TE OGH 2003/8/1 1Ob289/02k

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Veröffentlicht am 01.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) KR Norbert W*****, und 2.) M*****, beide vertreten durch Gabler und Gibel, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) K*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2.) C*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Safron, Dr. Franz Grossmann und Dr. Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die auf Seiten der zweitbeklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 52.672,83) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 6 R 144/02x-48, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortungen der erst- und der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortungen der erst- und der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger brachten zur Begründung ihres Feststellungsbegehrens unter anderem vor, sie hätten anlässlich des Erwerbs der Geschäftsanteile einer in der Folge in Konkurs verfallenen Gesellschaft gegenüber einer Bank Haftungen im Gesamtausmaß von ATS 10,000.000,- übernommen und darüberhinaus ein Gesellschafterdarlehen von rund ATS 5,500.000,-

gewährt. Sie hätten dies ohne die unrichtigen Informationen der Beklagten über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht getan. Die Höhe des Schadens stehe derzeit noch nicht fest, weil die Bank die Kläger aus den Haftungen noch nicht in Anspruch genommen habe. Dies hänge damit zusammen, dass der Ausfall der Bank bis zum Abschluss des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht feststehe und die Bank die "Haftungen erst nach Feststehen ihres tatsächlichen Ausfalles, sohin nach Abschluss des Konkursverfahrens, geltend zu machen beabsichtigt" (Seite 16 der Klage).

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionswerbern ist darin beizupflichten, dass das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwendete Schlagwort "Stundenvereinbarung" dieses Vorbringen nicht zur Gänze wiedergibt, doch vermag dieser Umstand allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen:

Die Feststellungsklage (§ 228 ZPO) soll zunächst vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die darin gelegen sein kann, dass der Beklagte dessen Anspruch verneint. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Feststellungsklage insofern subsidiär ist, als sie nur zulässig ist, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt demnach die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (RZ 1991/41; 1 Ob 36/90; JBl 1986, 794; SZ 55/139;Die Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) soll zunächst vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die darin gelegen sein kann, dass der Beklagte dessen Anspruch verneint. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Feststellungsklage insofern subsidiär ist, als sie nur zulässig ist, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt demnach die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (RZ 1991/41; 1 Ob 36/90; JBl 1986, 794; SZ 55/139;

SZ 48/86). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RdW 1986, 107;

RIS-Justiz RS0038939). Es ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (SZ 68/156). Der Kläger hat das rechtliche Interesse darzutun und unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0037977).

Wie die Revisionswerber selbst erkennen, bedeutet schon die entstandene Verbindlichkeit einen Nachteil am Vermögen. Bereits die Verursachung einer Verbindlichkeit oder eines Aufwands ist Schadenszufügung und macht grundsätzlich schadenersatzpflichtig (SZ 72/55; RIS-Justiz RS0022568). Ist der Schaden somit bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB hafte (5 Ob 231/02k; 4 Ob 332/97w).Wie die Revisionswerber selbst erkennen, bedeutet schon die entstandene Verbindlichkeit einen Nachteil am Vermögen. Bereits die Verursachung einer Verbindlichkeit oder eines Aufwands ist Schadenszufügung und macht grundsätzlich schadenersatzpflichtig (SZ 72/55; RIS-Justiz RS0022568). Ist der Schaden somit bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des Paragraph 1302, ABGB hafte (5 Ob 231/02k; 4 Ob 332/97w).

Da dem allein maßgeblichen Vorbringen der Kläger in erster Instanz lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung der Bank zu entnehmen ist, die Schuld somit vorerst im vollen Umfang weiter besteht, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten in Ansehung ihres ziffernmäßig bekannten Schadens Leistungsklage zu erheben gehabt, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E70364 1Ob289.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00289.02K.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20030801_OGH0002_0010OB00289_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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