TE OGH 2003/7/21 13R187/03b

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Veröffentlicht am 21.07.2003
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Mag. Manfred Zechmeister und Dr. Jürgen Rassi in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, Unternehmer, 7000 Eisenstadt, *****, vertreten durch die Schreiner-Lackner, Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, gegen die beklagte Partei E***** R*****, Angestellter, 2340 Mödling, *****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, wegen Euro 585,70 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 22.04.2003, GZ 2 C 301/02 s (Berufungsstreitwert Euro 255,70), in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 492, 501 ZPO) zu Recht erkannt:Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Mag. Manfred Zechmeister und Dr. Jürgen Rassi in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, Unternehmer, 7000 Eisenstadt, *****, vertreten durch die Schreiner-Lackner, Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, gegen die beklagte Partei E***** R*****, Angestellter, 2340 Mödling, *****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, wegen Euro 585,70 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 22.04.2003, GZ 2 C 301/02 s (Berufungsstreitwert Euro 255,70), in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 492,, 501 ZPO) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches von Euro 330,-- s.A. als unbekämpft unberührt bleibt wird dahingehend abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Euro 585,70,-- samt 4 % Zinsen daraus seit 22.03.2002 binnen 14 Tagen zu zahlen und die mit Euro 899,73,-- (darin enthalten Euro 610,-- Barauslagen und Euro 48,29,-- Ust) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit Euro 192,01,-- (darin enthalten Euro 23,17,-- USt und Euro 53,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte zuletzt vom Beklagten die Bezahlung von Reparaturkosten von Euro 585,70,-- samt Anhang.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Reparatur im Rahmen seiner Gewährleistungsansprüche erfolgt sei. Zudem habe die hier durchgeführte Reparatur des Motors ein Vielfaches eines neuen Motors gekostet, weshalb der Kläger gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen hätte.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von Euro 330,-- und wies das Mehrbegehren von Euro 255,70,-- ab. Es traf die auf den Seiten 3 bis 4 zu entnehmenden Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorzuheben daraus ist, dass der Kläger dem Beklagten am 12.09.2000 einen Swimmingpool samt Filter, Entsalzungsanlage, Abdeckung und Zubehör geliefert hat. Die Montage der Rohre erfolgte durch eine vom Kläger beauftrage Drittfirma. Den Einbau der Jet-Pumpe nahm der Beklagte selbst vor. Am 02.05.2001 rügte der Beklagte Mängel an dieser Pumpe mit dem Hinweis, dass diese schon unmittelbar nach dem Einschalten nicht funktioniert habe. Nachdem der Kläger gegenüber dem Beklagten angab, dass es sich hier nur mehr um eine Reparatur handeln könne, weil die Gewährleistungsfrist schon abgelaufen sei, wurde die Pumpe zur Großhändlerfirma S***** geschickt, die dem Kläger am 23.05.2000 einen Kostenvoranschlag für die Reparatur dieser Pumpe übermittelte. Der Kläger wies diese Firma an, die Reparatur durchzuführen, wofür ihm diese einen Betrag in der Höhe von Euro 585,70 in Rechnung stellte. Dieser zuletzt eingeklagte Betrag wurde vom Beklagten an den Kläger nicht gezahlt. Der Neupreis eines Motors, der nur über die Firma L***** bezogen werden kann, liegt bei Euro 300,-- bis Euro 360,-- (inkl USt). Der Kläger bezog die gelieferte Pumpen-Motoreinheit von der Firma S*****, die wiederum diese Anlage vom Anlagenerbauer der Firma L***** in Deutschland bezieht. Der gegenständliche Motor wird von einem deutschen Werk, der Firma ATB, in Sonderausführung exklusiv für die Firma L***** gebaut. Beim unsachgemäßen Anschließen der Pumpe und der Inbetriebnahme durch den Beklagten passierte ein Fehler, der Motor der Pumpe wurde im Zuge der Inbetriebnahme thermisch überlastet, dadurch wurden die Motorwicklung, die Lager und das Lüfterrad stark beschädigt. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger den Beklagten die ihm von der Firma S***** mitgeteilten Reparaturkosten noch vor Durchführung der Reparatur bekanntgab.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger den Beklagten hätte darauf hinweisen müssen, dass die Reparatur der Pumpe unwirtschaftlich sei, da die Kosten der Reparatur den Anschaffungspreis einer neuen Pumpe erheblich übersteigen würden. Bei Verletzung der Aufklärungspflicht sei der Geschädigte so stellen, wie er stünde, wenn diesen Pflichten entsprochen worden wäre. Dem Kläger seien lediglich die Kosten des Neuwertes eines Pumpenmotors zu ersetzen, die das Erstgericht gemäß § 273 ZPO mit Euro 330,-- inklusive Ust annahm.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger den Beklagten hätte darauf hinweisen müssen, dass die Reparatur der Pumpe unwirtschaftlich sei, da die Kosten der Reparatur den Anschaffungspreis einer neuen Pumpe erheblich übersteigen würden. Bei Verletzung der Aufklärungspflicht sei der Geschädigte so stellen, wie er stünde, wenn diesen Pflichten entsprochen worden wäre. Dem Kläger seien lediglich die Kosten des Neuwertes eines Pumpenmotors zu ersetzen, die das Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO mit Euro 330,-- inklusive Ust annahm.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist berechtigt.

