Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der über Antrag des Dr. Willibald Stampf, Rechtsanwalt in Mattersburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz T*****, erfolgten kridamäßigen Versteigerung (§ 119 KO) infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.407,90 EUR gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 25. Februar 2002, GZ 13 R 38/02i-59, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 11. Jänner 2002, GZ 3 E 3713/00v-56, teilweise aufgehoben wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der über Antrag des Dr. Willibald Stampf, Rechtsanwalt in Mattersburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz T*****, erfolgten kridamäßigen Versteigerung (Paragraph 119, KO) infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.407,90 EUR gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 25. Februar 2002, GZ 13 R 38/02i-59, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 11. Jänner 2002, GZ 3 E 3713/00v-56, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses und Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Ob der - im vorliegenden Rechtsmittelverfahren allein interessierenden - burgenländischen Liegenschaft EZ 1131 ... sind zu Gunsten der Revisionsrekurswerberin in C-LNr 1a und 4a und zu Gunsten des Landes Burgenland ("Wohnbauförderung") in C-LNr 2a folgende Pfandrechte (als Festbetragshypotheken in S) einverleibt:
1a Schuldschein und Pfandurkunde 27. 4. 1998 S 350.000
s 6 % Z, 11 % VZ, 7 % ZZ,
NGS S 70.000
2a Schuldschein 23. 4. 1999 S 800.000
3 % Z, 10 % VuZZ, NGS S 160.000
4a Schuldschein und Pfandurkunde
27. 4. 1998 S 1,009.600
6 % Z, 11 % VZ, 7 % ZZ, NGS S 201.900.
Zu der nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden EZ 1132 sind Höchstbetragshypotheken einverleibt.
Nach Zustellung des Versteigerungsedikts meldete das Land Burgenland (Amt der burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 Wohnbauförderung) am 5. Juni 2001 seine Forderung wie folgt an: "Mit ha Zusicherung vom 14. 4. 1999 Zl. ... wurde dem ... (Gemeinschuldner) ein Darlehen von S 800.000 gewährt.
Vom obigen Darlehen haftet per 30. 7. 2001 noch eine Gesamtschuld von S 804.245,74 aus.
... wird dem Gericht die Forderung des Landes Burgenland im Betrag S 804.245,74, der sich aus
Darlehensrest S 789,949,86
Rückstand S 13.350,19
Verzugszinsen S 945,69
... zusammengesetzt, zwecks Berichtigung durch Barzahlung angemeldet. ..."
In der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. Dezember 2001 ON 52 erhob der Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerberin gegen die Forderung des Landes Burgenland Widerspruch, "da eine Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung nicht ersichtlich ist".
Das Erstgericht wies aus dem Meistbot der Liegenschaft von insgesamt 1,51 Mio S = 109.735,98 EUR nach anteiliger Berichtigung der darauf entfallenden Sondermassekosten (Kosten der Versteigerung, Entlohnung des Masseverwalters) von 5.171,72 EUR in der bücherlichen Rangordnung der Revisionsrekurswerberin auf Grund des zu C-LNr 1a einverleibten Pfandrechts insgesamt 35.987,75 EUR (unangefochten), der Pfandgläubigerin Land Burgenland auf Grund des zu C-LNr 2a einverleibten Pfandrechts an (angemeldetem) Kapital 57.407,90 EUR und sodann der Revisionsrekurswerberin auf Grund des zu C-LNr 4a einverleibten Pfandrechts den Meistbotsrest von 11.168,61 EUR zu. Da das Land Burgenland seine Forderung aufgegliedert nach Darlehensrest, Rückstand und Verzugszinsen zwar angemeldet, jedoch keine Urkunden vorgelegt habe und sich solche Urkunden auch nicht bereits bei den Zwangsversteigerungsakten befänden, seien die Ansprüche - infolge des teilweise berechtigten Widerspruchs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin - nur so weit zu berücksichtigen, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergäben. Demnach sei nur das angemeldete (restliche) Kapital, nicht aber der Zinsenrückstand und die rückständigen Verzugszinsen zuzuweisen.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin den erstinstanzlichen Beschluss in Ansehung der (im Punkt I erfolgten) Zuweisung von insgesamt 57.407,90 EUR an das Land Burgenland auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die Forderungsanmeldung dieses Pfandgläubigers ON 18 werde den von Gesetz (§ 210 Abs 1 EO) und Rsp aufgestellten Erfordernissen nicht gerecht. Würden nämlich Zinsen angemeldet, so genüge nicht die bloße Angabe eines Betrags, die Anmeldung müsse vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, des zu verzinsenden Kapitalbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten; dies gelte auch für Verzugszinsen und Zinseszinsen, insbesondere auch bei gestaffelt berechneten Zinsen. Schließlich sei auch unklar, ob und gegebenenfalls in welche Höhe im Kapitalbetrag kapitalisierte Zinsen enthalten seien. Alle diese Unklarheiten könnten durch eine - nach der Rsp ausreichende - Aufstellung über die Kontobewegungen beseitigt werden.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin den erstinstanzlichen Beschluss in Ansehung der (im Punkt römisch eins erfolgten) Zuweisung von insgesamt 57.407,90 EUR an das Land Burgenland auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die Forderungsanmeldung dieses Pfandgläubigers ON 18 werde den von Gesetz (Paragraph 210, Absatz eins, EO) und Rsp aufgestellten Erfordernissen nicht gerecht. Würden nämlich Zinsen angemeldet, so genüge nicht die bloße Angabe eines Betrags, die Anmeldung müsse vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, des zu verzinsenden Kapitalbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten; dies gelte auch für Verzugszinsen und Zinseszinsen, insbesondere auch bei gestaffelt berechneten Zinsen. Schließlich sei auch unklar, ob und gegebenenfalls in welche Höhe im Kapitalbetrag kapitalisierte Zinsen enthalten seien. Alle diese Unklarheiten könnten durch eine - nach der Rsp ausreichende - Aufstellung über die Kontobewegungen beseitigt werden.
