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der rechtskräftige Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit einen Oppositionsklagegrund darstellt oder - wie das Erstgericht meint - kein Hindernis für die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens gemäß § 354 EO vorliegt, ist - wie bereits in der E 3 Ob 11/01s ausgeführt - davon auszugehen, dass ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde einen Oppositionsklagegrund bilden kann, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt (RIS-Justiz RS0115296). Mit dem rechtskräftigen Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit vom 27. September 2000 wurde u.a. ausgesprochen, dass der Bestand der betreffenden Erdgashochdruckleitung der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten iSd EnWG dient und zu Gunsten dieser Erdgashochdruckleitung die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten in Ansehung des im Eigentum des Betreibenden und nunmehr Beklagten stehenden Grundstücks zulässig ist. Der Landeshauptmann für Burgenland muss auf Grund dieser Zulässigkeitsfeststellung Dienstbarkeitsrechte zwangsweise einräumen, die Höhe der angemessenen Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung festsetzen und allenfalls über die Besitzeinweisung entscheiden, soweit nicht im öffentlichen Recht liegende Umstände, die der Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit nicht berührt, entgegenstehen.Bei der Beurteilung der Frage, ob der rechtskräftige Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit einen Oppositionsklagegrund darstellt oder - wie das Erstgericht meint - kein Hindernis für die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 354, EO vorliegt, ist - wie bereits in der E 3 Ob 11/01s ausgeführt - davon auszugehen, dass ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde einen Oppositionsklagegrund bilden kann, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt (RIS-Justiz RS0115296). Mit dem rechtskräftigen Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit vom 27. September 2000 wurde u.a. ausgesprochen, dass der Bestand der betreffenden Erdgashochdruckleitung der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten iSd EnWG dient und zu Gunsten dieser Erdgashochdruckleitung die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten in Ansehung des im Eigentum des Betreibenden und nunmehr Beklagten stehenden Grundstücks zulässig ist. Der Landeshauptmann für Burgenland muss auf Grund dieser Zulässigkeitsfeststellung Dienstbarkeitsrechte zwangsweise einräumen, die Höhe der angemessenen Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung festsetzen und allenfalls über die Besitzeinweisung entscheiden, soweit nicht im öffentlichen Recht liegende Umstände, die der Bescheid des BM für Wirtschaft und Arbeit nicht berührt, entgegenstehen.

Damit hat aber die verpflichtete Partei nach Entstehen des Exekutionstitels einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erworben, der die Hemmung des betriebenen Anspruchs iVm dem eingeleiteten Verfahren auf Begründung einer mit dem bestehenden Leitungsweg übereinstimmenden konkreten Zwangsdienstbarkeit schon bewirkt hat, bezieht sich doch die im Grundsätzlichen bereits rechtskräftig bejahte Enteignungsmöglichkeit gerade auf jene Erdgashochdruckleitung, die über das Grundstück des Beklagten verläuft, jedoch auf Grund des betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruchs zu entfernen wäre. Die verpflichtete und nun klagende Partei kann diese Umstände als Oppositionsgrund geltend machen.Damit hat aber die verpflichtete Partei nach Entstehen des Exekutionstitels einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erworben, der die Hemmung des betriebenen Anspruchs in Verbindung mit dem eingeleiteten Verfahren auf Begründung einer mit dem bestehenden Leitungsweg übereinstimmenden konkreten Zwangsdienstbarkeit schon bewirkt hat, bezieht sich doch die im Grundsätzlichen bereits rechtskräftig bejahte Enteignungsmöglichkeit gerade auf jene Erdgashochdruckleitung, die über das Grundstück des Beklagten verläuft, jedoch auf Grund des betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruchs zu entfernen wäre. Die verpflichtete und nun klagende Partei kann diese Umstände als Oppositionsgrund geltend machen.

In einem solchen Fall kommt nur die Hemmung in Frage, freilich nicht infolge einer Stundung, sondern bedingt durch das zweistufige Verwaltungsverfahren solange, bis dieses zu einem Ende kommt. Davon war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Rede. Davon, dass in der zweiten Stufe das von der klagenden Partei gewünschte Ergebnis auf keinen Fall zu erzielen sein wird, wie der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung ausführt, kann nicht gesprochen werden. In diesem Verfahrensstadium ist somit der betriebene Anspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmanns über die Enteignung nur gehemmt. Insoweit ist der Oppositionsklage stattzugeben. Für das darüber hinaus erhobene Begehren, dass der Anspruch durch die - in der Zukunft vielleicht ausgesprochene - Enteignung erlischt, fehlt eine Rechtsgrundlage. Insoweit ist die Oppositionsklage demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO hat die beklagte Partei der klagenden Partei die von dieser getragenen Pauschalgebühren zur Hälfte zu ersetzen.In einem solchen Fall kommt nur die Hemmung in Frage, freilich nicht infolge einer Stundung, sondern bedingt durch das zweistufige Verwaltungsverfahren solange, bis dieses zu einem Ende kommt. Davon war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Rede. Davon, dass in der zweiten Stufe das von der klagenden Partei gewünschte Ergebnis auf keinen Fall zu erzielen sein wird, wie der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung ausführt, kann nicht gesprochen werden. In diesem Verfahrensstadium ist somit der betriebene Anspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmanns über die Enteignung nur gehemmt. Insoweit ist der Oppositionsklage stattzugeben. Für das darüber hinaus erhobene Begehren, dass der Anspruch durch die - in der Zukunft vielleicht ausgesprochene - Enteignung erlischt, fehlt eine Rechtsgrundlage. Insoweit ist die Oppositionsklage demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO hat die beklagte Partei der klagenden Partei die von dieser getragenen Pauschalgebühren zur Hälfte zu ersetzen.

Anmerkung

E70301 3Ob128.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00128.02Y.0717.000

Dokumentnummer

JJT_20030717_OGH0002_0030OB00128_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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