Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ilse R*****, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger und Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1.) Hedwig W*****, vertreten durch Binder-Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, 2.) Eric Harold W*****,
3.) Dr. Kurt W*****, 4.) Christine S*****, und 5.) Helen Elizabeth W*****, vertreten durch Binder-Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Einverleibung eines Eigentumsrechts, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. März 2002, GZ 23 R 33/02w-20, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 12. Juli 2001, GZ 3 E 2064/01-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Betreibende beantragte, ihr auf Grund eines Urteils des Landesgerichts Linz vom 15. Oktober 1982, berichtigt mit Beschluss vom 18. Mai 2001, gegen die fünf Verpflichteten die Exekution durch lastenfreie Abschreibung einer näher bezeichneten Teilfläche vom Gutsbestand einer im Miteigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaft und Zuschreibung dieser Teilfläche zu einer im Alleineigentum der Betreibenden stehenden Liegenschaft zu bewilligen. Die Betreibende brachte vor, mit diesem Urteil sei die Erstverpflichtete "als seinerzeitige Alleineigentümerin" schuldig erkannt worden, in diese Ab- bzw Zuschreibung einzuwilligen. Die Zweit- bis Fünftverpflichteten seien Einzelrechtsnachfolger der Erstverpflichteten im Eigentum an dieser Liegenschaft, weshalb "gemäß herrschender Rechtsprechung (einschließlich LG Wels in dieser Sache)" dieser Exekutionstitel auch gegen sie wirke. Dem Exekutionsantrag waren insbesondere Ausfertigungen des erwähnten Urteils des Landesgerichts Linz vom 15. Oktober 1982, des das Geburtsdatum der nun Betreibenden berichtigenden Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 18. Mai 2001, des in diesem Verfahren ergangenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Linz vom 25. Jänner 1983 sowie eines - nicht angefochtenen - Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. April 2000 angeschlossen.
Die Erstverpflichtete ist zu 3/8 Miteigentümerin, der Zweitverpflichtete auf Grund eines Schenkungsvertrags vom 3. September 1979 Miteigentümer mit 1/4, die Dritt- und Viertverpflichteten auf Grund eines Übergabsvertrags vom 31. August 1994 Miteigentümer mit je 1/8, die Fünftverpflichtete auf Grund eines Schenkungsvertrags vom 11. Juli 1995 Miteigentümerin mit 1/8 Anteil. Die Erstrichterin bewilligte die beantragte Exekution. Zur Begründung führte sie aus, es liege zwar nur ein Exekutionstitel gegen die Erstverpflichtete vor; die Rechtsnachfolge der Zweit- bis Fünftverpflichteten gemäß § 9 EO in den Liegenschaftsanteilen ergebe sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen; die weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution gegen die Rechtsnachfolger, nämlich der urkundliche Nachweis deren Schlechtgläubigkeit beim Erwerb dieser Liegenschaftsanteile, sei durch Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 20. April 2000, AZ 3 R 73/00a, erfüllt, aus dem hervorgehe, dass diese der gegen sie gerichteten Klage auf Einwilligung in die grundbuchfähige Abschreibung nur die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegengehalten hätten; sie hätte nur aus diesem Grund die (tatsächlich erfolgte) Zurückweisung der Klage beantragt und somit dem Klagsvorbringen, sie müssten das gegen die Erstverpflichtete erwirkte Urteil vom 15. August 1982 gegen sich gelten lassen, nichts entgegengesetzt.Die Erstverpflichtete ist zu 3/8 Miteigentümerin, der Zweitverpflichtete auf Grund eines Schenkungsvertrags vom 3. September 1979 Miteigentümer mit 1/4, die Dritt- und Viertverpflichteten auf Grund eines Übergabsvertrags vom 31. August 1994 Miteigentümer mit je 1/8, die Fünftverpflichtete auf Grund eines Schenkungsvertrags vom 11. Juli 1995 Miteigentümerin mit 1/8 Anteil. Die Erstrichterin bewilligte die beantragte Exekution. Zur Begründung führte sie aus, es liege zwar nur ein Exekutionstitel gegen die Erstverpflichtete vor; die Rechtsnachfolge der Zweit- bis Fünftverpflichteten gemäß Paragraph 9, EO in den Liegenschaftsanteilen ergebe sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen; die weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution gegen die Rechtsnachfolger, nämlich der urkundliche Nachweis deren Schlechtgläubigkeit beim Erwerb dieser Liegenschaftsanteile, sei durch Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 20. April 2000, AZ 3 R 73/00a, erfüllt, aus dem hervorgehe, dass diese der gegen sie gerichteten Klage auf Einwilligung in die grundbuchfähige Abschreibung nur die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegengehalten hätten; sie hätte nur aus diesem Grund die (tatsächlich erfolgte) Zurückweisung der Klage beantragt und somit dem Klagsvorbringen, sie müssten das gegen die Erstverpflichtete erwirkte Urteil vom 15. August 1982 gegen sich gelten lassen, nichts entgegengesetzt.