Die Aufklärungs-, Warn- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers sind im Wesentlichen in § 1168a bzw. in § 1169 iVm § 1157 ABGB festgelegt. § 1168a ABGB schränkt die Preisgefahrtragung durch den Besteller ein, wenn der Unternehmer bei zufälligem Untergang des Werkes oder bei offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegeben Stoffes seiner Warnpflicht nicht nachgekommen ist. Diese Warnpflicht ist kein Ausfluss der Gewährleistungspflicht (ecolex 1992, 216), sondern eine werkvertragliche Interessenswahrungpflicht des Unternehmers; eine Nebenpflicht, die auch schon in contrahendo bestehen kann (HS 9455; Krejci in Rummel I³, Rz 26 zu § 1168a ABGB). Ist jedoch ein Werk trotz Missachtung der Warnpflicht gelungen, stehen dem Besteller keine Ansprüche aus der Warnpflichtverletzung nach § 1168a ABGB zu (vgl. HS 26.666; Krejci aaO, Rz 35). Nachdem im vorliegenden Fall das Werk, nämlich die Reparatur nicht misslungen ist, kann sich die beklagte Partei auf § 1168a ABGB nicht stützen, selbst wenn man hier eine Warnpflichtverletzung im Sinne des § 1168a ABGB annimmt.Die Aufklärungs-, Warn- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers sind im Wesentlichen in Paragraph 1168 a, bzw. in Paragraph 1169, in Verbindung mit Paragraph 1157, ABGB festgelegt. Paragraph 1168 a, ABGB schränkt die Preisgefahrtragung durch den Besteller ein, wenn der Unternehmer bei zufälligem Untergang des Werkes oder bei offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegeben Stoffes seiner Warnpflicht nicht nachgekommen ist. Diese Warnpflicht ist kein Ausfluss der Gewährleistungspflicht (ecolex 1992, 216), sondern eine werkvertragliche Interessenswahrungpflicht des Unternehmers; eine Nebenpflicht, die auch schon in contrahendo bestehen kann (HS 9455; Krejci in Rummel I³, Rz 26 zu Paragraph 1168 a, ABGB). Ist jedoch ein Werk trotz Missachtung der Warnpflicht gelungen, stehen dem Besteller keine Ansprüche aus der Warnpflichtverletzung nach Paragraph 1168 a, ABGB zu vergleiche HS 26.666; Krejci aaO, Rz 35). Nachdem im vorliegenden Fall das Werk, nämlich die Reparatur nicht misslungen ist, kann sich die beklagte Partei auf Paragraph 1168 a, ABGB nicht stützen, selbst wenn man hier eine Warnpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB annimmt.