In der Folge stellte das Rekursgericht die mit der EO-Nov 2000 für Höchstbetragshypotheken eingeführten Neuerungen (§ 211 Abs 5 EO), deren Beurteilung in der Lehre und den von ihm selbst dazu eingenommenen Rechtsstandpunkt ausführlich dar, wobei offensichtlich auch verfahrensfremde Vorgänge (vermutlich aus anderen Exekutionssachen), wie etwa ein ausdrückliches Begehren des Verpflichteten in seinem eigenen Rekurs, den gesamten angemeldeten Betrag an die Pfandgläubigerin zuzuweisen (was im vorliegenden Akt unauffindbar ist), zur Darstellung gelangen. Auf Grund seiner Annahme, dass bei Höchstbetragshypotheken immer eine Forderungsanmeldung und ein Nachweis der Forderungshöhe notwendig sei, gelangte das Rekursgericht schließlich in Anwendung der seit der EO-Nov 1995 bestehenden Verbesserungsmöglichkeit (§ 54 Abs 3 EO), die es auch über die Meistbotsverteilungstagsatzung hinaus (nämlich vor deren Durchführung) anwenden will, zur teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses in Ansehung der Zuweisung an das Land Burgenland. Warum es dem Erstgericht allerdings den Auftrag erteilte, die ***** (***** AG) und nicht das Land Burgenland zur Präzisierung bzw Ergänzung ihrer Forderungsanmeldung aufzufordern, ist nur durch eine Verwechslung mit der mitversteigerten EZ 1132 erklärlich.In der Folge stellte das Rekursgericht die mit der EO-Nov 2000 für Höchstbetragshypotheken eingeführten Neuerungen (Paragraph 211, Absatz 5, EO), deren Beurteilung in der Lehre und den von ihm selbst dazu eingenommenen Rechtsstandpunkt ausführlich dar, wobei offensichtlich auch verfahrensfremde Vorgänge (vermutlich aus anderen Exekutionssachen), wie etwa ein ausdrückliches Begehren des Verpflichteten in seinem eigenen Rekurs, den gesamten angemeldeten Betrag an die Pfandgläubigerin zuzuweisen (was im vorliegenden Akt unauffindbar ist), zur Darstellung gelangen. Auf Grund seiner Annahme, dass bei Höchstbetragshypotheken immer eine Forderungsanmeldung und ein Nachweis der Forderungshöhe notwendig sei, gelangte das Rekursgericht schließlich in Anwendung der seit der EO-Nov 1995 bestehenden Verbesserungsmöglichkeit (Paragraph 54, Absatz 3, EO), die es auch über die Meistbotsverteilungstagsatzung hinaus (nämlich vor deren Durchführung) anwenden will, zur teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses in Ansehung der Zuweisung an das Land Burgenland. Warum es dem Erstgericht allerdings den Auftrag erteilte, die ***** (***** AG) und nicht das Land Burgenland zur Präzisierung bzw Ergänzung ihrer Forderungsanmeldung aufzufordern, ist nur durch eine Verwechslung mit der mitversteigerten EZ 1132 erklärlich.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete, ebenfalls weitestgehend verfahrensfremde Inhalte (Zahlenmaterial) und Ausführungen zur Höchstbetragshypothek enthaltende Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin B***** AG ist zwar nicht in der Sache, aber im Ergebnis insoferne berechtigt, als er - mangels des Verbots der reformatio in peius im Rekursverfahren (Kodek in Rechberger2 § 527 Rz 4 mwN) - zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses führt:Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete, ebenfalls weitestgehend verfahrensfremde Inhalte (Zahlenmaterial) und Ausführungen zur Höchstbetragshypothek enthaltende Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin B***** AG ist zwar nicht in der Sache, aber im Ergebnis insoferne berechtigt, als er - mangels des Verbots der reformatio in peius im Rekursverfahren (Kodek in Rechberger2 Paragraph 527, Rz 4 mwN) - zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses führt:
