TE OGH 2003/8/1 1Nc39/03f

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Veröffentlicht am 01.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot H*****, vertreten durch Dr. Günther Niebauer und Dr. Karl S*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 36.336,42 EUR sA, die mit Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2003, GZ 2 R 173/02d-15, zu 7 Ob 136/03f dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold S***** vom 17. Juli 2003 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold S***** ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die mit Revision der beklagten Partei vorgelegte Rechtssache AZ 22 Cg 144/01x des Handelsgerichts Wien ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 7. Senat angefallen, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold S***** ist. Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil es sich beim Klagevertreter Dr. Karl S***** um seinen Bruder handle.

Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 20 JN mwN). Demnach ist Hofrat Dr. Reinhold S***** in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 20, JN mwN). Demnach ist Hofrat Dr. Reinhold S***** in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Anmerkung

E70225 1Nc39.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00039.03F.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20030801_OGH0002_0010NC00039_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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