Das Erstgericht hat sich in erster Linie auf die in § 1169 ABGB iVm § 1157 ABGB festgelegte Fürsorgepflicht des Werkunternehmers gestützt. Bei § 1169 ABGB geht es in erster Linie um die Fürsorgepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer. Wie aber im Dienstvertragsrecht nicht nur den Dienstgeber die Fürsorgepflicht, sondern auch den Dienstnehmer die Treupflicht trifft, so hat auch beim Werkvertrag nicht nur der Besteller Fürsorgepflichten gegenüber dem Unternehmer, sondern ebenso der Unternehmer dogmatisch vergleichbare Interessenwahrungspflichten gegenüber dem Besteller. Beim Werkvertrag kann man nicht davon sprechen, dass jede Werkvertragspartei gleiche Interessenwahrungspflichten gegenüber ihrem Vertragspartner hat. Die gegenseitigen Interessenwahrungspflichten (Sorgfaltsrücksicht, Schutzpflichten) sind jedoch verwandt. Sie finden sich prinzipiell, das heißt abgesehen von dienst- und werkvertragsrechtlichen Besonderheiten, bei jedem Schuldverhältnis in jeweils situationsbedingt verschiedene Intensität (Krejci aaO, Rz 3 zu § 1169). Für den Unternehmer bedeutet dies unter anderem, dass die Werkerstellung so zu erfolgen hat, dass die Rechtsgüter des Bestellers, mit denen der Unternehmer im Zuge der Erfüllung seiner Hauptpflicht in Berührung kommt, vor Schaden bewahrt bleibt (vgl. SZ 58/47; ZVR 1988/71). Von einer Pflicht, auch das Vermögen des Bestellers zu schützen, sagt das Gesetz nicht. In der Lehre und Rechtsprechung (vgl. SZ 39/25; Strasser, DRdA 1954, Heft 10, 15 ff; Krejci aaO, Rz 39 zu § 1157) ist jedoch auch der Gedanke der vermögensschutzorientierten Fürsorgepflicht anerkannt. Davon sind allerdings die Fälle vermögenswerter Ansprüche abzugrenzen, die zwar von Fürsorgegedanken mitgeprägt sind, aber der Gruppe der Entgeltansprüche zuzuzählen sind.Das Erstgericht hat sich in erster Linie auf die in Paragraph 1169, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1157, ABGB festgelegte Fürsorgepflicht des Werkunternehmers gestützt. Bei Paragraph 1169, ABGB geht es in erster Linie um die Fürsorgepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer. Wie aber im Dienstvertragsrecht nicht nur den Dienstgeber die Fürsorgepflicht, sondern auch den Dienstnehmer die Treupflicht trifft, so hat auch beim Werkvertrag nicht nur der Besteller Fürsorgepflichten gegenüber dem Unternehmer, sondern ebenso der Unternehmer dogmatisch vergleichbare Interessenwahrungspflichten gegenüber dem Besteller. Beim Werkvertrag kann man nicht davon sprechen, dass jede Werkvertragspartei gleiche Interessenwahrungspflichten gegenüber ihrem Vertragspartner hat. Die gegenseitigen Interessenwahrungspflichten (Sorgfaltsrücksicht, Schutzpflichten) sind jedoch verwandt. Sie finden sich prinzipiell, das heißt abgesehen von dienst- und werkvertragsrechtlichen Besonderheiten, bei jedem Schuldverhältnis in jeweils situationsbedingt verschiedene Intensität (Krejci aaO, Rz 3 zu Paragraph 1169,). Für den Unternehmer bedeutet dies unter anderem, dass die Werkerstellung so zu erfolgen hat, dass die Rechtsgüter des Bestellers, mit denen der Unternehmer im Zuge der Erfüllung seiner Hauptpflicht in Berührung kommt, vor Schaden bewahrt bleibt vergleiche SZ 58/47; ZVR 1988/71). Von einer Pflicht, auch das Vermögen des Bestellers zu schützen, sagt das Gesetz nicht. In der Lehre und Rechtsprechung vergleiche SZ 39/25; Strasser, DRdA 1954, Heft 10, 15 ff; Krejci aaO, Rz 39 zu Paragraph 1157,) ist jedoch auch der Gedanke der vermögensschutzorientierten Fürsorgepflicht anerkannt. Davon sind allerdings die Fälle vermögenswerter Ansprüche abzugrenzen, die zwar von Fürsorgegedanken mitgeprägt sind, aber der Gruppe der Entgeltansprüche zuzuzählen sind.

