TE OGH 2003/7/31 12Os66/03

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Veröffentlicht am 31.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 28/03z des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 5. Mai 2003, AZ 17 Bs 112/03 (= ON 34 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 28/03z des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 5. Mai 2003, AZ 17 Bs 112/03 (= ON 34 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Kurt K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Verfahren wurde mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 22. April 2003 (ON 31) die über Kurt K***** am 17. Jänner 2003 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt.Im bezeichneten Verfahren wurde mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 22. April 2003 (ON 31) die über Kurt K***** am 17. Jänner 2003 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bezeichneten Haftgrund bis 5. Juli 2003 an (ON 34).

Nach der (rechtswirksamen) Anklageschrift vom 7. April 2003 (ON 27) liegt Kurt K***** zur Last, er habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in sechs Angriffen die dort genannten Personen durch sein Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftspartner, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zu Warenlieferungen und zur Erbringung anderer Leistungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen mit einem Gesamtbetrag von über 216.000 EUR schädigten, wobei er diese Betrügereien in der Absicht vorgenommen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen die angeführte Entscheidung des Beschwerdegerichtes richtet sich die nunmehr ergriffene Grundrechtsbeschwerde, mit welcher die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bekämpft wird; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der vorerst erhobene Vorwurf der "Verletzung von Verfahrensvorschriften und Außerachtlassung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung" ist schon mangels näherer Substantiierung einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die weitere Behauptung, der angefochtene Beschluss übernehme teilweise wörtlich Auszüge der Anklageschrift, ohne Ausführungen darüber zu treffen, worin die Tatbegehungsgefahr tatsächlich liegen solle, übergeht den diesbezüglichen Begründungsteil zum Vorliegen dieses Haftgrundes (BS 3 - 4).

Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Unterlassung "fast jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen", insbesondere das mangelnde Eingehen "auf den dogmatischen Hintergrund des angezogenen Haftgrundes" kritisiert, scheitert auch diese Argumentation schon an der mangelnden Substantiierung. Außerdem legt die Grundrechtsbeschwerde nicht dar, inwiefern der aus dem bekämpften Beschluss herausgelöste Satz, wonach weder eine besondere Gefahr für Leib und Leben noch der Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation zur Verwirklichung dieses Haftgrundes erforderlich sei, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspreche, fallen doch die genannten Kriterien zwar bei der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr besonders ins Gewicht (§ 180 Abs 3 zweiter Satz StPO), bilden aber keine unabdingbare Voraussetzung für deren Annahme.Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Unterlassung "fast jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen", insbesondere das mangelnde Eingehen "auf den dogmatischen Hintergrund des angezogenen Haftgrundes" kritisiert, scheitert auch diese Argumentation schon an der mangelnden Substantiierung. Außerdem legt die Grundrechtsbeschwerde nicht dar, inwiefern der aus dem bekämpften Beschluss herausgelöste Satz, wonach weder eine besondere Gefahr für Leib und Leben noch der Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation zur Verwirklichung dieses Haftgrundes erforderlich sei, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspreche, fallen doch die genannten Kriterien zwar bei der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr besonders ins Gewicht (Paragraph 180, Absatz 3, zweiter Satz StPO), bilden aber keine unabdingbare Voraussetzung für deren Annahme.

Auf die abschließende wortgleiche Wiedergabe des gesamten Beschwerdewortlautes gegen den untersuchungsrichterlichen Haftfortsetzungsbeschluss war mangels Auseinandersetzung mit der angefochtenen (funktionell letztinstanzlichen) Entscheidung nicht einzugehen (13 Os 33/03 uva).

Der Angeklagte Kurt K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Der Angeklagte Kurt K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E70344 12Os66.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00066.03.0731.000

Dokumentnummer

JJT_20030731_OGH0002_0120OS00066_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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