Da selbst die Ansprüche des nichtanmeldenden Festbetragshypothekargläubigers gemäß § 210 Abs 1 EO im bücherlichen Rang bei der Meistbotsverteilung insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch (Hauptbuch) als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben (SZ 58/160, SZ 68/209; NZ 1998, 339 ua), gilt dies jedenfalls in Ansehung eines angemeldeten "restlichen Kapitalbetrags", selbst wenn die begehrten Zinsen(-rückstände und/oder Verzugszinsen) nicht ordnungsgemäß (nach Höhe des Zinsfußes, Kapitalbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufs) angemeldet oder nachgewiesen werden (RZ 1989/7; 3 Ob 2223/96z = ÖBA 1996, 569 [Schumacher]; Angst in Angst, EO, § 210 Rz 7; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 210, 211 Rz 8 mwN). Dieser Rechtslage entsprechend hat auch der Erstrichter zutreffend die angemeldete Forderung des Pfandgläubigers Land Burgenland in teilweiser Stattgebung des dagegen erhobenen Widerspruchs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin nur mit dem angemeldeten restlichen Kapitalbetrag berücksichtigt. Die Frage der gehörigen Anmeldung und/oder des ordnungsgemäßen Nachweises der weiters angemeldeten Zinsenrückstände ist mangels Anfechtung des Meistbotsverteilungsbeschlusses durch das Land Burgenland nicht weiter von Bedeutung. Der Pfandgläubiger soll für die zum Teil mangelhafte Anmeldung seiner durch eine Festbetragshypothek gedeckten restlichen Kapitalforderung nicht schlechter gestellt werden, als wenn er überhaupt keine Forderungsanmeldung erstattet hätte (Angst aaO § 210 Rz 21 mwN), zumal in diesem Fall in der Regel der gesamte Kapitalbetrag der hypothekarisch besicherten Forderung (also mehr als der hier angemeldete Betrag) zuzuweisen wäre. Schon aus diesen Gründen erweist sich die Entscheidung des Erstgerichts als richtig.Da selbst die Ansprüche des nichtanmeldenden Festbetragshypothekargläubigers gemäß Paragraph 210, Absatz eins, EO im bücherlichen Rang bei der Meistbotsverteilung insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch (Hauptbuch) als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben (SZ 58/160, SZ 68/209; NZ 1998, 339 ua), gilt dies jedenfalls in Ansehung eines angemeldeten "restlichen Kapitalbetrags", selbst wenn die begehrten Zinsen(-rückstände und/oder Verzugszinsen) nicht ordnungsgemäß (nach Höhe des Zinsfußes, Kapitalbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufs) angemeldet oder nachgewiesen werden (RZ 1989/7; 3 Ob 2223/96z = ÖBA 1996, 569 [Schumacher]; Angst in Angst, EO, Paragraph 210, Rz 7; Lecher in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraphen 210,, 211 Rz 8 mwN). Dieser Rechtslage entsprechend hat auch der Erstrichter zutreffend die angemeldete Forderung des Pfandgläubigers Land Burgenland in teilweiser Stattgebung des dagegen erhobenen Widerspruchs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin nur mit dem angemeldeten restlichen Kapitalbetrag berücksichtigt. Die Frage der gehörigen Anmeldung und/oder des ordnungsgemäßen Nachweises der weiters angemeldeten Zinsenrückstände ist mangels Anfechtung des Meistbotsverteilungsbeschlusses durch das Land Burgenland nicht weiter von Bedeutung. Der Pfandgläubiger soll für die zum Teil mangelhafte Anmeldung seiner durch eine Festbetragshypothek gedeckten restlichen Kapitalforderung nicht schlechter gestellt werden, als wenn er überhaupt keine Forderungsanmeldung erstattet hätte (Angst aaO Paragraph 210, Rz 21 mwN), zumal in diesem Fall in der Regel der gesamte Kapitalbetrag der hypothekarisch besicherten Forderung (also mehr als der hier angemeldete Betrag) zuzuweisen wäre. Schon aus diesen Gründen erweist sich die Entscheidung des Erstgerichts als richtig.
Die vom Rekursgericht und der Revisionsrekurswerberin behandelten Fragen der Anmeldung und des Nachweises von durch Höchstbetragshypotheken gesicherten Forderungen stellen sich hier nicht.
Demnach ist die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Textnummer
E70312European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00256.02X.0717.000Im RIS seit
16.08.2003Zuletzt aktualisiert am
25.10.2013