Eine allgemeine und unbedingte Fürsorgepflicht des Werkunternehmers dahingehend, dass er hinsichtlich des vom Besteller zu leistenden Werklohns dessen Interessen wahrzunehmen oder lediglich zu beachten hat, ist jedoch dem Gesetz in dieser Form nicht zu entnehmen. Inhalt und Ausmaß der Hauptleistungen eines Werkvertrages unterliegen der privatautonomen Gestaltung der Vertragsparteien. Insbesondere ist dem ABGB kein Grundsatz zu entnehmen, dass ein Werkunternehmer den Werkbesteller generell dahin zu warnen hat, wenn das Werk bzw. dessen Preis ein für den Besteller untunliches oder unwirtschaftliches Rechtsgeschäft darstellt. Jenseits des Wuchers, der laesio enormis und der Arglist bleibt beiden Vertragsparteien eines Werkvertrages ein Spielraum innerhalb dessen auch für die Gegenseite wirtschaftlich ungünstige oder untunliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, ohne dass einer den anderen ohne Anlass aufmerksam machen müsste. Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften besteht somit wegen des Widerstreits der Interessen der Vertragspartner keine besondere Aufklärungspflicht über die für die Preisbildung maßgeblichen Tatsachen. Jeder Vertragspartner muss daher selbst prüfen, ob das Geschäft für ihn vorteilhaft ist oder nicht (SZ 68/152 mwN; 1 Ob 183/00v; F. Bydlinski, JBl 1980, 339 ff) Ebenso wie aus einem Umkehrschluss aus § 934 ABGB abgeleitet werden kann, dass der Irrtum über den Wert einer Sache grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. JBl 1972, 611; ecolex 1998, 197; Rummel in Rummel I³, Rz 11 zu § 871) kann aus § 934 ABGB geschlossen werden, dass ein Unternehmer nicht gehalten ist, von sich aus darauf hinzuweisen, dass die Reparatur einer Sache deshalb unwirtschaftlich ist, weil die Kosten für die Neuanschaffung unter den Reparaturkosten liegen, dies jedenfalls wenn die Reparaturkosten wie hier die Neuanschaffungskosten um 56 % überschreiten. Würde etwa die Reparatur grundsätzlich wirtschaftlich sein, kann es dem Unternehmer auch nicht verwehrt sein, im Rahmen des § 934 ABGB einen Werklohn zu vereinbaren, der die angemessenen Reparaturkosten um 100% übersteigt. Bei diesem Beispiel ist davon auszugehen, dass die (konkrete) Reparatur zum vereinbarten doppelten Werklohn unwirtschaftlicher oder untunlicher als im vorliegenden Fall wäre, ohne dass dem Unternehmer eine Aufklärungspflicht träfe.Eine allgemeine und unbedingte Fürsorgepflicht des Werkunternehmers dahingehend, dass er hinsichtlich des vom Besteller zu leistenden Werklohns dessen Interessen wahrzunehmen oder lediglich zu beachten hat, ist jedoch dem Gesetz in dieser Form nicht zu entnehmen. Inhalt und Ausmaß der Hauptleistungen eines Werkvertrages unterliegen der privatautonomen Gestaltung der Vertragsparteien. Insbesondere ist dem ABGB kein Grundsatz zu entnehmen, dass ein Werkunternehmer den Werkbesteller generell dahin zu warnen hat, wenn das Werk bzw. dessen Preis ein für den Besteller untunliches oder unwirtschaftliches Rechtsgeschäft darstellt. Jenseits des Wuchers, der laesio enormis und der Arglist bleibt beiden Vertragsparteien eines Werkvertrages ein Spielraum innerhalb dessen auch für die Gegenseite wirtschaftlich ungünstige oder untunliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, ohne dass einer den anderen ohne Anlass aufmerksam machen müsste. Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften besteht somit wegen des Widerstreits der Interessen der Vertragspartner keine besondere Aufklärungspflicht über die für die Preisbildung maßgeblichen Tatsachen. Jeder Vertragspartner muss daher selbst prüfen, ob das Geschäft für ihn vorteilhaft ist oder nicht (SZ 68/152 mwN; 1 Ob 183/00v; F. Bydlinski, JBl 1980, 339 ff) Ebenso wie aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 934, ABGB abgeleitet werden kann, dass der Irrtum über den Wert einer Sache grundsätzlich unbeachtlich ist vergleiche JBl 1972, 611; ecolex 1998, 197; Rummel in Rummel I³, Rz 11 zu Paragraph 871,) kann aus Paragraph 934, ABGB geschlossen werden, dass ein Unternehmer nicht gehalten ist, von sich aus darauf hinzuweisen, dass die Reparatur einer Sache deshalb unwirtschaftlich ist, weil die Kosten für die Neuanschaffung unter den Reparaturkosten liegen, dies jedenfalls wenn die Reparaturkosten wie hier die Neuanschaffungskosten um 56 % überschreiten. Würde etwa die Reparatur grundsätzlich wirtschaftlich sein, kann es dem Unternehmer auch nicht verwehrt sein, im Rahmen des Paragraph 934, ABGB einen Werklohn zu vereinbaren, der die angemessenen Reparaturkosten um 100% übersteigt. Bei diesem Beispiel ist davon auszugehen, dass die (konkrete) Reparatur zum vereinbarten doppelten Werklohn unwirtschaftlicher oder untunlicher als im vorliegenden Fall wäre, ohne dass dem Unternehmer eine Aufklärungspflicht träfe.

