TE OGH 2003/7/17 3Ob161/03b

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Veröffentlicht am 17.07.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gertrude S*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die verpflichtete Partei Engelbert S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lamprecht, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (hier wegen Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Erstehers Josef B*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 29. April 2003, GZ 6 R 93/03y-76, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mauerkirchen vom 18. März 2003, GZ 1 E 1054/01y-61, abgeändert wurde folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Erstehers einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) eine zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher an.Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Erstehers einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO) eine zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher an.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dieser Antrag des Erstehers abgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Verfahrensgegenstands, über den es entschieden habe, übersteige an Geldeswert nicht 4.000 EUR, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dieser Antrag des Erstehers abgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Verfahrensgegenstands, über den es entschieden habe, übersteige an Geldeswert nicht 4.000 EUR, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Erstehers ist nicht zulässig.

Da das Zwangsversteigerungsverfahren mit der Erteilung des Zuschlags beendet ist und es auch nicht um die Beteiligung der Parteien am Meistbot geht, ist das den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrensabschnitts bildende Räumungs-/Übergabebegehren zu bewerten (3 Ob 145/01x). Ein Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften liegt nicht vor. Der Ersteher geht selbst davon aus, dass nicht auf den Einheitswert abzustellen sei.

Da nach der Bewertung des Rekurgerichts der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs des Erstehers jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Ein Fall des § 502 Abs 5 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN liegt nicht vor, weil letztere Bestimmung auf Räumungsklagen wegen titelloser Benützung nicht anzuwenden ist (MietSlg 51.729). Für einen entsprechenden Antrag wie hier kann nichts anderes gelten (RIS-Justiz RS0115036).Da nach der Bewertung des Rekurgerichts der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs des Erstehers jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN liegt nicht vor, weil letztere Bestimmung auf Räumungsklagen wegen titelloser Benützung nicht anzuwenden ist (MietSlg 51.729). Für einen entsprechenden Antrag wie hier kann nichts anderes gelten (RIS-Justiz RS0115036).

Textnummer

E70371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00161.03B.0717.000

Im RIS seit

16.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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