Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina H*****, vertreten durch Dr. Peter Planer und Dr. Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Claus Stephan K*****, vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 127.177,46 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Mai 2003, GZ 1 R 75/03v, 76/03s-43, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der - nun (auch schon in erster Instanz) - durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertretene Beklagte führt als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Notwendigkeit der Bestellung eines Prozesskurators an, deren Beantwortung Voraussetzung dafür sei, ob nicht das gesamte Verfahren als nichtig zu beurteilen sei. Da die zweite Instanz eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann diese Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981). Die Entscheidung der zweiten Instanz kann auch insoweit, als die inländische Gerichtsbarkeit bejaht wurde, gemäß § 42 Abs 3 JN nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0035572).Der - nun (auch schon in erster Instanz) - durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertretene Beklagte führt als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Notwendigkeit der Bestellung eines Prozesskurators an, deren Beantwortung Voraussetzung dafür sei, ob nicht das gesamte Verfahren als nichtig zu beurteilen sei. Da die zweite Instanz eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann diese Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981). Die Entscheidung der zweiten Instanz kann auch insoweit, als die inländische Gerichtsbarkeit bejaht wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0035572).
Anmerkung
E70372 3Ob181.03vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00181.03V.0717.000Dokumentnummer
JJT_20030717_OGH0002_0030OB00181_03V0000_000