TE OGH 2003/7/17 3Ob168/03g

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Veröffentlicht am 17.07.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wider die verpflichtete Partei Josef St*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen 1.453,46 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 21. Mai 2003, GZ 1 R 104/03d-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 9. April 2003, GZ 1 E 98/03m-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts auf Aufschiebung einer Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 1.453,46 EUR sA (nur) gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Oppositionsverfahrens bestätigt; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts auf Aufschiebung einer Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 1.453,46 EUR sA (nur) gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Oppositionsverfahrens bestätigt; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, jedenfalls unzulässig, weil § 528 ZPO eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses ist und daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt (RIS-Justiz RS0002321).Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, jedenfalls unzulässig, weil Paragraph 528, ZPO eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses ist und daher gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gilt (RIS-Justiz RS0002321).

Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers liegt hier keine in § 502 Abs 5 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor; es ist vielmehr über die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Ausspruchs zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0115036).Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers liegt hier keine in Paragraph 502, Absatz 5, ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor; es ist vielmehr über die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Ausspruchs zu entscheiden vergleiche RIS-Justiz RS0115036).

Anmerkung

E70373 3Ob168.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00168.03G.0717.000

Dokumentnummer

JJT_20030717_OGH0002_0030OB00168_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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