TE OGH 2003/7/17 7Nc21/03b

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Veröffentlicht am 17.07.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte die Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. Marianne P*****, geboren am *****, AZ 12 P 126/03z, des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden vorläufig unerledigt dem Bezirksgericht Vöcklabruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Pflegschaftssache wurde über Ersuchen des Bezirksgerichtes Vöcklabruck im (nachehelichen) Aufteilungsverfahren 2 C 373/02a (Vorgangsweise nach § 6a ZPO) beim Bezirksgericht Hernals zu 2 P 304/02p anhängig. Im Hinblick auf die von der Betroffenen auf dem Kuvert zu einer Eingabe an das Pflegschaftsgericht angegebenen Adresse "***** G*****" samt Auskunft des Zentralen Melderegisters, die den Hauptwohnsitz der Betroffenen in G***** bestätigte, sprach das Bezirksgericht Hernals hierauf mit Beschluss vom 16. 1. 2003 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Sachwalterschaftssache gleichzeitig gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck, dem es auch sogleich die Akten übermittelte. Dieser Beschluss ist mangels Zustellung noch nicht in Rechtkraft erwachsen.Die Pflegschaftssache wurde über Ersuchen des Bezirksgerichtes Vöcklabruck im (nachehelichen) Aufteilungsverfahren 2 C 373/02a (Vorgangsweise nach Paragraph 6 a, ZPO) beim Bezirksgericht Hernals zu 2 P 304/02p anhängig. Im Hinblick auf die von der Betroffenen auf dem Kuvert zu einer Eingabe an das Pflegschaftsgericht angegebenen Adresse "***** G*****" samt Auskunft des Zentralen Melderegisters, die den Hauptwohnsitz der Betroffenen in G***** bestätigte, sprach das Bezirksgericht Hernals hierauf mit Beschluss vom 16. 1. 2003 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Sachwalterschaftssache gleichzeitig gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck, dem es auch sogleich die Akten übermittelte. Dieser Beschluss ist mangels Zustellung noch nicht in Rechtkraft erwachsen.

Das Bezirksgericht Vöcklabruck bestellte hierauf seinerseits zunächst einen Sachverständigen zur Begutachtung der Betroffenen, an welche jedoch an der angegebenen Adresse in G***** keine Zustellungen vorgenommen werden konnten. Nach Vermerk auf dem Postfehlbericht benützt sie die Abgabestelle unregelmäßig. Ihr geschiedener Gatte verwies telefonisch darauf, dass die Betroffene "fast ständig" in Wien ihren Wohnsitz habe. Die Betroffene selbst gab telefonisch bekannt, "auf das Bezirksgericht Vöcklabruck überhaupt nicht kommen zu wollen", und sich unter beiden Anschriften aufzuhalten.

Das Bezirksgericht Vöcklabruck fasste nunmehr am 15. 5. 2003 den Beschluss, die Zuständigkeit für die Sachwaltschaftssache gemäß § 111 Abs 1 JN dem Bezirksgericht Hernals (rück-)zuübertragen, da die Betroffene ihr Leben nach eigenen Angaben in einem Schreiben "anders orientiert und aufgebaut" habe und sich in Wien aufhalte.Das Bezirksgericht Vöcklabruck fasste nunmehr am 15. 5. 2003 den Beschluss, die Zuständigkeit für die Sachwaltschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN dem Bezirksgericht Hernals (rück-)zuübertragen, da die Betroffene ihr Leben nach eigenen Angaben in einem Schreiben "anders orientiert und aufgebaut" habe und sich in Wien aufhalte.

Das Bezirksgericht Hernals seinerseits lehnte die Übernahme des Aktes mit Beschluss vom 26. 5. 2003 unter Hinweis auf seinen vorrangigen Überweisungsbeschluss nach § 44 JN ab.Das Bezirksgericht Hernals seinerseits lehnte die Übernahme des Aktes mit Beschluss vom 26. 5. 2003 unter Hinweis auf seinen vorrangigen Überweisungsbeschluss nach Paragraph 44, JN ab.

Das Bezirksgericht Vöcklabruck legte hierauf die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung "über den Zuständigkeitsstreit" vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Der (erste) Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals, mit dem es sich für örtlich unzuständig erkannte und die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck überwies, ist von dem Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zuzustellen (§ 44 Abs 2 JN). Da dies nach der Aktenlage bisher nicht erfolgte, ist der Überweisungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen und daher über die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck als Überweisungsgericht noch nicht rechtskräftig abgesprochen. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt aber voraus, dass das übertragende Gericht zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig ist (§ 111 Abs 1 JN; 7 Nd 503/02; 7 Ob 2435/96f ua; Mayr in Rechberger2, § 111 JN Rz 2; Fucik in Fasching2§ 111 JN Rz 2 je mwN).Der (erste) Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals, mit dem es sich für örtlich unzuständig erkannte und die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck überwies, ist von dem Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zuzustellen (Paragraph 44, Absatz 2, JN). Da dies nach der Aktenlage bisher nicht erfolgte, ist der Überweisungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen und daher über die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck als Überweisungsgericht noch nicht rechtskräftig abgesprochen. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN setzt aber voraus, dass das übertragende Gericht zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig ist (Paragraph 111, Absatz eins, JN; 7 Nd 503/02; 7 Ob 2435/96f ua; Mayr in Rechberger2, Paragraph 111, JN Rz 2; Fucik in Fasching2, Paragraph 111, JN Rz 2 je mwN).

Das Bezirksgericht Vöcklabruck wird daher, bevor es den Akt dem Obersten Gerichtshof nach § 111 JN neuerlich zur Entscheidung vorlegt, die Zustellung des Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN zu veranlassen und dessen Rechtskraft abzuwarten haben.Das Bezirksgericht Vöcklabruck wird daher, bevor es den Akt dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 111, JN neuerlich zur Entscheidung vorlegt, die Zustellung des Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 44, JN zu veranlassen und dessen Rechtskraft abzuwarten haben.

Textnummer

E70195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00021.03B.0717.000

Im RIS seit

16.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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