Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Dr. Yvonne S*****, über den Revisionsrekurs des enthobenen Sachwalters Dr. Stanimir S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. März 2002, GZ 42 R 82/02y-1101, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Dezember 2001, GZ 8 P 157/97s-1091, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, der "schwebende" Beschluss des Erstgerichts sei wegen der mit Befangenheit begründeten Ablehnung des Erstrichters nichtig, kann nicht beigetreten werden. Das Erstgericht hat seinen Beschluss zwar vor der Entscheidung über den vom Revisionsrekurswerber am 22. 11. 2001 erhobenen Ablehnungsantrag gefasst, doch bewirkt dies nicht die Nichtigkeit seiner Entscheidung, zumal der Ablehnungsantrag letztlich rechtskräftig zurückgewiesen wurde, weshalb der gerügte Verfahrensmangel im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigen ist (SZ 43/161 mwN).
2. Das Erstgericht hat den Antrag des Rechtsmittelwerbers, ihm eine Belohnung von insgesamt 5,709.970,80 S zuzuerkennen, abgewiesen (Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichts). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass dieser Antrag zurückgewiesen wurde, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs insofern jedenfalls unzulässig sei. Der Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist tatsächlich zufolge § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG unzulässig, weil es sich bei diesem Teil der angefochtenen Entscheidung um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Alle Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über die Kosten oder die Belohnung eines Sachwalters abgesprochen wird, sind solche über den Kostenpunkt (3 Ob 177/02d; 1 Ob 271/01m; EFSlg 95.015 uva). Das Rechtsmittel ist daher insoweit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
3. Das Erstgericht wies den Antrag des Revisionsrekurswerbers auf "Entlastung für seine Tätigkeit vom 16. 2. 1998 bis 7. 8. 2000" ab. Diese Entscheidung bestätigte das Rekursgericht mit der Maßgabe, dass auch dieser Antrag zurückgewiesen wurde; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in diesem Punkt 20.000 EUR übersteige sowie dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig sei. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Rechtsmittelwerber keine dem Gesetz entsprechende Abrechnung gelegt habe, weshalb die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der Führung der Sachwalterschaft durch ihn nicht geprüft und demgemäß auch keine Entlastung erteilt werden könne (S 5 bis 10 der Rekursentscheidung). Diesen rechtlich einwandfreien Darlegungen des Gerichts zweiter Instanz vermag der Revisionsrekurswerber nichts entgegenzusetzen, insbesondere zeigt er in seinen weitwendigen und sich ständig wiederholenden Ausführungen nicht auf, inwieweit der Oberste Gerichtshof eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen habe. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).3. Das Erstgericht wies den Antrag des Revisionsrekurswerbers auf "Entlastung für seine Tätigkeit vom 16. 2. 1998 bis 7. 8. 2000" ab. Diese Entscheidung bestätigte das Rekursgericht mit der Maßgabe, dass auch dieser Antrag zurückgewiesen wurde; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in diesem Punkt 20.000 EUR übersteige sowie dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig sei. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Rechtsmittelwerber keine dem Gesetz entsprechende Abrechnung gelegt habe, weshalb die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der Führung der Sachwalterschaft durch ihn nicht geprüft und demgemäß auch keine Entlastung erteilt werden könne (S 5 bis 10 der Rekursentscheidung). Diesen rechtlich einwandfreien Darlegungen des Gerichts zweiter Instanz vermag der Revisionsrekurswerber nichts entgegenzusetzen, insbesondere zeigt er in seinen weitwendigen und sich ständig wiederholenden Ausführungen nicht auf, inwieweit der Oberste Gerichtshof eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen habe. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E70357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00170.03M.0801.000Im RIS seit
31.08.2003Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011