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekursen der erst- und fünftverpflichteten Parteien dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, nicht aber auch 20.000 EUR, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil im Hinblick auf die Entscheidung JBl 1994, 691 auch durchaus der Standpunkt vertretbar sei, dass der Exekutionstitel gegen die Erstverpflichtete auch gegen die Zweit- bis Fünftverpflichteten als Einzelrechtsnachfolger Rechtskraftwirkung entfalte und in diesem Fall die Rechtsansicht des Rekursgerichts gegen eine oberstgerichtliche Rsp verstoßen würde.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, die Betreibende versuche, ein bloß obligatorisches Recht auf Einverleibung ihres Eigentums durchzusetzen. Ein Fall einer Rechtsnachfolge nach § 9 EO liege hier nicht vor. Der Zweitverpflichtete sei, wie sich aus dem vorgelegten Exekutionstitels bzw der Entscheidung des Berufungsgerichts ergebe, bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit im Titelverfahren Miteigentümer der Liegenschaft gewesen; der Vollstreckbarkeit des Urteils stehe also die (teilweise) "Veräußerung" der Liegenschaft vor Streitanhängigkeit im Titelverfahren entgegen.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, die Betreibende versuche, ein bloß obligatorisches Recht auf Einverleibung ihres Eigentums durchzusetzen. Ein Fall einer Rechtsnachfolge nach Paragraph 9, EO liege hier nicht vor. Der Zweitverpflichtete sei, wie sich aus dem vorgelegten Exekutionstitels bzw der Entscheidung des Berufungsgerichts ergebe, bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit im Titelverfahren Miteigentümer der Liegenschaft gewesen; der Vollstreckbarkeit des Urteils stehe also die (teilweise) "Veräußerung" der Liegenschaft vor Streitanhängigkeit im Titelverfahren entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Exekutionsantrag auf Einräumung bücherlicher Rechte (§ 350 EO), nämlich auf Ab- und Zuschreibung eines Teils einer Liegenschaft, stützt sich auf ein gegen die Erstverpflichtete ergangenes Urteil vom 15. Oktober 1982, wonach diese schuldig ist, hierin einzuwilligen. Die Betreibende war zu dieser Klageführung verhalten, weil die Erstverpflichtete die Unmöglichkeit der Erfüllung eines am 31. Mai 1979 vor dem Landesgericht Linz abgeschlossenen Vergleich eingewendet hatte; ihr Sohn, der Zweitverpflichtete, sei nämlich mit der von der Betreibenden gewünschten Abtretung nicht einverstanden. Die Erstverpflichtete hatte dem Zweitverpflichteten bereits am 3. September 1979 - vor Einbringung dieser Klage im Titelverfahren - einen Viertel-Anteil an der Liegenschaft, von der ein Teil abgeschrieben werden soll, geschenkt; dieser Schenkungsvertrag wurde am 25. Februar 1980 grundbücherlich durchgeführt.Der Exekutionsantrag auf Einräumung bücherlicher Rechte (Paragraph 350, EO), nämlich auf Ab- und Zuschreibung eines Teils einer Liegenschaft, stützt sich auf ein gegen die Erstverpflichtete ergangenes Urteil vom 15. Oktober 1982, wonach diese schuldig ist, hierin einzuwilligen. Die Betreibende war zu dieser Klageführung verhalten, weil die Erstverpflichtete die Unmöglichkeit der Erfüllung eines am 31. Mai 1979 vor dem Landesgericht Linz abgeschlossenen Vergleich eingewendet hatte; ihr Sohn, der Zweitverpflichtete, sei nämlich mit der von der Betreibenden gewünschten Abtretung nicht einverstanden. Die Erstverpflichtete hatte dem Zweitverpflichteten bereits am 3. September 1979 - vor Einbringung dieser Klage im Titelverfahren - einen Viertel-Anteil an der Liegenschaft, von der ein Teil abgeschrieben werden soll, geschenkt; dieser Schenkungsvertrag wurde am 25. Februar 1980 grundbücherlich durchgeführt.