Es macht aber keinen Unterschied, ob ein Werkbesteller bei einem vereinbarten Lohn nicht darauf hinweist, dass der angemessene Werklohn 50 % des vereinbarten beträgt (was im Lichte des § 934 ABGB problemlos ist) oder ob sich die Unwirtschaftlichkeit des Rechtsgeschäftes für den Besteller daraus ableitet, dass bei einem Neukauf lediglich Euro 330,-- statt den Reparaturkosten von Euro 585,70,-- zu bezahlen wären. Es macht aber keinen Unterschied, ob ein Werkbesteller bei einem vereinbarten Lohn nicht darauf hinweist, dass der angemessene Werklohn 50 % des vereinbarten beträgt (was im Lichte des Paragraph 934, ABGB problemlos ist) oder ob sich die Unwirtschaftlichkeit des Rechtsgeschäftes für den Besteller daraus ableitet, dass bei einem Neukauf lediglich Euro 330,-- statt den Reparaturkosten von Euro 585,70,-- zu bezahlen wären.

Die Frage, ob das Risiko der Wertdifferenz in den Grenzen des § 934 ABGB in jedem Fall den Besteller treffen soll, korreliert oft mit der Frage, ob der Werkunternehmer insofern Aufklärungspflichten hat. Das wird man in der Regel nur bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bejahen dürfen (vgl. Rummel in Rummel aaO). Eine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens liegt hier jedoch nicht vor. Dies einerseits deshalb, weil die beklagte Partei selbst die Montage des Motors vorgenommen hat und jedenfalls davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine allfällige Reparatur nicht von der klagenden Partei selbst durchgeführt wird.Die Frage, ob das Risiko der Wertdifferenz in den Grenzen des Paragraph 934, ABGB in jedem Fall den Besteller treffen soll, korreliert oft mit der Frage, ob der Werkunternehmer insofern Aufklärungspflichten hat. Das wird man in der Regel nur bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bejahen dürfen vergleiche Rummel in Rummel aaO). Eine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens liegt hier jedoch nicht vor. Dies einerseits deshalb, weil die beklagte Partei selbst die Montage des Motors vorgenommen hat und jedenfalls davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine allfällige Reparatur nicht von der klagenden Partei selbst durchgeführt wird.

