TE OGH 2003/7/17 3Ob81/03p

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Veröffentlicht am 17.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Engelhart, Dr. Reininger Rechtsanwälte OEG in Wien, und 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichteten Parteien 1. Dr. Bernhard E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B*****gesellschaft mbH, *****, und 2. S*****gesellschaft mbH, *****, wegen 363.374,14 EUR und 15.805,91 EUR, je sA, infolge Revisionsrekurses des Zwangsverwalters Mag. Thomas M*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 47 R 670/02f-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 20. August 2002, GZ 8 E 440/99f-61, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht genehmigte die Rechnungslegung des Zwangsverwalters für bestimmte Zeiträume betreffend Liegenschaftsanteile an zwei Liegenschaften mit Negativsalden von 3.539,21 EUR und 2.856,95 EUR und für solche an einer weiteren Liegenschaft mit einem Positivsaldo von 807,60 EUR. Weiters bestimmte es dessen Belohnung mit insgesamt

1.872 EUR und trug der erstbetreibenden Partei auf, dem Zwangsverwalter binnen 14 Tagen 7.118,06 EUR an Belohnung bzw Auslagen zu ersetzen.

Diese Entscheidung bekämpfte die erstbetreibende Partei, soweit Negativsalden genehmigt wurden und ihr die Zahlung von mehr als "anteilig 1.010,39 EUR" aufgetragen wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, dass es die (auf die drei Miteigentumskomplexe aufgeteilte) Belohnung mit insgesamt 1.862,29 EUR bemaß und den Zwangsverwalter ermächtigte, den Überschuss von 807,60 EUR als Akontozahlung zu entnehmen. Weiters trug es den betreibenden Parteien auf, diesem von der zugemessenen Belohnung 721,90 EUR und 332,79 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen bzw zu bezahlen. Außerdem genehmigte es abweichend vom Erstgericht die Abrechnungen, die einen Negativsaldo ergeben hatten, mit jeweils 0 EUR. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Zwangsverwalter allein in den Punkten der Abänderung der Genehmigung und im Kostenpunkt (vom Zwangsverwalter an die erstbetreibende Partei zu leistender Kostenbetrag) erhobene, unrichtig als "Rekurs" bezeichnete Revisionsrekurs ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der vom Zwangsverwalter allein in den Punkten der Abänderung der Genehmigung und im Kostenpunkt (vom Zwangsverwalter an die erstbetreibende Partei zu leistender Kostenbetrag) erhobene, unrichtig als "Rekurs" bezeichnete Revisionsrekurs ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Wie sich aus der Darstellung der Entscheidungen der Vorinstanzen ergibt, blieb die Genehmigung der einen positiven Saldo ergebenden Abrechnung über eine Teilmasse im Rekursverfahren unbekämpft, ebenso die Festsetzung der Belohnung (anscheinend anderer Ansicht das Rekursgericht, was aber mangels Anfechtbarkeit nicht aufzugreifen ist). Bei seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof ging die zweite Instanz offenbar davon aus, dass eine Zusammenrechnung der einzelnen Abrechnungsbeträge stattzufinden habe, weshalb sein Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteige. Das ist jedoch nicht der Fall. Als Entscheidungsgegenstand kommt hier, weil es ja nicht um das Exekutionsverfahren als Ganzes geht, wie etwa bei der Exekutionsbewilligung oder der Einstellung, nicht die betriebene Forderung in Betracht, sondern im Wesentlichen nur der von der ersten Instanz genehmigte Betrag der Negativsalden. Dass diese der erstverpflichteten Partei auch die Zahlung dieser Beträge auftrug, führt zu keiner Verdoppelung dieses Werts. Lediglich die Bekämpfung auch des erstinstanzlichen Auftrags zur Zahlung eines (ohne jegliche Begründung) im Rekurs bekämpften Differenzbetrags der Belohnung ist beim Wert zu berücksichtigen. Zwar gehören die Miteigentumsanteile, in Ansehung derer die Abrechnung des Zwangsverwalters ein negatives Ergebnis erbrachte, jeweils der erstverpflichteten Partei. Nichtsdestoweniger handelt es sich aber jedenfalls insoweit um unterschiedliche Exekutionsobjekte, als es sich um Anteile an zwei Liegenschaften handelt. Schon daraus folgt aber, dass auch die jeweilige Rechnungslegung des Zwangsverwalters jeweils für sich zu betrachten ist und die vom Rekurs betroffenen Beträge nicht zusammenzurechnen sind. Mehrere Entscheidungsteile müssten dafür in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (3 Ob 302/99d mwN). Demnach wurde in dieser Entscheidung die Zusammenrechnung des Werts der betriebenen Forderungen bzw Ansprüche bei der Aufschiebung von Fahrnis-, Forderungs- und Räumungsexekution abgelehnt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um jeweils verschiedene Exekutionsobjekte, wobei die Genehmigung der betreffenden Rechnungen jeweils ein eigenes Schicksal haben kann und kein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht. Dasselbe gilt in Bezug auf den Auftrag zur Zahlung einer Belohnung des Zwangsverwalters (Entscheidungsgegenstand hier 861,61 EUR, allenfalls wegen Überschreitens des Rekursantrags 1.150,10 EUR). Daraus folgt aber, dass keiner der im Rekursverfahren angefochtenen Entscheidungsgegenstände den Wert von 4.000 EUR überstieg. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob es sich nicht um eine beim Obersten Gerichtshof nicht anfechtbare Kostenentscheidung handelt.

Ein Kostenzuspruch an die erstbetreibende Partei für die Revisionsrekursbeantwortung muss an der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens scheitern.

Anmerkung

E70377 3Ob81.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00081.03P.0717.000

Dokumentnummer

JJT_20030717_OGH0002_0030OB00081_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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