TE OGH 2003/8/1 1Ob132/03y

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Veröffentlicht am 01.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Virgil M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2003, GZ 3 R 16/03z-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. November 2002, GZ 27 Cg 194/02p-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.063,80 EUR (darin 177,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 20.000 EUR, weil ihm die beklagte Partei einen gemäß § 5j KSchG gerichtlich einforderbaren Gewinn zugesagt habe.Der Kläger begehrte den Zuspruch von 20.000 EUR, weil ihm die beklagte Partei einen gemäß Paragraph 5 j, KSchG gerichtlich einforderbaren Gewinn zugesagt habe.

Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei nur aufgefordert worden, einen Antrag auf Auszahlung eines allfälligen Gewinns zu stellen, die dem Kläger zugekommenen Schriftstücke seien leicht als "Massensendung" erkennbar gewesen, und auf einen beim Kläger nicht eingetretenen Gewinnfall sei abgestellt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil aus den dem Kläger übersendeten Urkunden zweifelsfrei hervorgegangen sei, dass dieser (noch) keinen Preis gewonnen habe, sondern dass der Kläger durch die Stellung eines Antrags an einem von der beklagten Partei veranstalteten Preisausschreiben teilnehmen könne.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die dem Kläger zugekommene Aussendung habe "bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit eines verständigen Verbrauchers" durchaus den Eindruck erweckt, er habe 20.000 EUR gewonnen. Der auf der Außenseite des Kuverts angebrachte Hinweis auf die auf der Innenseite des Kuverts abgedruckten Teilnahmebedingungen sei als unauffällig wirkungslos. Der Kläger sei persönlich angesprochen worden, es sei von einer Gewinnauszahlung die Rede gewesen, und verschiedene Wortfolgen hätten den Eindruck erweckt, dass es nur mehr der Antragstellung durch den Kläger bedürfe, um dessen Gewinn zu realisieren. Auch ohne anzubahnendes Geschäft sei die Klagbarkeit der Gewinnzusage zu bejahen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die dem Kläger zugekommene Aussendung eine Gewinnzusage der beklagten Partei darstellte, deren Gestaltung den Eindruck erweckte, dass der Kläger einen bestimmten Preis gewonnen habe, in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Judikatur zu § 5j KSchG gelöst. Es hat einen objektiven Maßstab an den beim Kläger - als Verbraucher - hervorgerufenen Eindruck angelegt, und ist in logisch einwandfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass durch die Gestaltung der aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendung der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe bereits einen bestimmten Preis gewonnen. Zumindest aber durfte es der Kläger aufgrund der verwirrenden bzw sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung ernstlich für möglich halten, er sei von einem bereits bestehenden Gewinn, der nur mehr seines Antrags auf Auszahlung bedurfte, verständigt worden. Die beklagte Partei muss im Rahmen ihrer "Gewinnzusage" die für sie ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (EvBl 2003/99; RdW 2002, 338; ecolex 2002, 586 ua). Insbesondere ist das Gericht zweiter Instanz in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der auf der Außenseite des Kuverts angebrachte Hinweis auf die auf der Innenseite des Kuverts abgedruckten Teilnahmebedingungen als unauffällig wirkungslos sei (vgl EvBl 2003/99; RdW 2002, 338), hat es als wesentliches Kriterium richtig angeführt, dass der Kläger persönlich angesprochen wurde, hat es die Ankündigung einer Gewinnauszahlung im "Telegramm" (Beilage A) als bedeutsam angesehen und insbesondere völlig richtig erkannt, dass die "Postanweisung" (Beilage 1b) im Zusammenhang mit der "Bestätigung" (Beilage 1c) bei einem durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken konnte, der Gewinn sei nur mehr von der Antragstellung durch den Kläger abhängig, wird doch in Beilage 1b von dessen "Gewinnfall" gesprochen und in der "Bestätigung" dargelegt, dass die "Postanweisung" bereits vom Vorstand, vom Gewinn-Juror und von einem deutschen Rechtsanwalt unterfertigt worden sei. Daher ist dem Berufungsgericht bei der Auslegung der dem Kläger zugekommenen und von der beklagten Partei versandten Zusendung keinerlei Rechtsirrtum unterlaufen, der vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die dem Kläger zugekommene Aussendung eine Gewinnzusage der beklagten Partei darstellte, deren Gestaltung den Eindruck erweckte, dass der Kläger einen bestimmten Preis gewonnen habe, in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Judikatur zu Paragraph 5 j, KSchG gelöst. Es hat einen objektiven Maßstab an den beim Kläger - als Verbraucher - hervorgerufenen Eindruck angelegt, und ist in logisch einwandfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass durch die Gestaltung der aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendung der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe bereits einen bestimmten Preis gewonnen. Zumindest aber durfte es der Kläger aufgrund der verwirrenden bzw sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung ernstlich für möglich halten, er sei von einem bereits bestehenden Gewinn, der nur mehr seines Antrags auf Auszahlung bedurfte, verständigt worden. Die beklagte Partei muss im Rahmen ihrer "Gewinnzusage" die für sie ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (EvBl 2003/99; RdW 2002, 338; ecolex 2002, 586 ua). Insbesondere ist das Gericht zweiter Instanz in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der auf der Außenseite des Kuverts angebrachte Hinweis auf die auf der Innenseite des Kuverts abgedruckten Teilnahmebedingungen als unauffällig wirkungslos sei vergleiche EvBl 2003/99; RdW 2002, 338), hat es als wesentliches Kriterium richtig angeführt, dass der Kläger persönlich angesprochen wurde, hat es die Ankündigung einer Gewinnauszahlung im "Telegramm" (Beilage A) als bedeutsam angesehen und insbesondere völlig richtig erkannt, dass die "Postanweisung" (Beilage 1b) im Zusammenhang mit der "Bestätigung" (Beilage 1c) bei einem durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken konnte, der Gewinn sei nur mehr von der Antragstellung durch den Kläger abhängig, wird doch in Beilage 1b von dessen "Gewinnfall" gesprochen und in der "Bestätigung" dargelegt, dass die "Postanweisung" bereits vom Vorstand, vom Gewinn-Juror und von einem deutschen Rechtsanwalt unterfertigt worden sei. Daher ist dem Berufungsgericht bei der Auslegung der dem Kläger zugekommenen und von der beklagten Partei versandten Zusendung keinerlei Rechtsirrtum unterlaufen, der vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.

Der Oberste Gerichtshof hat des Weiteren bereits klargestellt, dass schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs für die Verwirklichung des Tatbestands des § 5j KSchG genügt und dass es also nicht nötig ist, dass die "Gewinnzusage" eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält (ecolex 2002, 586).Der Oberste Gerichtshof hat des Weiteren bereits klargestellt, dass schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 5 j, KSchG genügt und dass es also nicht nötig ist, dass die "Gewinnzusage" eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält (ecolex 2002, 586).

Die beklagte Partei zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die beklagte Partei zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E70350 1Ob132.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00132.03Y.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20030801_OGH0002_0010OB00132_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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