Außerhalb des besonderen Vertrauens ist aber ein Kalkulationsirrtum nur im Rahmen der §§ 871 ABGB (vgl ecolex 1993,380), des Wuchers oder der laesio enormis beachtlich, zumal hier die Kalkulationsgrundlagen nicht offengelegt wurden und der Beklagte sich weder zu den erwartenden Kosten geäußert noch einen Kostenvoranschlag verlangt hat.Außerhalb des besonderen Vertrauens ist aber ein Kalkulationsirrtum nur im Rahmen der Paragraphen 871, ABGB vergleiche ecolex 1993,380), des Wuchers oder der laesio enormis beachtlich, zumal hier die Kalkulationsgrundlagen nicht offengelegt wurden und der Beklagte sich weder zu den erwartenden Kosten geäußert noch einen Kostenvoranschlag verlangt hat.

Zutreffend weist die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung darauf hin, dass das vorliegende Rechtsgeschäft grundsätzlich isoliert vom ursprünglichen Werkvertrag hinsichtlich der Lieferung der Montage des Swimmingpools zu betrachten ist. Das bedeutet aber auch, dass sich die Sorgfalts- und Aufklärungspflichten der beklagten Partei lediglich nach dem Reparaturauftrag zu richten haben. Die beklagte Partei hat die Reparatur trotz des Hinweises der klagenden Partei in Auftrag gegeben, dass Gewährleistungsansprüche nicht zu erwarten sind. Damit hat der Kläger den Beklagten ausreichend darauf hingewiesen, dass er die Kosten der Reparatur zu tragen hat. Von den Streitteilen wurden ein Kostenvoranschlag oder eine Kostenschätzung oder gar ein fixer Preis nicht ausgemacht. Der Beklagte muss daher die angemessenen Kosten der Reparatur tragen. Dass Euro 585,70,-- die angemessenen Reparaturkosten sind, war im Verfahren unstrittig.

Trotz der Stellung des Beklagten als Konsument in diesem Fall geht der Schutz gegenüber dem Verbraucher bei einem Werkvertrag nicht so weit, dass der Verbraucher auf jede unwirtschaftliche Reparatur vom Unternehmer hingewiesen werden muss. Würde man dies bejahen, würde das Institut des Kostenvoranschlages seine Bedeutung verlieren. Es wäre hier dem Besteller jedenfalls freigestanden, einen Kostenvoranschlag zu verlangen oder sonst die Reparatur von ihrer Wirtschaftlichkeit oder Tunlichkeit abhängig zu machen. Auch einem Konsumenten muss primär zugemutet werden, dass er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß (vgl ÖBA 1990, 307)Trotz der Stellung des Beklagten als Konsument in diesem Fall geht der Schutz gegenüber dem Verbraucher bei einem Werkvertrag nicht so weit, dass der Verbraucher auf jede unwirtschaftliche Reparatur vom Unternehmer hingewiesen werden muss. Würde man dies bejahen, würde das Institut des Kostenvoranschlages seine Bedeutung verlieren. Es wäre hier dem Besteller jedenfalls freigestanden, einen Kostenvoranschlag zu verlangen oder sonst die Reparatur von ihrer Wirtschaftlichkeit oder Tunlichkeit abhängig zu machen. Auch einem Konsumenten muss primär zugemutet werden, dass er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß vergleiche ÖBA 1990, 307)