Der Zweitverpflichtete hat somit, wie sich aus den mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Urkunden ergibt, einen Viertel-Anteil bereits vor Einbringung der Klage im Titelverfahren gegen die Erstverpflichtete erworben. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, hatte die Betreibende gegen die Erstverpflichtete nur einen obligatorischen, nicht jedoch einen dinglichen Anspruch auf Abtretung des Liegenschaftsanteils geltend gemacht. Hier liegt somit kein Fall einer Rechtsnachfolge vor; ein Exekutionstitel, der die beantragte Exekutionsführung gegen den Zweitverpflichteten ermöglichen würde, wurde von der Betreibenden nicht erwirkt. Der Umstand, dass die am 14. Oktober 1999 eingebrachte Klage der Betreibenden gegen die Zweit- bis Fünftverpflichteten auf Einwilligung in die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung über Einrede der Zweit- bis Fünftverpflichteten zurückgewiesen wurde, weil sich die Rechtskraft des Urteils vom 15. Oktober 1982 auch auf die Einzelrechtsnachfolger erstrecke, wurde von der betreibenden Gläubigerin im Exekutionsantrag nicht ausdrücklich zur Begründung angeführt. Dem Exekutionsantrag war nur der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht angeschlossen, mit dem dem Rekurs der nun betreibenden Gläubigerin gegen den betreffenden Beschluss des Landesgerichts Wels nicht Folge gegeben wurde. Aus dem dieser Entscheidung zu entnehmenden Umstand, dass der nun Zweitverpflichtete gegen eine Klage auf Erwirkung eines Exekutionstitels zur Ab- und Zuschreibung der Teilfläche (auch) die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben hat und die Klage entsprechend dieser Einrede zurückgewiesen wurde, folgt jedoch nicht, dass diese Exekutionsführung nun ohne entsprechenden Exekutionstitel möglich wäre. Dem die Klage wegen bereits rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückweisenden Beschluss kommt nämlich nicht die Wirkung eines klagestattgebenden Urteils zu. Soweit die betreibende Gläubigerin im Revisionsrekurs meint, es könne eine Exekutionsführung auch gegen die Erstverpflichtete allein stattfinden, weiters hätte das Rekursgericht den Exekutionsantrag nicht hinsichtlich jener "betreibenden Parteien" (richtig: "verpflichteten Parteien") zurückweisen dürfen, die nicht Rekurs erhoben hätten, übersieht sie, dass die Zu- und Abschreibung von Liegenschaftsteilen immer alle Miteigentümer betrifft. So bildet ein Exekutionstitel auf Teilung der ganzen Liegenschaft keine Grundlage zur Teilung eines bloßen Anteils.
Da somit das Rekursgericht schon aus diesen Überlegungen den Nachweis der Rechtsnachfolge iSd § 9 EO zutreffend als nicht erbracht angesehen hat, war seine Entscheidung zu bestätigen, ohne dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit den weitwendigen Argumenten des Rekursgerichts zur E 5 Ob 16/94 = JBl 1994, 691 bedarf. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Da somit das Rekursgericht schon aus diesen Überlegungen den Nachweis der Rechtsnachfolge iSd Paragraph 9, EO zutreffend als nicht erbracht angesehen hat, war seine Entscheidung zu bestätigen, ohne dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit den weitwendigen Argumenten des Rekursgerichts zur E 5 Ob 16/94 = JBl 1994, 691 bedarf. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E70308 3Ob184.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00184.02H.0717.000Dokumentnummer
JJT_20030717_OGH0002_0030OB00184_02H0000_000