Das Berufungsgericht übersieht freilich auch nicht die Bestimmung des § 347 HGB. Diese Bestimmung rechnet dem Kaufmann einen spezifischen Sorgfaltsstandard zu. Die Regelung entspricht dem allgemeinen Gedanken, dass der Fahrlässigkeitsmaßstab rollenbezogen zu konkretisieren ist. Derjenige, der mit einem Kaufmann geschäftlich zu tun hat, soll darauf vertrauen können, dass dieser den "Standard" einhält, der der sozialen Rolle "Kaufmann" entspricht. Aus § 347 HGB ergibt sich jedoch keineswegs, dass für alle Kaufleute ein und derselbe abstrakte Sorgfaltsmaßstab angelegt werden muss. Der Sorgfaltsstandard ist vielmehr je nach dem Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe zu differenzieren (JBl 1982, 145). Unter Beachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ist zu fragen, wie sich ein maßstabsgerechter Kaufmann in der konkreten Situation verhalten hätte (Kerschner in Jabornegg, Rz 7 zu § 347 HGB). Auch bei einem Kaufmann besteht jedoch keine allgemeine Pflicht den Kunden dahingehend aufzuklären, dass das Rechtsgeschäft auf dessen Seite ungünstig ist, sofern er sich in den von der Privatautonomie gesetzten Grenzen befindet. Diese Grenzen werden jedenfalls dann nicht überschritten, wenn dem Kaufmann weder Wucher noch die arglistige Herbeiführung eines Irrtums vorzuwerfen ist und auch die Voraussetzungen der laesio enormis nicht erfüllt sind. Nachdem dies im vorliegenden Fall von der beklagten Partei nicht ansatzweise behauptet wurde und die ursprüngliche Argumentation, es handelt sich hier lediglich um einen Fall der Gewährleistung nicht mehr aufrecht erhalten wurde (immerhin blieb die Verurteilung betreffend Euro 330,- unbekämpft), musste der Kläger bei der Entgegennahme des Reparaturauftrages den Beklagten nicht auf die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten hinweisen.Das Berufungsgericht übersieht freilich auch nicht die Bestimmung des Paragraph 347, HGB. Diese Bestimmung rechnet dem Kaufmann einen spezifischen Sorgfaltsstandard zu. Die Regelung entspricht dem allgemeinen Gedanken, dass der Fahrlässigkeitsmaßstab rollenbezogen zu konkretisieren ist. Derjenige, der mit einem Kaufmann geschäftlich zu tun hat, soll darauf vertrauen können, dass dieser den "Standard" einhält, der der sozialen Rolle "Kaufmann" entspricht. Aus Paragraph 347, HGB ergibt sich jedoch keineswegs, dass für alle Kaufleute ein und derselbe abstrakte Sorgfaltsmaßstab angelegt werden muss. Der Sorgfaltsstandard ist vielmehr je nach dem Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe zu differenzieren (JBl 1982, 145). Unter Beachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ist zu fragen, wie sich ein maßstabsgerechter Kaufmann in der konkreten Situation verhalten hätte (Kerschner in Jabornegg, Rz 7 zu Paragraph 347, HGB). Auch bei einem Kaufmann besteht jedoch keine allgemeine Pflicht den Kunden dahingehend aufzuklären, dass das Rechtsgeschäft auf dessen Seite ungünstig ist, sofern er sich in den von der Privatautonomie gesetzten Grenzen befindet. Diese Grenzen werden jedenfalls dann nicht überschritten, wenn dem Kaufmann weder Wucher noch die arglistige Herbeiführung eines Irrtums vorzuwerfen ist und auch die Voraussetzungen der laesio enormis nicht erfüllt sind. Nachdem dies im vorliegenden Fall von der beklagten Partei nicht ansatzweise behauptet wurde und die ursprüngliche Argumentation, es handelt sich hier lediglich um einen Fall der Gewährleistung nicht mehr aufrecht erhalten wurde (immerhin blieb die Verurteilung betreffend Euro 330,- unbekämpft), musste der Kläger bei der Entgegennahme des Reparaturauftrages den Beklagten nicht auf die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten hinweisen.

Auch sonst wird im Vertragsrecht allgemein vertreten, dass ein Vertragspartner zu einem bestimmten Punkt grundsätzlich nur dann aufklären muss wenn der andere erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er auf einen bestimmten Umstand Wert legt (SZ 55/51).

Auch die vom Erstgericht festgestellte Unterlassung der Übermittlung des Kostenvoranschlages an die beklagte Partei kann für sich alleine keine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen. Einerseits ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag nicht die Untunlichkeit der Reparatur. Andererseits war das Thema Kostenvoranschlag oder Pauschalpreis zwischen den Streitteilen kein Thema, sodass die klagende Partei auch nicht gehalten war, darauf gesondert hinzuweisen.

Eine Analogie zur schadenersatzrechtlichen Totalschadensproblematik ist gegenständlich nicht möglich. Wenn das Schadenersatzrecht verhindert, dass dem Geschädigten eine untunliche Wiederherstellung der beschädigten Sache aufgedrängt wird, hat es dadurch in erster Linie die Interessen des Schädigers im Auge. Dieser hätte nämlich sonst keinen Einfluss auf eine vom Geschädigten in Auftrag gegebene unwirtschaftliche Reparatur. Damit es nicht zu einer ausufernden Haftung kommt, muss der Geschädigte daher den Wert der geschädigten Sache bei einer allfälligen Wiederherstellung beachten und mit den zu erwartenden Reparaturkosten abwägen. Im Werkvertragsrecht ist es hingegen dem Besteller durchaus möglich, ein unwirtschaftliches Geschäft zu vermeiden; etwa durch einen Kostenvoranschlag oder die Vereinbarung eines Pauschalpreises. Er muss nicht vom Unternehmer eigens darauf hingewiesen werden.

Der begründeten Berufung war somit Folge zu geben.

Mit Blick auf die geänderte Sachentscheidung waren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu berechnen. Das Verfahren war in zwei Abschnitte zu teilen, wobei der erste Abschnitt das Verfahren bis einschließlich der ersten Stunde der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26.8.2002 umfasst. Die Einschränkung wurde nämlich (offensichtlich gegen Ende der Tagsatzung vorgenommen) und wirkt somit nur auf die zweite Stunde zurück (§ 12 Abs 3 RATG). In der ersten Phase obsiegte der Kläger mit 52%; die Kosten waren demnach aufzuheben. Der Beklagte hat dem Kläger 50% seiner Barauslagen (PG) zu ersetzen. In der zweiten Phase hat der Kläger vollständig obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten.Mit Blick auf die geänderte Sachentscheidung waren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu berechnen. Das Verfahren war in zwei Abschnitte zu teilen, wobei der erste Abschnitt das Verfahren bis einschließlich der ersten Stunde der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26.8.2002 umfasst. Die Einschränkung wurde nämlich (offensichtlich gegen Ende der Tagsatzung vorgenommen) und wirkt somit nur auf die zweite Stunde zurück (Paragraph 12, Absatz 3, RATG). In der ersten Phase obsiegte der Kläger mit 52%; die Kosten waren demnach aufzuheben. Der Beklagte hat dem Kläger 50% seiner Barauslagen (PG) zu ersetzen. In der zweiten Phase hat der Kläger vollständig obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten.

Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Im Hinblick auf den hier anzuwendenden § 501 ZPO gebührt der klagenden Partei jedoch für die Berufung nur der einfache Einheitssatz (vgl. § 23 Abs. 10 RATG).Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Im Hinblick auf den hier anzuwendenden Paragraph 501, ZPO gebührt der klagenden Partei jedoch für die Berufung nur der einfache Einheitssatz vergleiche Paragraph 23, Absatz 10, RATG).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 502 Abs. 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00006 13R187.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:01300R00187.03B.0721.000

Dokumentnummer

JJT_20030721_LG00309_01300R00187_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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